Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 398 (NJ DDR 1980, S. 398); 398 Neue Justiz 9/80 3. Das Recht jedes Staates, ausländisches Eigentum zu nationalisieren und Fragen der Entschädigung nach seinem Recht zu regeln und im Streitfall durch seine Gerichte zu entscheiden. Zu Recht wird hier als Grundbedingung für die Realisierung der Souveränität über die Naturreichtümer immer wieder auf die nationale Rechtshoheit, die Respektierung der Souveränität zurückgegriffen. Gerade dagegen richten sich imperialistische Theorien und Praktiken, die fremde Hoheitsakte, die in Ausübung der nationalen Souveränität über Naturreichtümer ergehen, der Nachprüfung durch ausländische Gerichte oder Schiedsgerichte unterwerfen oder die nationale Gesetzgebung nur insoweit respektieren, als sie mit angeblichen Grundsätzen des Völkerrechts übereinstimmt Grundsätzen, die aus der Praxis kapitalistischer Staaten abgeleitet werden. Ein Beispiel dafür ist die Konvention der Weltbank über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten19 oder der Schiedsspruch von Dupuy im libysch-amerikanischen Erdölstreit.20 Solange von kapitalistischen Industriestaaten und ihren Schiedsgerichten behauptet wird, daß Nationalisierungen ohne prompte, adäquate und effektive Entschädigung völkerrechtswidrig sind, wird auf diese Weise die nationale Souveränität über Naturreichtümer den Gesetzen der freien Marktwirtschaft untergeordnet, d. h. sie wird praktisch aufgehoben. Die Übertragung solcher Grundsätze des bürgerlichen Fremdenrechts auf das gegenwärtige Völkerrecht steht im offenen Widerspruch zum Prinzip der souveränen Gleichheit und würde eine Verewigung der ökonomischen Ausbeutung durch die ehemaligen Kolonialmächte bedeuten. Souveräne Gleichheit der Staaten und völkerrechtliche Verantwortlichkeit Die Durchsetzung des Prinzips der souveränen Gleichheit als Organisationsprinzip der friedlichen internationalen Zusammenarbeit von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung führt auch im Bereich der völkerrechtr liehen Verantwortlichkeit zu interessanten Veränderungen. Das betrifft die Herausbildung internationaler Verbrechen, die Ausklammerung des Immunitätseinwandes bei Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen (einschließlich des Apartheidverbrechens) sowie die Ausweitung und konkrete Ausgestaltung des Grundsatzes, daß die Staaten dafür verantwortlich sind, daß von ihrem Hoheitsbereich keine Aktivitäten ausgehen, die die Souveränität oder Sicherheit anderer Staaten beeinträchtigen. Als Beispiele seien erwähnt die Verantwortlichkeit der Staaten nach der Definition der Aggression vom 14. Dezember 1974 sowie nach dem Vertrag über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser vom 5. August 1963, die Verantwortlichkeit der Staaten für die Rekrutierung von Söldnern innerhalb ihres Hoheitsgebietes und schließlich die in Art. 30 der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten bestätigte Pflicht der Staaten, „zu gewährleisten, daß Tätigkeiten, die in ihrem Hoheitsbereich oder unter ihrer Kontrolle durchgeführt werden, der Umwelt anderer Staaten oder Gebieten außerhalb der Grenzen nationaler Jurisdiktion keinen Schaden zufügen“. Was wir hier beobachten, ist eine erhebliche Ausweitung der Verantwortlichkeit der Staaten für Akte, die sich gegen die Souveränität der Staaten, das Selbstbestimmungsrecht der Völker oder die internationale Sicherheit richten oder diese gefährden können. Die Verantwortlichkeit der Staaten wird in diesen Fällen praktisch dadurch erweitert, daß die völkerrechtliche Verpflichtung selbst sich auf die Verhinderung eines bestimmten Ereignisses bezieht, gleichgültig, ob es von staatlichen Organen oder Privaten verursacht wird.21 Solche Regeln dienen der Durchsetzung des Prinzips der souveränen Gleichheit. Sie erhalten besondere Bedeutung unter den Bedingungen der Existenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung. Sie wirken einer Politik der imperialistischen Staaten entgegen, sich ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen mit dem Hinweis darauf zu entziehen, daß es sich um Handlungen Privater, um die Ausübung bürgerlicher Freiheiten handelt. Das Völkerrecht garantiert nicht die bürgerlichen Freiheiten des Privateigentümers, sondern das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die souveräne Gleichheit der Staaten. Die Gewährleistung der Gegenseitigkeit grundlegender völkerrechtlicher Verpflichtungen ist nur unter strikter Achtung der souveränen Gleichheit der Staaten möglich. Das erfordert den Ausbau des Schutzes gegenüber der ökonomischen Willkür der Monopole. Es ist eine wichtige Aufgabe der sozialistischen Völkerrechtswissenschaft, im einzelnen darzustellen, wie im positiven Völkerrecht das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten seine Funktion als Organisationsprinzip der gegenwärtigen internationalen Gesellschaft erfüllt. Das ermöglicht es, in der theoretischen Auseinandersetzung die angeblich modernen Anti-Souveränitätskonzeptionen der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin als das ewig Gestrige zu demaskieren: als immer neue Versuche, die Herrschaft des Kapitals gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Völker zu verewigen. