Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 421 (NJ DDR 1980, S. 421); Neue Justiz 9/80 421 in Ausnahmefällen, etwa bei älteren Bürgern oder bei besonderen beruflichen Verpflichtungen des Mieters zu beachten. Da die Dringlichkeit des Eigenbedarfs die schnelle Realisierung des Wohnraumbedürfnisses des Mieters einschließt, ist entsprechend der Orientierung des Obersten Gerichts im bereits erwähnten Bericht die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den örtlichen Organen darauf gerichtet, daß mit der Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans, daß die frei werdende Wohnung dem Vermieter zugewiesen wird (■§122 Abs. 1 Satz 3 ZGB), gleichzeitig auch darüber eine Aussage getroffen wird, wann etwa gleichwertiger Wohnraüm zugewiesen werden kann. Diese sich positiv für die Wahrung der Rechte der Bürger auswirkende Praxis hat sich bewährt. ILSE ESINS, Leiterin der Abt. Wohnungspolitik beim Rat des Bezirks Dresden Zusammenarbeit der Gerichte mit den Organen der Staatlichen Versicherung der DDR im Bezirk Dresden Die Staatliche Versicherung reguliert auf der Grundlage unterschiedlicher Versicherungsrechtsverhältnisse in einer Vielzahl von Fällen Schadenersatzansprüche von Bürgern, volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen usw. Soweit die Geschädigten gegen den Verursacher des Schadens einen Schadenersatzanspruch haben, geht dieser bei Sachversicherungen des geschädigten Bürgers oder Betriebes (§256 ZGB) auf die Staatliche Versicherung über, wenn sie den dem Geschädigten entstandenen Schaden ersetzt hat. Die Geschädigten sind in diesen Fällen nicht mehr befugt, Schadenersatz vom Schädiger zu fordern, es sei denn, die Staatliche Versicherung hat nicht den gesamten Schaden gedeckt Den noch nicht ersetzten Teil des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte weiterhin direkt gegenüber dem Verursacher des Schadens geltend machen. Hat die Staatliche Versicherung aus einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger geleistet, dann kann sie bei Vorliegen der im Gesetz bzw. in den allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten Kriterien vom Schädiger für einen Teil oder für die gesamte an den Geschädigten gezahlte Summe Regreß verlangen. Leistet die Staatliche Versicherung, dann ist es im Interesse des sozialistischen Eigentums, das zunächst zugunsten des Geschädigten eingesetzt wurde, geboten, die Ansprüche der Staatlichen Versicherung gegen den Verursacher des Schadens zu sichern und alles zu unternehmen, um diesen sobald wie möglich zu realisieren. Dabei spielt auch die erzieherische Wirkung der sofortigen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eine Rolle. Unsere Erfahrungen bei der Bearbeitung von Schadenersatzansprüchen führten sowohl beim Bezirksgericht Dresden als auch bei der Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung zu der Schlußfolgerung, daß zum Schutz des sozialistischen und des persönlichen Eigentums eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der Staatlichen Versicherung einerseits und den Gerichten andererseits erforderlich ist. Es kam deshalb zu einer gemeinsamen Beratung, deren Anliegen es insbesondere war, die Mitwirkung der'Organe der Staatlichen Versicherung in Zivil- Und Strafverfahren zu sichern, wenn die Staatliche Versicherung gegenüber den Schadensverursachern Ansprüche geltend zu machen hat. Gegenstand des Erfahrungsaustausch waren dabei folgende Probleme: Sowohl bei den Mitarbeitern der Gerichte als auch bei denen der Staatlichen Versicherung ist Klarheit darüber zu schaffen, daß im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums eine unverzügliche gegenseitige Information und eine enge Zusammenarbeit not- wendig ist. Die Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung und das Bezirksgericht werden diesen Fragen in ihrer Leitungstätigkeit verstärkte Aufmerksamkeit widmen, wobei sie auf positiven Erfahrungen aufbauen können, die in einer Reihe von Kreisen gesammelt worden sind. Bereits geführte Absprachen haben dort bewirkt, daß die Verfahren zügiger und rationeller durchgeführt