Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 401 (NJ DDR 1980, S. 401); Neue Justiz 9/80 401 dern, aufgetretene Konflikte bei bestehender Ehe zu überwinden, sofern hierfür Voraussetzungen bestehen“.12 Das heißt: Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit wird das Bemühen zur Erhaltung von Ehen immer dann, wenn die zu beurteilende Ehe ihren Sinn noch nicht verloren hat, vom Gericht und den Ehegatten Möglichkeiten zu ihrer Erhaltung erkannt werden und das Gericht den Ehegatten Wege zur Überwindung ihres Konflikts weisen kann. Nur dann, wenn das Gericht an das Verantwortungsbewußtsein der Ehegatten anknüpft und sie in. die Bemühungen einbezieht, Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt zu finden, werden seine Anstrengungen letztlich erfolgreich sein können.13 Die Ausgangssituation für die gerichtliche Arbeit ist neben der Tatsache, daß in der Mehrzahl der Verfahren die Ehe nicht mehr zu erhalten ist, zunehmend dadurch gekennzeichnet, daß, der Anteil spontaner, übereilter Scheidungsklagen zurückgegangen ist. Zugenommen hat der Anteil der Klagen, denen gemeinsame Bemühungen der Ehegatten um die Erhaltung der Ehe vorausgegangen sind.14 Die Gerichte können und müssen in ihrer Arbeit also stärker an diese verantwortungsbewußte Haltung der Ehegatten zur Ehescheidung anknüpfen. Prüfung des Sinnverlustes einer Ehe Der frühere Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 197215, der die Möglichkeit eröffnete, Aussöhnungs- und streitige Verhandlung in einem Termin durchzuführen, und die jetzigen Regelungen der §§ 50, 51 ZPO trugen dieser Entwicklung Rechnung. Sie führten dazu, daß die Gerichte differenzierter als zuvor die Art und Weise und das Maß ihrer Bemühungen an den Erfordernissen der konkreten Ehesituation orientieren können. Zunehmend wurde auch im gerichtlichen Verfahren sichtbar, daß die Gesellschaft vor allem die Familie als Ansatzpunkt für ihre Bemühungen sieht. In den vergangenen Jahren hat sich immer deutlicher herauskristallisiert, daß die Existenz von Kindern neben der konkreten Ehesituation das differenzierende Moment für die Intensität und die Art und Weise des gerichtlichen Engagements ist. Daß dabei Ehen, in denen nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind, den kinderlosen Ehen nicht gleichgesetzt werden können, ist selbstverständlich. Die Orientierung der Gerichte auf die Wahrung der Interessen der Kinder war und ist ein besonderer Schwerpunkt in der Anleitungstätigkeit des Obersten Gerichts. Die Plenartagung des Obersten Gerichts zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren vom 13. Dezember 1979 hat diese Orientierung erneut nachdrücklich unterstrichen und sie in den Mittelpunkt der gerichtlichen Tätigkeit im Eheverfahren gestellt. In der Vergangenheit zeigte sich, daß bei allen erreichten Fortschritten die Realisierung der Schutz- und Erziehungsfunktion hinsichtlich der Interessen der Kinder immer wieder Ansatzpunkte für kritische Auseinandersetzung bot.16 Solchen zu bemängelnden Entscheidungen liegt u. E. vor allem ein nicht immer ausreichendes inhaltliches Verständnis der Formulierung des § 24 FGB über den Sinnverlust der Ehe für die Ehegatten und die Kinder zugrunde. Die Folge ist eine unzureichende Sachaufklärung und eine nicht überzeugende und damit erzieherisch nicht wirksame Entscheidung. Wird der Sinnverlust einer Ehe nur anhand der Ehegattenbeziehungen, abgehoben aus dem Gesamtgefüge der Familienbeziehungen, geprüft, kann den Interessen der Kinder nicht ausreichend Rechnung getragen werden.17 Bei der Prüfung des Sinnverlustes einer Ehe mit Kindern ist das gesamte Beziehungsgefüge zu erfassen. Es umfaßt die Stellung der Kinder in der Gemeinschaft, die Wirkungen des Konflikts auf sie, ihr Verhältnis zu Vater und Mutter, die Ehegatten in ihrer Eltemrolle und die Wirkungen