Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 414 (NJ DDR 1980, S. 414); 414 Neue Justiz 9/80 Zur Diskussion Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten als Strafzumessungskriterium Prof. dt. Günther kräupl, Dozent Dr. LOTHAR REUTER und Dr. WOLFGANG MÜLLER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Unwersität Jena E. Buchholz und H. Dettenborn haben mit ihren Beiträgen in NJ 1979, Heft 10, S. 440 ff. und NJ 1980, Heft 3, S. 109 ff. ein bisher ungenügend bearbeitetes Problem der Strafzumessungstheorie aufgegriffen. In der Vergangenheit wurden weder die Begriffe „Fähigkeit“ und „Bereitschaft“ erklärt noch die Umstände dargestellt, die im Strafverfahren Aufschluß über diese Kriterien geben.1 Ebenso blieb der funktionale Zusammenhang zwischen der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters und der Strafzumessung unklar; Das Oberste Gericht hat bereits 1969 im Bericht des Präsidiums an die 22. Plenartagung zu Problemen der Strafzumessung auf die Bedeutung jener Umstände hingewiesen, „die das gesellschaftliche Verhalten des Täters vor und nach der Tat charakterisieren und über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen bzw. richtige Lehren aus bereits erfolgten Bestrafungen zu ziehen“.2 Zu diesen Umständen zählte es die Arbeitsleistungen des Täters, seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung, sein Verhalten im Arbeitsund Wohngebietskollektiv, seine gesellschaftliche Tätigkeit, sein Auftreten in der Hauptverhandlung, soweit es über seine Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft Auskunft gibt. Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft haben dazu später weitere Umstände hinzugefügt, wie die Mitwirkung bei der Aufdeckung und Aufklärung der Straftat und die sofortige Schadenswiedergutmachung. Bemühungen um eine tiefere theoretische Betrachtung dieser Problematik sind daher zu begrüßen.3 E. Buchholz und H. Dettenborn haben den theoretischen Ausgangspunkt für die Interpretation der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters formuliert, der weiterführende Überlegungen insbesondere über die inhaltliche Bestimmung dieses Sachverhalts und die Unterscheidung beider Aspekte sowie über die Bestimmung der konkreten Tatsachen im Strafverfahren zuläßt. Einige ihrer Aussagen bedürfen u. E. der weiteren Diskussion. „Fähigkeit und Bereitschaft“ als Strafzumessungskriterium E. Buchholz und H. Dettenborn bezeichnen dieses Merkmal als wesentlichen „Orientierungspunkt bei der Festlegung von strafrechtlichen Maßnahmen“. Sie halten sich damit an das im Bericht Ein die 22. Plenartagung des Obersten Gerichts entwickelte Modell der Strafzumessungskriterien, das verallgemeinernd die Kriterien Tatschwere (objektive Schädlichkeit der Tat; Grad der Schuld des Täters; Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich und dem Bereich der Ursachen und Bedingungen, die in die Tatschwere ein-gehen) sowie Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten (Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich und dem Bereich der Ursachen und Bedingungen) enthält Das Merkmal „Fähigkeit und Bereitschaft“ ist nach § 61 StGB ein gesetzliches Strafzumessungskriterium. Es steht nicht außerhalb der im Gesetz ausdrücklich genannten Umstände, vielmehr bilden diese die Grundlage dafür, es als ein Strafzumessungskriterium zu erfassen. Die Persönlichkeit des Täters, eingeschlossen das Verhalten vor und nach der Tat, und die Ursachen und Bedingungen der Tat sind sowohl für die Einschätzung der Tatschwere (hinsichtlich der Schuld) als auch der „Fähigkeit und Bereitschaft“ bedeutsam. Das Gewicht des Kriteriums „Fähigkeit und Bereitschaft“ für die Strafzumessung Als Strafzumessungskriterium hat die „Fähigkeit und Bereitschaft“ keine verselbständigte Bedeutung. In der Rangfolge der Strafzumessungskriterien ist es stets der Tatschwere untergeordnet und greift erst dann in die Strafzumessung ein, wenn die konkrete Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat festgestellt ist. Diese Feststellung ist wichtig, denn schließlich darf mit dem Kriterium „Fähigkeit und Bereitschaft“ nicht der entscheidende Bezugspunkt für die Strafzumessung unterlaufen werden. Daraus ergeben sich mehrere Konsequenzen. E. Buchholz und H. Dettenborn ist zuzustimmen, daß das Kriterium „Fähigkeit und Bereitschaft“ nur in den Grenzen der Tatschwere bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann und muß. Auch wenn z. B. bei fehlender Wiedergutmachungsbereitschaft, Reue oder Mitwirkung an der Aufklärung der Tat auf eine ungenügend ausgeprägte Bereitschaft zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten zu schließen ist, kann damit nicht eine höhere als die durch die Tatschwere abgedeckte Strafe begründet werden. Das findet seinen Niederschlag in dem Grundsatz, daß Strafen ohne Freiheitsentzug nicht nur auf die „Fähigkeit und Bereitschaft“ gestützt werden dürfen und daß diese Umstände in der Persönlichkeit und im Verhalten des Täters nicht allein zum Ausschluß eines gesetzlich bestimmten schweren Falles führen können.4 Das Kriterium „Fähigkeit und Bereitschaft“ kann nur ausnahmsweise die Entscheidung über die konkrete Strafart (nur im Grenzbereich wesentlicher Tatschweregrade) und Strafhöhe (nur in den von der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit gezogenen Grenzen) beeinflussen. E. Buchholz und H. Dettenborn sehen deshalb zu Recht die entscheidende Funktion dieses Strafzumessungskriteriums in seinem Einfluß auf die Ausgestaltung und Verwirklichung der Strafen (vor allem der Strafen ohne Freiheitsentzug und hier insbesondere der Verurteilung auf Bewährung). Dieses Kriterium beeinflußt aber auch die Entscheidung über die Anwendung anderer strafrechtlicher Maßnahmen wie z. B. Wiedereingliederungsmaßnahmen, fachärztliche Heilbehandlung oder Zusatzstrafen. Dabei ist zu prüfen, ob sie mit dem Blick auf die künftige Entwicklung des Täters gerechtfertigt sind, und zwar einmal, um seine weitere Entwicklung positiv zu gestalten (Erziehungsaspekt), und zum anderen, um die Gesellschaft vor weiteren Straftaten dieses Verurteilten zu schützen und der Straffälligkeit anderer vorzubeugen (Schutz- und Vorbeugungsaspekt). Wird das Kriterium „Fähigkeit und Bereitschaft“ richtig beurteilt, erlaubt es diese prognostische Sichtweite. Nach unserer Auffassung schließt das Kriterium „Fähigkeit und Bereitschaft“ in jedem Fall die Frage ein, ob von dem Täter auf Grund seines bisherigen Verhaltens sowie der Ursachen und Bedingungen der Straftat künftig die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen ausgeht. Dies hat nichts damit zu tun, eine generelle Tätergefährlichkeit anzunehmen und diese etwa zu einem Maßstab für die Straf-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 414 (NJ DDR 1980, S. 414) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 414 (NJ DDR 1980, S. 414)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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