Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 402 (NJ DDR 1980, S. 402); 402 Neue Justiz 9/80 hat eine solche Art und Weise des Herangehens des Gerichts, wenn über eine Familie zu entscheiden ist. Auffassungen des Gerichts, die davon ausgehen, daß dann, wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen, die Ehe sowieso nicht zu erhalten sei und nur bei einem Gegenantrag einer Prozeßpartei versucht werden sollte, die Ehe zu erhalten, würden zur Überbewertung sowohl des übereinstimmenden Scheidungsantrags als auch des Gegenantrags einer Prozeßpartei führen. Es ist festzustellen, daß die Gerichte insofern dem Willen der Prozeßparteien große Beachtung schenken, als sie sich „weniger intensiv um die Aussöhnung der Parteien bemühen, wenn beide geschieden werden wollen, und sie diese Bemühungen wesentlich verstärken, wenn ein Ehegatte die Ehe erhalten will“.21 Ein solches Vorgehen ist nur dann richtig, wenn es von der jeweiligen Ehesituation getragen wird. Aus der Überbewertung des Gegenantrags eines Ehegatten und der damit einhergehenden nicht richtigen Erfassung der Grundeinstellung des anderen Ehegatten sowie der tatsächlich gegebenen Möglichkeiten zur Veränderung der ehelichen Situation resultiert, daß etwa die Hälfte der zahlenmäßig ohnehin geringen Klageabweisungen später zu erneuter Klage und auch zur Scheidung führen22 und die vom Gericht verlangten Verhaltensänderungen nicht eintreten. Einige publizierte Entscheidungen machen deutlich, welche Fragen neben den bisher angesprochenen Problemen der weiteren Diskussion bedürfen. Es handelt sich zusammengefaßt um das Problem, in welchem Maße von bestimmten äußeren Umständen der Eheentwicklung auf den Sinn einer Ehe geschlußfolgert werden kann. Es kann hier nur beispielhaft auf wenige Aspekte dieser Frage eingegangen werden. Ein Problem, das in der Rechtsprechung eine Rplle spielte, betrifft den Stellenwert der Ehedauer für die Beurteilung des Sinngehalts der Gemeinschaft. Zum einen ist es die Frage, welche Bedeutung eine lange Ehedauer für den Sinngehalt einer Ehe hat, und zum anderen, wie eine erst kurze Zeit des Zusammenlebens zu berücksichtigen ist.23 Zur Verdeutlichung des Problems mag die Entscheidung des BG Neubrandenburg vom 6. Dezember 1972 stehen, in der der Grundsatz aufgestellt wurde, daß eine Ehe ihren Sinn nicht verloren hat, „wenn solche Umstände wie die lange Dauer und ein im wesentlichen harmonischer Verlauf der Ehe, die Bereitschaft des verklagten Ehegatten, ehewidriges Verhalten des anderen zu verzeihen, und besonders die bisherige verantwortungsbewußte gemeinsame Wahrnehmung der Erziehungsaufgaben gegenüber den Kindern die Schlußfolgerung zulassen, daß die Ehegatten in der Lage sind, die Ehekrise vor allem im Interesse der Kinder zu überwinden“. Damit wurde eine Position auf gegriffen, die das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 12. August 1965 vertreten hatte und die davon ausgeht, daß „der lange Bestand der Ehe dafür spricht, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Zusammenlebens der Parteien nur durch schwerwiegende Anlässe verursacht werden kann“. Ausgangspunkt für die Erörterung dieser Probleme könnte die von W. Strasberg auf der 27.Plenartagung des Obersten Gerichts getroffene Feststellung sein, daß „bei langjährigen Ehen im allgemeinen beachtet (wird), daß die Zeitdauer der Ehe dafür spricht, daß sich in der Vergangenheit zwischen den Ehegatten feste und harmonische Beziehungen entwickelt haben, ohne daß eine solche allgemeine Schlußfolgerung im Einzelfall dazu führen darf, den Verlauf der Ehe nicht sorgsam zu untersuchen“ ,M Die lange Ehedauer ist also vor allem ein Hinweis für das Gericht, besonders sorgfältig den Eheverlauf zu prüfen. Sie kann Anhaltspunkt dafür sein, daß die Ehegatten durch die lange Zeit des Zusammenlebens besonders eng verbunden waren. Ob die lange Zeitdauer der Ehe wirklich zu einer besonderen Verbundenheit bei beiden Ehe- gatten geführt hat oder ob andere Gründe die Prozeßparteien zur Aufrechterhaltung der Ehe bewogen haben, muß geprüft werden. Mitunter hat sich in langjährigen Ehen nicht die Verbundenheit