Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 409 (NJ DDR 1980, S. 409); Neue Justiz 9/80 409 Staat und Recht im Imperialismus Die Rolle der Justiz im Nazistaat GÜNTHER WIELAND, Staatsanwalt beim Generalstaatsartwalt der DDR Im vergangenen Jahr erschien in der BRD der Sammelband „Der Unrechts-Staat Recht und Justiz im Nationalsozialismus“1, dessen Titel und Autoren unter ihnen Prof. Dr. Ilse Staff (Universität Frankfurt am' Main), Prof. Dr. Helmut Ridder (Universität Gießen) und andere namhafte Sachkenner ein gleichermaßen wissenschaftliches wie antifaschistisches Werk versprachen. Tatsächlich erfüllt das Gros der Beiträge bei aller Individualität und mancher Gegensätzlichkeit der Autoren diese Erwartungen. Die Aktualität ihrer Veröffentlichung erläutern die Herausgeber im Vorwort: „Die Rolle von Recht und Justiz im Nationalsozialismus ist in der Bundesrepublik lange Jahre hindurch wissenschaftlich nur unzureichend behandelt worden. Zu ausgeprägt war die durch den gesellschaftlichen Restaurationsprozeß vermittelte personelle Kontinuität zwischen den universitären, judikativen und administrativen juristischen Funktionsgruppen des deutschen Faschismus und der Bundesrepublik, als daß eine systematische Aufarbeitung des rechtsförmigen Gewaltzusammenhangs der nationalsozialistischen Herrschaft hätte in Gang gesetzt werden können.“ Dieses Buch steht daher schon von seiner Anlage her im wohltuenden Gegensatz zu jenen in der BRD erschienenen Publikationen, die dort noch heute zu den Standardwerken über die Justiz der Nazizeit gezählt werden und deren Verfasser oft vor 1945 selbst als Richter oder Staatsanwalt amtiert hatten. Die Selbstdarstellung der Nazi-Justiz in der BRD Den ersten Versuch, westlich der Elbe die Rolle der Justiz im faschistischen Deutschland umfassend darzustellen, unternahm mit Hubert Schorn nach 1945 Landgerichtspräsident in Bonn ein Autor3, der nicht zu den Nazi-Parteigängern zählte. Noch bei der Reichstagswahl vom 5. März 1933 kandidierte er für die Zentrumspartei, wurde später als Amtsgerichtsrat strafversetzt und schied schließlich auf eigenes Betreiben 1937 aus der Justiz aus. Trotz (oder gerade wegen?) dieser Vergangenheit war die Zielstellung seines Buches eindeutig: Es sollte die Enthüllungen der DDR über die in der BRD-Justiz wieder amtierenden schwerbelasteten Richter und Staatsanwälte des „Volksgerichtshofs“ sowie der Sonder- und Kriegsgerichtsbarkeit entkräften und ein Bild von der Justiz des Nazistaates malen, das Schorn im Vorwort so skizzierte: „Hier soll gezeigt werden, daß in jener Epoche noch mut-volle und gesinnungstreue Richter die Waage der Gerechtigkeit gehalten haben.“ Den Beweis für diese allzu offenkundig mit den Realitäten im Widerspruch stehende These mußte das Buch freilich schuldig bleiben. Zunächst berief sich Schorn zum Beweis seiner Behauptung auf jene etwa 800, Richter und Staatsanwälte, die auf Grund der seit 1933 erlassenen Berufsverbotsgesetze3 aus der Justiz entfernt wurden. So anerkennenswert die Würdigung gerade dieser Juristen ist der Nachweis, „mutvolle und gesinnungstreue Richter“ hätten während der Nazizeit amtiert, kann damit schon deshalb nicht geführt werden, weil jene Persönlichkeiten an solchem Tun ja gerade gehindert wurden, und zwar sowohl von den Machthabern in Uniformen als auch von jenen in Roben.4 Schließlich stützte sich Schorn, von einigen Ausnahmen abgesehen, vorwiegend auf schöngefärbte Berichte ehemaliger Angehöriger der Nazijustiz. Es zeugt zumindest von der Leichtgläubigkeit des Autors, wenn er über weite Strecken des Buches ungeprüfte Schilderungen wiedergibt, so daß beim Leser