werden konnten. Die Kreisdirektionen teilen ihre Ansprüche soweit sie der Höhe nach schon bekannt sind in Form eines Antrags dem Gericht mit, so daß im Strafverfahren sofort darüber entschieden werden kann. Bei der gegenseitigen Information ist jedoch darauf zu achten, daß mit dem geringsten, unbedingt notwendigen Aufwand alle Beteiligten die für eine sachdienliche Entscheidung erforderlichen Daten zur Kenntnis erhalten. Deshalb müssen die Kreisgerichte z. B. wissen, welche Angaben die Kreisdirektionen benötigen, um ohne größeren Aufwand in ihrer Dienststelle den jeweiligen Vorgang zu finden und unverzüglich den richtigen Antrag stellen zu können.' Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Bearbeitung und Ablage der Vorgänge in den Kreisdirektionen der Staatlichen Versicherung entsprechend den Anforderungen der modernen Technik nach einem Nummernsystem „Schadensnummer“ erfolgt. Deshalb wurden folgende Festlegungen getroffen: Bei Verfahren wegen Straftaten im Straßenverkehr, in denen die Staatliche Versicherung aus der Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung Schadenersatz geleistet hat, wird die Staatliche Versicherung immer dann informiert, wenn sie nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen gemäß § 5 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 (GBl. II Nr. 14 S. 93) Regreßforderungen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat das Gericht das polizeiliche Kennzeichen des schadensverursachenden Fahrzeugs (Schadensnummer), das Datum des Schadensereignisses sowie Namen und Anschriften der Beteiligten derjenigen Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung mitzuteilen, in deren Bereich das schadensverursachende Fahrzeug polizeilich gemeldet ist. Wurde einem Bürger aus einem selbst begründeten Versicherungsverhältnis (z. B. aus einer Haushalt- oder Kaskoversicherung) während des Verfahrens sein Schaden durch die Staatliche Versicherung ersetzt, dann ist zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer die zuständige Kreisdirektion von einem anhängigen Verfahren des Geschädigten gegen den Schädiger informiert hat. Wenn das nicht der Fall ist, dann muß das Gericht die Staatliche Versicherung unterrichten, damit diese gemäß § 29 ZPO als Kläger in das Verfahren eintreten und ihre Ansprüche geltend machen kann. In diesem Fall sind der Kreisdirektion, in deren Bereich der Wohnort des Versicherungsnehmers liegt, das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers (Schadensnummer), das Datum des Schadensereignisses sowie Namen und Anschriften der Beteiligten bekanntzugeben. Bei Familien ist nur ein Ehegatte bzw. nur ein Elternteil Versicherungsnehmer. Nur unter dessen Daten (Geburtsdatum, Name und Anschrift) ist in der Regel der Versicherungsvertrag bei der für den Wohnort zuständigen Kreisdirektion registriert. Um jedoch Rückfragen zu vermeiden, ist es angebracht, die Angaben über beide Ehegatten bzw. Elternteile zu übermitteln. Die Kreisdirektionen der Staatlichen Versicherung haben den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen, das Gericht vom Ergebnis zu unterrichten und ggf. die erforderlichen Anträge zu stellen. Ist dabei der; Staatlichen Versicherung die Höhe des Schadens noch nicht bekannt, sollte stets geprüft werden, ob im Strafverfahren die Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach zu beantragen ist. Ein weiteres Ergebnis unserer Zusammenarbeit ist schließlich, daß die Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung dem Bezirksgericht eine Abschrift der von ihr jährlich anzufertigenden Prozeßanalyse zur Verfügung stellt. Dieses Dokument wird das Bezirksgericht in die Anleitung der Kreisgerichte einbeziehen. HEINZ HELFER, Oberrichter am Bezirksgericht Dresden EDELTRAUD THAUT, Justitiar der Staatlichen Versicherung der DDR, Bezirksdirektion Dresden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 421 (NJ DDR 1980, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 421 (NJ DDR 1980, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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