potenziert, sondern die Abneigung. Die lange Ehedauer und Verantwortungsbewußtsein gegenüber den Kindern, die möglicherweise Hauptbeweggrund für einen oder beide Ehegatten zur Aufrechterhaltung der Ehe waren, können dem scheidungswilligen Ehegatten nicht losgelöst von der tatsächlichen Qualität der emotionalen Beziehungen der Ehe, von der Prüfung der im FGB formulierten Grundlagen der Ehe entgegengehalten werden. Auf keinen Fall läßt es das Gesetz zu, die Feststellung des Sinnverlustes einer langjährigen Ehe etwa nur bei besonders schwerwiegenden Anlässen zu treffen. § 24 FGB setzt seinem Wesen nach nicht voraus, daß in der Ehe überhaupt irgendwelche Vorkommnisse im Sinne äußerlich markanter Ereignisse aufgetreten sein müssen, um den Sinnverlust konstatieren zu können. Da diese Norm auf den Aussagen des FGB zu den Grundlagen der Ehe aufbaut, ist der Sinnverlust dann festzustellen, wenn diese Grundlagen nicht mehr vorhanden sind. Das muß sich nicht immer in besonderen Handlungen oder Ereignissen (z. B. Untreue, Tätlichkeiten usw.) widerspiegeln, sondern zeigt sich u. U.„nur“ in einer negativen Einstellung zum Partner und zur Gemeinschaft mit ihm, ohne daß es zu mißachtenden Verhaltensweisen gegenüber dem Partner gekommen ist. In der Regel wird es aber solche äußeren Merkmale des Konflikts geben. Doch der Inhalt des § 24 FGB schließt es aus, nach schwerwiegenden oder weniger schwerwiegenden Anlässen oder Umständen zu differenzieren, die z. B. je nach Ehedauer gegeben sein müssen. Es steht außer Zweifel, daß einzelne Ereignisse usw. von den Ehegatten ganz unterschiedlich verarbeitet werden und unterschiedliche Wirkungen auf die Grundeinstellung eines Ehegatten zu seiner Gemeinschaft hervorrufen können.25 Das gilt für langjährige Ehen genauso wie für relativ kurzzeitige. Es geht für das Gericht also um eine differenzierende Prüfung der Frage, ob die jeweiligen Entwicklungen in der Ehe, in der die einzelnen Ereignisse nur sichtbare Eckpunkte innerer Entwicklungen sind, schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Auswirkungen auf die Grundlagen der Ehe, auf Einstellungen der Partner zu ihrer Ehe haben und ob es daraus abgeleitet noch Möglichkeiten zur Veränderung gibt. Solche Möglichkeiten sind nicht von vornherein die Langjährigkeit der Ehe oder verantwortungsbewußtes Verhalten gegenüber den Kindern. Sie können es nur dann sein, wenn sich in ihnen Ansatzpunkte für eine Einwirkung auf die Einstellung des scheidungswilligen Partners zur Ehe finden lassen. Das kann man jedoch nicht immer als gegeben voraussetzen. Das gilt grundsätzlich auch für Ehen, die erst kurze Zeit bestehen. Auch hier kann man die Frage nach dem Sinnverlust nicht an der Schwere der Differenzen und Meinungsverschiedenheiten messen, sondern an ihren Wirkungen für die Grundlagen der Gemeinschaft, wie sie das FGB formuliert hat. Eine andere Verfahrensweise würde den scheidungswilligen Ehegatten darauf orientieren, möglichst massive Gründe im Sinne von Vorkommnissen bzw. Ereignissen vorzugeben oder zu schaffen, um eine Scheidung zu erreichen. Sie würde am Inhalt des § 24 FGB Vorbeigehen und die Spezifik der Familienbeziehungen nicht ausreichend berücksichtigen. Eine ähnliche Problematik betrifft die sog- Verzeihungsbereitschaft des verklagten Ehegatten. In einer von ihm bekundeten Verzeihungsbereitschaft einen Anhaltspunkt für die Erhaltung der Ehe zu sehen, heißt doch letztlich, davon zu abstrahieren, daß die Ehe in ihrer Qualität, in ihrem Sinn von beiden Ehegatten und ihrem Einsatz für die Gemeinschaft getragen wird. Unseres Erachtens sollte die sog. Verzeihungsbereitschaft im Vokabu-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 402 (NJ DDR 1980, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 402 (NJ DDR 1980, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene weist die Strategie der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit folgende wesentliche miteinander verbundene bzw, aufeinander abgestimmte Grundzüge auf: Staatssicherheit das do-, Unbedingte Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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