Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 396 (NJ DDR 1980, S. 396); 396 Neue Justiz 9/80 In der ideologischen Auseinandersetzung mit diesen Konzeptionen ist es m. E. notwendig, die neue Qualität des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten im System des Völkerrechts herauszuarbeiten und seine neuen rechtlichen Erscheinungsformen stärker sichtbar zu machen. Dabei gehe ich selbstverständlich davon aus, daß eine „absolute“ Souveränität (beispielsweise mit der Konsequenz eines „Rechts“ zum Krieg) mit dem gegenwärtigen Völkerrecht unvereinbar ist2 und daß der Inhalt des Souveränitätsprinzips nicht auf die Abgrenzung unterschiedlicher Hoheitsmacht beschränkt werden kann, obwohl es diese Funktion weiterhin ausübt. Das Souveränitätsprinzip in den Beziehungen zwischen sozialistischen Staaten Die neue Qualität des Souveränitätsprinzips wird am stärksten in den völkerrechtlichen Beziehungen der sozialistischen Staaten untereinander deutlich. „Die Souveränität sozialistischer Staaten ist ihrem sozialpolitischen Inhalt nach die Souveränität der führenden Kraft der sozialistischen Gesellschaft, der Arbeiterklasse, die mit ihren Verbündeten die Staatsmacht innehat und ausübt. Sie ist folglich in ihrem Wesen vom internationalistischen Charakter der historischen Mission der Arbeiterklasse und ihrer Machtausübung bestimmt.“3 Die sozialistische Staatsmacht, die nicht wie die kapitalistische Staatsmacht Schutzpatron der ungestörten Entfaltung des Privateigentums, sondern Organisator der gesellschaftlichen Produktion auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln ist, kann und muß auch im Verhältnis zu anderen sozialistischen Staaten, die eine gleiche Funktion ausüben, eine andere Rolle spielen als im Verhältnis zu kapitalistischen. Staaten. Das Souveränitätsprinzip in den Beziehungen zwischen sozialistischen Staaten beschränkt sich inhaltlich nicht auf die friedliche internationale Zusammenarbeit. Auf gleichen politischen und ökonomischen Grundlagen beruhend und das internationale Element der Arbeiterklasse in sich aufnehmend, geht es darüber hinaus. Es orientiert auf die Festigung freundschaftlicher Beziehungen zum Nutzen der sozialistischen Staaten, ihrer Völker und der sozialistischen Staatengemeinschaft sowie auf die Durchsetzung des gesetzmäßigen Prozesses der weiteren Annäherung und des Zusammenwachsens der sozialistischen Länder und Nationen. Der sozialistische Internationalismus als Verfassungsprinzip jedes einzelnen sozialistischen Staates4 ist zugleich das grundlegende Prinzip der völkerrechtlichen Beziehungen der sozialistischen' Staaten untereinander. Er verbindet die unterschiedlichen, den konkreten historischen und nationalen Bedingungen entsprechenden Erscheinungsformen der sozialistischen Staatsmacht. Die Souveränität der sozialistischen Staaten kann nicht losgelöst vom Prinzip des sozialistischen Internationalismus betrachtet werden: Das gemeinsame internationale Vorgehen im Kampf gegen den Imperialismus, die gemeinsame Verteidigung des Sozialismus, die gegenseitige Hilfe beim Aufbau einer sozialistischen Weltwirtschaft sowie die ständige Annäherung der sozialistischen Nationen gehören zu den wesentlichen Aufgaben eines jeden sozialistischen Staates, sind Wesensmerkmale seiner Souveränität. Die sozialistische Souveränität wiewohl Ausdruck der politischen Unabhängigkeit und territorialen Integrität ist funktionell nicht durch Abgrenzung von anderen sozialistischen Staaten gekennzeichnet, sondern durch die Organisation der sozialistischen internationalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Beistands. Die Wahrung der Souveränität eines sozialistischen Staates ist folglich nicht allein dessen eigene Angelegenheit, sondern obliegt auch der gesamten sozialistischen Gemeinschaft.5 Dies kommt in Art. 5 des Warschauer