Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 399 (NJ DDR 1980, S. 399); Neue Justiz 9/80 399 Wirksamkeit des Ehescheidungsrechts Prof. Dr. sc. ANITA GRANDKE, Dozent Dr. KLAUSPETER ORTH und wiss. Oberassistent Dr. WOLFGANG RIEGER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Wirksamkeit der rechtlichen Regelungen, die die Scheidung von Ehen betreffen, hat sehr viele Aspekte. Sie erfaßt die gesellschaftlichen und individuellen Erwartungen und Erfordernisse, den allgemeinen Einfluß der so und nicht anders gegebenen Möglichkeit der Beendigung der Ehe, die Rolle von Rechtspropaganda, Rechtserziehung und Rechtsanwendung sowie den konkreten Verlauf und die Auswirkung der gerichtlichen Tätigkeit auf die Beteiligten selbst wie aber oft auch auf viele andere Bürger. Wir werden uns im folgenden auf die Rechtsanwendung konzentrieren. Zum Sinn und Sinnverlust von Ehen in unserer Gesellschaft Einige Gedanken zum Sinnverlust von Ehen in unserer Gesellschaft allgemein vorauszuschicken erscheint angebracht, weil Ziel und Inhalt des Rechts und seine Anwendung immer von dem Wesen der Probleme auszugehen haben, die der rechtlichen Gestaltung unterliegen, und es sich beim Sinnverlust von Ehen um eine sehr komplexe und differenziert einzuordnende gesellschaftliche Erscheinung handelt. Der mit der Sache vertraute Leser wird denn auch im folgenden keine umfassende Einschätzung der Ursachen der Ehescheidung als gesellschaftliche Erscheinung (als individuelles Problem ohnehin nicht) erwarten. Der wissenschaftliche Vorlauf reicht dafür nicht aus, und er wird auch in Zukunft nur begrenzt zu erarbeiten sein, weil keine Ehe ihren neutralen Beobachter hat. Jede Ehe auch die beste kann mindestens zwei reale Einschätzungen erfahren, wenn nicht gar noch weitere. Die Kinder können z. B. den Wert der Ehe ihrer Eltern ganz anders sehen als diese selbst und damit auch durchaus Wesentliches richtig erkennen. Was u. E. notwendig und in gewissem Maße heute auch möglich ist zu leisten, das ist eine globale Wertung der Vorgänge insofern, als die wichtigsten Erfordernisse gesellschaftlicher und staatlicher Reaktion darauf und deren Grundrichtung erkennbar werden. Ein solcher Versuch soll an dieser Stelle unternommen werden. In der Literatur (auch in unseren früheren Feststellungen dazu1) finden sich häufig Meinungen, die direkt zum Ausdruck bringen oder doch darauf hinauslaufen, daß die Ursachen für die Ehescheidung in unserer Gesellschaft im wesentlichen im subjektiven Bereich des einzelnen liegen.2 Nim ist dieser Gedanke auch durchaus naheliegend. Vergleicht man die Entwicklung der Ehen miteinander, ergibt sich schnell, daß bei gleichen materiellen Lebensbedingungen der Familie sich unterschiedliche Beziehungen der Partner zueinander entwickeln. Die Scheidungsmaterialien weisen an ganz untergeordneter Stelle materielle Probleme als Umstand für den Sinnverlust von Ehen aus. Mehr noch: Die sozialistische Gesellschaft schafft Bedingungen für die aus Liebe geschlossene und auf ihrer Grundlage geführte Ehe. Der Inhalt der Beziehungen zwischen den Partnern bildet den eigentlichen Sinn der Gemeinschaft. Insofern ist es voll berechtigt, wenn A. G. Chartschew von der Zunahme des subjektiven Faktors in der Ehe spricht.3 Die Persönlichkeit der Partner ist in der Tat Quelle und Ziel der Ehe. Dennoch möchten wir annehmen, daß wie die Familienentwicklung im Ganzen auch der Sinnverlust von Ehen als eine gesellschaft- liche Erscheinung im gesellschaftlichen und individuellen Sein und Bewußtsein seine Wurzeln hat. Das führt direkt zu einem weitergehenden Gedanken für die generelle Betrachtung der Ehescheidung. Die