ein peinlicher Eindruck entsteht. So werden z. B. selbst solche Personen als „eindeutige Gegner des Nationalsozialismus“ bzw. als „unbeirrbare Verfechter des Rechts“ vorgestellt, die durch Gerichte der Alliierten wegen ihrer Mitwirkung an von ausgeprägter Nazi-Ideologie bestimmten Todesurteilen rechtskräftig verurteilt worden waren bzw. gegen die später in der BRD übrigens unter dem Druck gerade jener DDR-Beweise, gegen die Schorn einleitend polemisiert Ermittlungsverfahren eingeleitet werden mußten.5 Als es neun Jahre nach Schorn der ehemalige Reichsgerichtsrat und erste Präsident des BRD-Bundesgerichts-hofs Hermann Weinkauff unternahm, die Haltung der deutschen Justiz zwischen 1933 und 1945 darzustellen, mußte er einräumen: Der Versuch, „von möglichst vielen noch überlebenden Angehörigen des Rechtsstandes und des Richtertums Berichte über ihre eigenen Erlebnisse und Erfahrungen“ während der Nazizeit zu erlangen, „muß als im wesentlichen gescheitert bezeichnet werden“.8 Weinkauffs Buch, das in ein mehrbändiges Gesamtwerk integriert ist, besteht nicht aus Erlebnisberichten, sondern konzentriert sich darauf darzulegen, mit welchen Mitteln und Methoden der faschistische Partei- und Verwaltungsapparat sowie Gestapo, SA und SS mitsamt ihren Kommunikationsinstrumenten zwischen 1933 und 1945 auf die Justiz zu deren nazistischer „Ausrichtung“ einwirkten. Das Buch ist wohl eine beachtenswerte Quellensammlung, gibt jedoch keine Antwort auf die Frage nach der Haltung der Justiz in jener Zeit. Der Leser erfährt zwar „bis ins letzte Detail, was die bösen Nazi den Richtern angetan haben“, jedoch: „Die Justiz der NS-Zeit steht heute vor dem Gericht der Geschichte, und da wird, wie vor einem anderen Gericht, nach den schlimmen Taten gefragt.“7 Über diese schlimmen Taten hätte jener Fritz Hartung viel berichten können, der wenig später in der BRD unter dem -vielsagenden Titel „Jurist unter vier Reichen“8 seine Memoiren drucken ließ. Er war Kommentator faschistischer Strafgesetze, gehörte in allen 12 Jahren der braunen Diktatur dem Reichsgericht an und war dort zumindest zeitweilig stellvertretender Vorsitzender jenes 3. Strafsenats, der u. a. über Revisionen in den sog. Rasseschutzsachen und über Nichtigkeitsbeschwerden9 zu entscheiden hatte. „Von diesem Senat stammt eine Serie wahrhaft skandalöser Urteile, die das Gesetz weit über dessen Wortlaut hinaus zum Nachteil des Angeklagten interpretierten Sie sind so bös und brutal, daß man fast meinen möchte, es sei die Brutalität des Schwächlings, der sich mit ihr der Macht anpassen und anbiedem will.“10 Es mutet makaber an, daß sich ein Mitglied dieses Senats damit zu entlasten trachtet, im Vergleich zur noch todesurteilwütigeren Reichsanwaltschaft sei jenes Richterkollegium jedenfalls eher „zurückhaltend“ gewesen, wie auch das DDR-Material bestätige, das „in den Westen gebracht wurde, um damit den zum Generalbundesanwalt ernannten Dr. Fränkel zu diskreditieren“.11 Allein dieses Zitat beweist: Bis ins Greisenalter blieb Hartung (dessen Parteibücher übrigens bis 1945 der jeweiligen Stäatsform angepaßt waren) ein verschworener Antikommunist und Verteidiger nazistischer Unmenschlichkeit. Diese ideologische Grundhaltung paarte sich mit einer für viele ehemalige Angehörige der Nazijustiz kennzeichnenden Selbstbemitleidung. Letztlich versucht Hartung, die Leser glauben zu machen, dem Berufsstand;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 409 (NJ DDR 1980, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 409 (NJ DDR 1980, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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