Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 404 (NJ DDR 1980, S. 404); 404 Neue Justiz 9/80 Die Verantwortung der Staatsanwälte und Richter bei der Prüfung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht ADOLF BZJSKE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Der Verfassungsgrundsatz, daß der Mensch im Mittelpunkt der Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates steht (Art. 2), daß die freie Entwicklung des Menschen gesichert und seine Würde gewahrt wird (Art. 4), findet in dem für alle staatlichen Organe, gesellschaftlichen Kräfte und Bürger geltenden Gebot, die Würde und Freiheit der Persönlichkeit zu achten und zu schützen (Art. 19 Abs. 2), seine konsequente Verwirklichung. Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit und Freiheit jedes Bürgers wird verfassungsmäßig garantiert (Art. 30 Abs. 1). Die Rechte des Bürgers dürfen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweit eingeschränkt werden, wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist (Art. 30 Abs. 2, 99 Abs. 4). Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haftgründe des § 122 StPO vorliegen und die Untersuchungshaft zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 123 StPO unumgänglich ist. Mit diesen gesetzlichen Regelungen wird nachdrücklich unterstrichen, daß die strikte Wahrung der Gesetzlichkeit hei der Beantragung und beim Erlaß von Haftbefehlen oberstes Gebot für alle Sicherheits- und Justizorgane ist. Um die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte auch auf diesem Gebiet zu sichern, hat das Oberste Gericht zu Fragen der Untersuchungshaft ein mit den anderen zentralen Justizorganen abgestimmtes Anleitüngs-dokument erlassen.1 Außerdem sichert die strikte Einhaltung der gesetzlichen Bearbeitungsfristen im Strafverfahren (§§95 Abs. 3, 103, 201 Abs. 3, 294 StPO), daß kein Beschuldigter oder Angeklagter unnötig lange in Ungewißheit über den Ausgang seiner Strafsache bleibt. Nach Art 100 Abs. 1 der Verfassung hat über die Zulässigkeit von Untersuchungshaft nur der Richter zu entscheiden. Die Tatsache, daß Fragen der Untersuchungshaft in der Verfassung geregelt sind, unterstreicht die Bedeutung, die der sozialistische Staat dem ausnahmsweisen Eingriff in Bürgerrechte beimißt: Zum anderen kommt in dieser Regelung die große Verantwortung des Richters für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zum Ausdruck. Diese hohe Verantwortung findet ihre Grundlage in der richterlichen Unabhängigkeit (Art 96 Abs. 1 der Verfassung, § 5 Abs. 2 GVG), die in der DDR nicht durch die Gewährung formaler Privilegien gesichert ist, sondern durch das Vertrauen, das die Bürger den Richtern entgegenbringen, die ihnen rechenschaftspflichtig sind (§§17 Abs. 2, 36 Abs. 2 GVG). Die Richter handeln in Wahrnehmung' ihrer politischen Verantwortung, im Sinne der sozialistischen Ordnung alles für das Wohl des Volkes zu tun. Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft ist eine strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zur ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens. Sie dient damit zugleich dem wirksamen Schutz der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und seiner Bürger (§§ 1 und 2 StPO).2 Diese Sicherung kann erforderlich werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und außerdem begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte oder Angeklagte entfliehen oder sich verbergen wird, um sich der Strafverfolgung zu entziehen; Verdunklungsmaßnahrnen ergreifen und dadurch die Aufklärung der Straftat vereiteln oder wesentlich erschweren wird; weitere Straftaten begehen wird; ein Verbrechen oder ein schweres fahrlässiges Vergehen oder eine grob disziplinwidrige Straftat begangen hat, die eine sofortige Isolierung bzw. Disziplinierung erfordern. Die Entscheidung darüber, wann die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens durch Anordnung der Untersuchungshaft gesichert werden muß, ist erst nach zusammenhängender Prüfung aller in den §§ 122 und 123 StPO enthaltenen Haftvoraussetzungen möglich. Allein das Vorliegen der Haftgründe des § 122 StPO rechtfertigt nicht die Anordnung der Untersuchungshaft.3 Weil die Inhaftnahme in Rechte der Bürger eingreift, die dem Schutz der Verfassung der DDR unterliegen, ist verfassungsrechtlich gesichert, daß die Untersuchungshaft nur dann angeordnet werden darf, wenn dies neben dem Vorliegen der Haftgründe unumgänglich ist. In Ausführung dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes bestimmt § 123 StPO, daß trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 122 StPO Untersuchungshaft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden darf, wenn dies zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist. Die Prüfung der Unumgänglichkeit der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bedeutet, in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Gewichtigkeit der Strafsache und die damit verbundenen Schutzinteressen der Gesellschaft, des Staates und der Bürger die Schwere des Eingriffs in die Lebensverhältnisse des Beschuldigten (und seiner Familie) rechtfertigen. Demnach kommt die Anordnung der Untersuchungshaft grundsätzlich nur in Betracht, wenn im Ergebnis des Strafverfahrens eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist.4 Auch in dieser Regelung beweist sich, daß „das sorgfältig ausgearbeitete, weitgefächerte und an den Interessen der werktätigen Menschen orientierte System von Bürgerrechten, der Rechtsschutz durch unsere Gerichte ein hohes Maß an rechtlicher Geborgenheit für jeden Bürger unseres Staates“ gewährleistet.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft hängt entscheidend davon ab, ob in der konkreten Strafsache eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist. Der größte Teil der Straftaten in der DDR ist weniger schwerwiegend und rechtfertigt den Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug. Bezogen auf Deliktsgruppen seien z. B. Straftaten gegen sozialistisches und persönliches Eigentum, vorsätzliche Körperverletzungen sowie Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit genannt. Bei Straftaten nach §§212, 214 Abs. 2, 215 StGB kommen Haft- bzw. Freiheitsstrafen und damit auch die Anordnung der Untersuchungshaft nicht zur Anwendung, wenn es sich um Gewaltanwendung geringerer Intensität handelt, mit der die Durchführung staatlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben nur wenig behindert bzw. die öffentliche Ordnung nur unbedeutend gestört wurde; durch die Straftat nur geringfügige Folgen bzw. unerhebliche materielle Schäden entstanden sind; die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung war; die Tat aus Undiszipliniertheit begangen wurde und im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters steht; sich aus den Umständen des Zustandekommens der Tat schuldmindemde Aspekte ergeben. Bei vorsätzlichen Körperverletzungen gemäß § 115 StGB;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 404 (NJ DDR 1980, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 404 (NJ DDR 1980, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit, wofür die Staatsorgane Sorge zu tragen haben, Im Zusammenhang hiermit verbindet Artikel im der Verfassung die sozialistische Gesetzlichkeit unmittelbar mit der Rechtspflege.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X