Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 42 (NJ DDR 1980, S. 42); 42 Neue Justiz 1/80 Im Verfahren auf Fortzahlung von Unterhalt haben die Prozeßparteien am 14. November 1978 eine Einigung geschlossen. Mit Beschluß vom gleichen Tage hat das Kreisgericht die gesamten Verfahrenskosten dem Verklagten auferlegt und den Gebührenwert auf 5 700 M festgelegt. Gegen die Festsetzung des Gebührenwerts hat der Verklagte Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Bezirksgericht den Gebührenwert auf 3 000 M herabgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat es gemäß § 174 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Mit der Begründung der Einigung vom 14. November 1978 und dem Kostenbeschluß vom gleichen Tage, der nicht aufgehoben wurde, war für die Klägerin der Rechtsstreit in allen Punkten endgültig geklärt. Da sie nicht verpflichtet war, Kosten des Verfahrens zu tragen, wurden ihre Rechte und Pflichten von der Beschwerde des Verklagten gegen den vom Kreisgericht erlassenen Gebührenwertbeschluß nicht berührt. Bei der Überprüfung der Gebührenwertfestsetzung ging es allein um die Frage, ob der Verklagte die Kosten des Verfahrens auf der Grundlage des vom Kreis-gerdcht festgelegten höheren Gebührenwerts oder des von ihm erstrebten niedrigeren Gebührenwerts zu zahlen hatte. Dieser besonderen Situation entsprach auch, daß die Entscheidung über die Beschwerde ohne Anhörung der Klägerin erging. Im Hinblick auf diese Umstände durften der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt werden. Sie i. S. von § 174 Abs. 1 ZPO als unterlegen anzusehen, war nicht möglich, weil sie am Beschwerdeverfahren überhaupt nicht beteiligt war. Die Klägerin nach § 174 Abs. 2 ZPO zur Kostentragung zu verpflichten, wäre gleichfalls fehlerhaft gewesen, weil sie zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens keinen Anlaß gegeben hatte und keine Umstände erkennbar sind, die eine Kostentragungspflicht rechtfertigen könnten. Unter Beachtung der Interessenlage der Prozeßparteien waren die Kosten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO dem Verklagten aufzuerlegen. Diese Bestimmung ermöglicht eine der Sach-und Rechtslage entsprechende Kostenregelung und bildet, da es eine unterliegende Prozeßpartei i. S. des § 174 Abs. 2 ZPO nicht gibt, die alleinige gesetzliche Grundlage für die in Fällen der vorliegenden Art zu treffende Kostenent-scheddung. Für die Frage, inwieweit der Verklagte verpflichtet ist, die Kasten zu tragen, gilt folgendes: Falls er durch unrichtige Angaben eine zunächst überhöhte Gebührenwertfestsetzung veranlaßt haben sollte, würde sich seine Verpflichtung aus diesem Grund ergeben. Ist das nicht der Fall wovon hier auszugehen ist , würden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren durch eine unrichtige Behandlung der Sache beim Kreisgericht ausgelöst worden sein. Es wäre dann zu prüfen gewesen, ob sie möglicherweise gemäß § 3 der Justizkostenordnung vom 10. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 11) nicht zu erheben gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bei einer erfolgreichen Beschwerde überhaupt keine Gerichtsgebühr entsteht, so daß als Gerichtskosten nur etwaige Auslagen des Gerichts in Betracht kommen. Als Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich nur die Kosten des Prozeßbevollmächtigten des Verklagten entstanden und etwaige sonstige notwendige Aufwendungen des Verklagten. Sie zu tragen, bleibt der Verklagte verpflichtet, weil sie ihm als Antragsteller für das Beschwerdeverfahren erwachsen sind und kein Grund dafür gegeben ist, daß sie ihm ganz oder zum Teil von der Klägerin ersetzt werden. Zivilrecht §§ 101,112, 132 ZGB. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft aus dem Nutzungsverhältnis ergeben sich aus den Rechtsvorschriften über die Genossenschaft und aus deren Statut. Erst wenn feststeht, daß diese Vorschriften keine ausdrücklichen Regelungen für den zu entscheidenden Sachverhalt enthalten, sind die Bestimmungen über die Wohnungsmiete anzuwenden. 2. Führt der Mieter mit Zustimmung des Vermieters eine bauliche Veränderung innerhalb des Mietbereichs durch und erfüllt er damit gleichzeitig eine Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung, dann steht dem Mieter sofort ein Anspruch auf Erstattung der ihm dafür entstandenen notwendigen Aufwendungen zu. OG, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 2 OZK 31/79. Die Kläger sind Mitglieder der verklagten Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft. Sie nutzen eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Im Wohnzimmer und im Kinderzimmer befanden sich ortsfeste Kachelöfen. Die Kläger haben beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 850 M zu verurteilen. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Sachverständige, Ofenbaumeister U., habe festgestellt, daß die Öfen emeuerungsbedürftig seien. Nach Zustimmung der Verklagten hätten sie die Öfen abreißen und durch eine Außenwandgasräumheizung ersetzen lassen. Das Setzen neuer Kachelöfen hätte 850 M gekostet. In dieser Höhe müsse sich die Verklagte an den Kosten der Außenwandgasraumheizung beteiligen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Sie sei bereit, neue Öfen setzen zu lassen. Eine Beteiligung an den Kosten der Außenwandgasraumheizung lehne sie ab. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Wenn die Verklagte bereit sei, neue Kachelöfen zu setzen, genüge sie damit ihrer Verpflichtung aus dem Nutzungsverhältnis. Sie sei lediglich verpflichtet, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses den Klägern den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen, den sie durch die bauliche Veränderung erlangt habe. Die Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Kreis- und Bezirksgericht haben den Rechtsstreit zwischen den Prozeßparteien auf der Grundlage der Bestimmungen über die Wohnungsmiete ohne Rüdesicht darauf entschieden, daß die Kläger Mitglieder der Verklagten, einer Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft, sind. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft aus dem Nutzungsverhältnis ergeben sich aus den Rechtsvorschriften über die Genossenschaft und dem jeweiligen Statut der Genossenschaft Darauf weist § 132 ZGB ausdrücklich hin. Erst wenn feststeht, daß die genannten Vorschriften keine ausdrücklichen Regelungen für Fälle der vorliegenden Art enthalten, ist die Anwendung der Bestimmungen über die Wohnungsmiete möglich (vgl. M. Mühlmann, Grundriß Zivilrecht, Heft4, Berlin 1977, S. 85 f.). Eine derartige Prüfung wurde weder vom Kreisgericht noch vom Bezirksgericht vorgenommen. Sie ist jedoch unumgänglich und vom Bezirksgericht in einer Verhandlung nachzuholen. Für den Fall, daß sich danach ergibt, daß mangels genossenschaftlicher Regelungen doch auf der Grundlage der mietrechtlichen Vorschriften zu entscheiden ist ist auf folgendes hinzuweisen: Ist bei einer vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters vorgenommenen baulichen Veränderung keine Verein-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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