Möglichkeit der Auflösung einer Ehe auch der tatsächliche Entschluß dazu, also der Wegfall jeglichen Zwangs zur Aufrechterhaltung von sinnlos gewordenen Ehen wird wohl übereinstimmend als Ausdruck von notwendiger und im Sozialismus auch realer Freiheit des Menschen in bezug auf die Ehe angesehen. Insbesondere geschieht das aus der Sicht der Frau, ihrer erreichten Unabhängigkeit vom Mann und von der Ehe überhaupt. In diesem Zusammenhang ist auch unstreitig, daß ein Vergleich der Tendenzen in bezug auf die Ehescheidung zwischen den gesellschaftlichen Systemen auf Grund der so unterschiedlichen realen Lebensbedingungen, wiederum vor allem der Frauen, wenig sinnvoll ist. Doch das Problem des Sinnverlustes selbst, also die Tatsache, daß Ehen in größerer Zahl auf Antrag geschieden werden müssen, gilt als Zeichen von Unvollkommenheit, z. B. noch vorhandener Entwicklungsprobleme. Unseres Erachtens erscheint es angebracht, den Sinnverlust von Ehen in der sozialistischen Gesellschaft, ausgehend vom Wesen der Ehe, von den Wirkungen sozialistischer Produktionsverhältnisse auf die Entwicklung dieses Lebensbereichs und von den Einflußmöglichkeiten der Gesellschaft, differenzierter zu betrachten. Sicher ist die Notwendigkeit der Scheidung im einzelnen oft ein Zeichen von Fehlverhalten, auch des Mißerfolgs. Im Maßstab der Gesellschaft ist Ehescheidung auch Ausdruck von Widersprüchen im Prozeß der Herausbildung qualitativ neuer, der sozialistischen Gesellschaft entsprechender Familienbeziehungen. Jedoch geht es nicht an, die Ehescheidung so zu betrachten, als müßte sie eigentlich auf der Grundlage der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse bei einer entsprechenden Einstellung vermeidbar oder doch zunehmend vermeidbar sein. Damit möchten wir zugleich zum Ausdruck bringen, daß man den Wert sozialistischer gesellschaftlicher Verhältnisse und den Einfluß der Sozialpolitik auf die Familienentwicklung nicht unvermittelt mit der Entwicklung der Ehescheidung in Verbindung bringen kann. Sozialistische gesellschaftliche Verhältnisse und speziell die Familienpolitik leben und wirken ständig auf vielfache Weise in den Beziehungen zwischen den Partnern. Sie ermöglichen, fordern und fördern die sozialistische Persönlichkeitsentwicklung von Mann und Frau. Die Zahl der Ehescheidungen und ihre Entwicklung haben nur sehr bedingten Aussagewert. Das ist einmal der Fall, weil der Bestand von Ehen noch keinerlei Aussagen zum Inhalt der Beziehungen zuläßt. (Die Ehe kann z. B. auch im Ergebnis von Bequemlichkeit „stabil“ sein.) Vor allem aber ist die Ehe als eine auf Liebe beruhende Gemeinschaft zweier Persönlichkeiten eine viel zu komplexe Erscheinung, als daß eine einfache Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen den gesellschaftlichen Verhältnissen, dem Bewußtsein der Bürger und dem Bestand der Liebe angenommen werden könnte. Völlig zu Recht fußen alle Aussagen zur Ehe im Sozialismus auf der Feststellung, daß die sozialistische Gesellschaft dieser Gemeinschaft Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten eröffnet, wie das für die Ausbeuterordnung undenkbar ist. Zur sozialistischen Gesellschaft gehören auf Grund ihres Wesens durch Liebe getragene schöpferische, dynamische, anspruchsvolle Beziehungen /;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 399 (NJ DDR 1980, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 399 (NJ DDR 1980, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Fahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweis- mittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme.

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