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 1 Vgl. H. Kröger, „Das Selbstbestlmmungsreeht der Völker und die bürgerliche Völkerrechtsdoktrin“, NJ 1980, Heft 7, S. 290 ff. 2 Vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1973, S. 54, 164, 183 f. 3 H. Kröger u. a Sozialistische Staatengemeinschaft und Völkerrecht, Berlin 1979, S. 105. Vgl. auch B. Graefrath/H. Zapf, „Die Dialektik von Internationalem und Nationalem in den sozialistischen internationalen Beziehungen“, NJ 1973, Heft 1, S. 1 ff. 4 Vgl. z. B. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR und Art. 30 der Verfassung der UdSSR. 5 vgl. H. Kröger u. a., Sozialistische Staatengemeinschaft und Völkerrecht, a. a. O., S. 105. 6 Vgl. z. B. die Freundschaftsverträge der DDR mit der UdSSR vom 7. Oktober 1975 (GBl. II Nr. 11 S. 238), mit der Ungarischen Volksrepublik vom 24. März 1977 (GBL n Nr. 10 S. 190), mit der Volksrepublik Polen vom 28. Mai 1977 (GBl. n Nr. 10 S. 199), mit der Volksrepublik Bulgarien vom 14. September 1977 (GBl. H 1978 Nr. i S. 2) und mit der CSSR vom 3. Oktober 1977 (GBL II 1978 Nr. 1 S. 5). 7 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1164 ff. 8 AbgedruCkt in: Für Entspannung und dauerhaften Frieden in Europa, Dokumente, Berlin 1979, S. 128 ff. 9 Vgl. B. Graefrath, „Deklaration über die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien“, Deutsche Außenpolitik 1971, Heft 3, S. 476 ff. 10 Vgl. U. Scheuner, „Solidarität unter den Nationen als Grundsatz in der gegenwärtigen internationalen Gemeinschaft“, in: Recht im Dienste des Friedens, Festschrift für E. Menzel, Berlin (West) 1975, S. 270 ff.; G. Langer, „Die .Neue Weltwirtschafts-Ordnung* - setzt sie ein .neues Völkerrecht* voraus?“. Recht der Internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst (Heidelberg) 1977, S. 456 ff. 11 GBL der DDR II 1974 Nr. 24 S. 466. 12 Vgl. z. B. G. Görner/H. Wünsche, „Neues Seevölkerrecht muß zur internationalen Entspannung beitragen“, NJ 1978, Heft 2, S. 50 fl. 13 GBL der DDR H 1975 Nr. 4 S. 69. 14 GBL der DDR I 1964 Nr. 3 S. 32. 15 GBL der DDR I 1969 Nr. 9 S. 52. 16 UNO-Bilanz 1974/75 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1975), S. 181 ff. Vgl. dazu auch K. Becher, „Die Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten und der Beitrag zur weiteren Ausgestaltung des demokratischen Völkerrechts“, Deutsche Außenpolitik 1980, Heft 4, S. 77 ff. 17 Vgl. beispielsweise I. Seidl-Hohenveldern, „Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten“, Recht der Internationalen Wirtschaft 1975, S. 237 fl.; I. G. Todenhöfer, Wachstum für alle - Plädoyer für eine internationale soziale Marktwirtschaft, Stuttgart 1976; Ch. Tomuschat, „Die Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (Stuttgart/ Berlin [West]/Köln/Mainz) 1976, S. 444 ff.; E. U. Petersmann, „Internationales Recht und neue Internationale Wirtschaftsordnung“, Archiv des Völkerrechts 1978, S. 17 f. 18 Vgl. G. Brehme, Souveränität der jungen Nationalstaaten über Naturreichtümer, Berlin 1967; M. Kemper, Nationale Verfügung über natürliche Ressourcen und neue Weltwirtschaftsordnung, Berlin 1976. 19 Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationais of other States, 18. März 1965, in: Multinational Conventions and other Instruments on Arbitration, Rom 1974, S. 115 fl. Vgl. dazu A. Broches, „The Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationais of other States“, Recueil des Cours de l’Academie de droit international de la Haye (Leyden) 1972, Bd. II, S. 330 f. 20 Text in Clunet Bd. 104 (1977), S. 350 f. Deutschsprachiges Zusammenfassung von I. Seidl-Hohenveldern in: Recht der internationalen WirtsChaft/AußenwirtsChaftsdienst 1977, S. 502 f. 21 Ausführlich dazu B. Graefrath, „Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten - ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Völkerrechts“, NJ 1980, Heft 6, S. 252 fl. (254 f.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 398 (NJ DDR 1980, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 398 (NJ DDR 1980, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene weist die Strategie der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit folgende wesentliche miteinander verbundene bzw, aufeinander abgestimmte Grundzüge auf: Staatssicherheit das do-, Unbedingte Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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