Vertrags vom 14. Mai 1955 sowie vor allem in den Verträgen der sozialistischen Staaten über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zum Ausdruck.6 Die Zusammenarbeit der sozialistischen Bruderstaaten wird auf vielseitige Weise, insbesondere auch durch völkerrechtliche Verträge und mit Hilfe von sozialistischen internationalen Organisationen, verwirklicht. Sie hat durch das Komplexprogramm für die weitere Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der RGW-Mitgliedsländer vom 29. Juli 1971, das auf eine planmäßige Entwicklung des sozialistischen Weltmarktes und der sozialistischen Staatengemeinschaft im Rahmen des RGW orientiert, eine langfristige inhaltliche Bestimmung erhalten. Die Pflicht zur friedlichen internationalen Zusammenarbeit Wie die Deklaration der Vereinten Nationen über die Prinzipien des Völkerrechts, betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, vom 24. Oktober 19707 und die Definition des Prinzips der souveränen Gleichheit in der Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 19758 beweisen, ist auch im allgemeinen Völkerrecht eine positive inhaltliche Bestimmung des Souveränitätsprinzips erfolgt: Die Pflicht zur friedlichen internationalen Zusammenarbeit ist als bestimmendes Element in die Definition der souveränen Gleichheit aufgenommen worden.9 Es ist deshalb unzutreffend, zwischen einem Völkerrecht der Koexistenz und einem Völkerrecht der Kooperation zu unterscheiden, sie einander entgegenzusetzen und das Völkerrecht der Kooperation mit einem weitgehenden Verzicht auf Souveränität zu koppeln oder Kooperation am Modell der sog. Europäischen Gemeinschaften zu orientieren, wie dies in der bürgerlichen Literatur häufig versucht wird.10 Es bedarf keiner großen Untersuchungen, um festzustellen, daß die Existenz souveräner Staaten heute ohne die Pflicht zur friedlichen Zusammenarbeit nicht mehr gedacht werden kann. Ein Souveränitätsmodell, das sich auf die bürgerliche laissez-faire-Vorstellung reduziert, widerspricht dem geltenden Völkerrecht und ist praktisch nicht mehr möglich. Es ließe sich weder mit dem Verbot der Anwendung oder Androhung von Gewalt (Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta) noch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker vereinbaren. Trotz der Deformierung durch den Imperialismus treten heute immer deutlicher gemeinsame Interessen der Völker in den internationalen Beziehungen hervor. Dem entsprechen im Völkerrecht inhaltlich neue, der individualistischen bürgerlichen Denkweise und Regelung entgegengesetzte, auf die Realisierung gemeinsamer £iele gerichtete Regelungen. Sie schränken die Souveränität der Staaten nicht ein, sondern ermöglichen ihre gleichberechtigte Ausübung. Dafür einige Beispiele: Das Offene Meer (Hohe See) wurde im bürgerlichen Rechtsdenken im Grunde entweder als Eigentum einzelner Staaten oder als „herrenlose Sache“ (res nullius) behandelt. Die Freiheit des Meeres gewährte jedem das Recht, auf dem Meer zu tun und zu lassen, was ihm beliebte. Die 'Vorstellung, daß es eigentlich keiner weiteren Regelung bedürfe, erwies sich schnell als illusionär. Schon die Konvention über das Offene Meer vom 29. April 195811 beschränkte sich darauf, die Freiheiten in einem Artikel zu benennen. Alle anderen Artikel aber und viele spezielle Konventionen' enthalten detaillierte Regeln, die den Gebrauch dieser Freiheiten sorgfältig regeln und eingrenzen. Immer neue Konventionen sind notwendig geworden, um den Gebrauch überhaupt zu ermöglichen. Das Fehlen einer den einzelnen Staat schützenden Regelung hat dazu geführt, daß nach dem kapitalistischen Prinzip der freien;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 396 (NJ DDR 1980, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 396 (NJ DDR 1980, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X