des Verhältnisses der Eltern zu den Kindern auf die Beziehungen der Ehegatten zueinander.18 Es geht dabei nicht um die Interessen der Ehegatten einerseits und die Interessen der Kinder andererseits, sondern um die Sicherung der Interessen der Familie. Die Art und Weise der Anwendung des § 24 FGB ist bestimmend für die Gestaltung des Eheverfahrens, für seine Wirksamkeit. Das inhaltliche Verständnis des § 24 FGB entscheidet letztlich darüber, wie es dem Gericht ge- ~ lingt, die Ehegatten auf ihre Verantwortung gegenüber dem Partner und den Kindern zu orientieren, sie als Subjekte des Prozeßgeschehens zu aktivieren, eine sachliche Prozeßatmosphäre zu schaffen, die es den Ehegatten erleichtert, wenn schon nicht zu einem Miteinander, so doch zu einem sachlichen Verhalten zu finden. Ein Hauptanliegen der Anleitungstätigkeit des Obersten Gerichts war es in der zurückliegenden Zeit, die Gerichte immer wieder darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob solche ernstlichen Gründe vorliegen, die zum Sinnverlust der Ehe gemäß §24 FGB geführt haben, nur-aus der Entwicklung der Ehe beantwortet werden kann. Dabei wurde nachdrücklich betont, daß die Konfliktumstände in den Gesamtzusammenhang der Ehe einzuordnen und den verbindenden Momenten Aufmerksamkeit zu schenken ist.19 Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, wann eine Ehe ihren Sinn verloren hat, ist das Gesetz selbst. Es formuliert in den §§ 5, 9, 10, 12, 42 FGB die Grundlagen, die Voraussetzung für eine sinnerfüllte Ehe sind. Allgemein kann daraus gefolgert werden, daß ein Fehlen dieser Grundlagen in der Ehe ihre Sinnlosigkeit begründet. Damit ist zwar eine gültige Aussage zum Inhalt des § 24 FGB gewonnen, jedoch ist sie wie andere Leitbildformulierungen des Gesetzes auch auf den Einzelfall zu konkretisieren. Praxis und Theorie haben dazu grundsätzliche methodische Hinweise gegeben.20 Entscheidender Ansatzpunkt dieser Hinweise war die Betonung der Einheit der subjektiven und objektiven Seite der in der Ehe abgelaufenen Prozesse. Die entscheidenden Fragen, die das Gericht im Prozeß der Prüfung der §§ 24, 5, 9, 10, 12, 42 FGB klären muß, sind: die Erwartungen der Ehegatten an ihre Ehe; die Relation der tatsächlichen Gestaltung des Familienlebens zu diesen Erwartungen und zum Leitbild des FGB; die Auswirkungen des Konflikts auf die Ehegatten und die Kinder und ihre subjektive Verarbeitung durch die Ehegatten; die Voraussetzungen für eine solche künftige Gestaltung der Ehe, die sich am Leitbild des FGB orientiert, und die Möglichkeiten staatlicher bzw. gesellschaftlicher Einflußnahme, um eine solche Entwicklung der Ehe zu erreichen. Daß. diese Hinweise in ihrer Umsetzung hohe Anforderungen an die konzeptionelle Arbeit des Gerichts für den konkreten Sachverhalt stellen, zeigen die in der Praxis aufgeworfenen Probleme zur Anwendung des § 24 FGB. Einige Probleme der Anwendung des § 24 FGB Eine große Rolle spielt insbesondere die Frage nach dem Verhältnis der Überzeugung des Gerichts und der Überzeugung eines oder beider Ehegatten vom Sinn oder von der Sinnlosigkeit der Ehe. Im Kern geht es um die richtige Erfassung der Grundeinstellung der Ehegatten zum Partner und zu den Kindern. Der Wille der Prozeßparteien ist dabei nur ein, wenn auch sehr wichtiges Symptom dieser Einstellung. Eine richtige Position zu dem Verfahrensziel der Ehegatten kann das Gericht nur dann gewinnen, wenn es dieses Ziel in Relation zur Ehesituation setzt. Eine den Erfordernissen entsprechend gründliche Sachaufklärung ist dafür unerläßliche Voraussetzung. Besondere Bedeutung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 401 (NJ DDR 1980, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 401 (NJ DDR 1980, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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