Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 382 (NJ DDR 1980, S. 382);  382 Neue Justiz 8/80 seine Frau könne von dem zur Geschädigten eingegangenen Verhältnis erfahren und deshalb Ehescheidungsklage einreichen, war von gleichrangiger Bedeutung für die Entschlußfassung zur Tötung wie das Verhalten der Geschädigten. Hinzu traten der Ärger über den mißlungenen Abend, Unzufriedenheit und Mißmut über eine am Nachmittag erfolgte polizeiliche Vernehmung wegen Diebstahls in einer Kaufhalle sowie die auf den für ihn typischen Alkoholmißbrauch zurückzuführende Enthemmung. Die Tötung eines Menschen aus derartigen Motiven ist aber Ausdruck von ausgeprägtem Egoismus und einer die Lebensinteressen anderer Menschen kraß negierenden Grundeinstellung. Angesichts dieser den Grad der Schuld des Angeklagten entscheidend prägenden Gesichtspunkte kann auch der Tatsache, daß die Geschädigte das Bewußtsein ohne Hilfe anderer Personen zurückerlangt und keine bleibenden Gesundheitsschäden erlitten hat, nicht ein so großes Gewicht beigemessen werden, daß die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe zu rechtfertigen wäre. Das um so weniger, als der Angeklagte zielstrebig, konsequent und relativ lang andauernd wenn auch nicht mit sehr erheblichem Kraftaufwand gedrosselt hat. Unter Berücksichtigung des Handlungsziels und der Einwirkung bis zum vermeintlichen Todeseintritt muß schließlich davon ausgegangen werden, daß der Grund für die Nichtvollendung der Tat letztlich allein in der durch die Gewalt bewirkten Bewußt- bzw. Reaktionslosigkeit der Geschädigten liegt. Der konkrete Kraftaufwand spielt unter diesen Bedingungen deshalb für die Tatschwere in entlastender Hinsicht keine ausschlaggebende Rolle. Der Strafausspruch im Urteil des Bezirksgerichts ist aus all diesen Gründen gröblich unrichtig (§ 311 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Gemäß §§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO war die Entscheidung deshalb insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht zurückzuverweisen, das in der erneuten Hauptverhandlung auf eine Strafe im Rahmen des § 112 StGB zu erkennen haben wird. Der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR, der in Anwendung außergewöhnlicher Strafmilderung eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für angemessen hält, kann nicht gefolgt werden. Dieser Auffassung liegt, wie aus dem Kassationsantrag erkennbar ist, allein die Überlegung zugrunde, daß der Angeklagte aus Wut über die beleidigenden Äußerungen der Geschädigten gehandelt hat. Damit ist nicht ausreichend berücksichtigt, daß sein Handeln auch auf den oben dargelegten, den Grad seiner Schuld erhöhenden weiteren Motiven beruht. § 270 StPO; § 1 VerfehlungsVO; § 36 StGB. 1. Strafbefehle sind nur bei Vergehen zulässig. 2. Der Verdacht eines Vergehens ist "zwar begründet, wenn der Täter innerhalb eines halben Jahres mehrere kleine Diebstähle oder Betrügereien begangen hat, auch wenn deren Schäden 50 M nicht wesentlich übersteigen. Bestehen zwischen solchen Handlungen jedoch zeitliche Abstände von mehr als sechs Monaten und ist jede dieser Gesetzesverletzungen nicht innerhalb der vorgenannten Frist verfolgt worden, gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen mehr für Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, weil die Verjährung eingetreten ist. 3. Auch bei nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen muß die Höhe einer Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur Tatschwere stehen. Sie kann u. U. geringer sein als 500 M. OG, Urteil vom 17. April 1980 - 4 OSK 7/80. Die Angeklagte ist seit 1972 in einer Porzellanfabrik als Golddekormalerin tätig. Sie hat 1975 drei Teller im Werte von 4,65 M, 1976 eine Untertasse im Werte von 31 M und 1978 einen Teller im Werte von 18 M aus dem Betrieb entwendet. Auf Grund dieses Sachverhalts sprach das Kreisgericht im Strafbefehlsverfahren gegen die Angeklagte wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1, 161 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 500 M aus. Gegen diese Entscheidung richtet sich zugunsten der Angeklagten der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hatte vor Erlaß des Strafbefehls die in § 270 StPO bezeichneten Voraussetzungen für eine solche Entscheidung und die in § 1 der 1. DVO zum Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO Verfolgung von Verfehlungen vom 19. Dezember 1975 (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 128) enthaltene Bestimmung über die Verjährung der Strafverfolgung von Verfehlungen zu prüfen. Es hat dies offensichtlich unterlassen. In § 1 Abs. 2 Verfehlungs-VO wird die Eigentumsverfehlung als Handlung charakterisiert, die unter Berücksichtigung aller Umstände (des verursachtem oder beabsichtigten Schadens, der den Betrag von 50 M nicht wesentlich übersteigen soll, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit) geringfügig ist. Hätte das Kreisgericht die begangenen Handlungen unter diesen Gesichtspunkten beurteilt, hätte es feststellen müssen, daß die einzelnen Diebstähle der Angeklagten Verfehlungen darstellen. Zwar ist der Verdacht eines Vergehens begründet, wenn der Täter innerhalb eines halben Jahres mehrere kleine Diebstähle oder Betrügereien begangen hat, deren Schäden 50 M nicht wesentlich übersteigen (vgl. Ziff. 2.1.2. bzw. Ziff. 4.1.2. der Richtlinien Nr. 26 und 28 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen bzw. den Konfliktkommissionen i. d. F. vom 24. März 1976 [GBl.-Sdr. Nr. 870 und 871]). Bestehen zwischen solchen Handlungen jedoch zeitliche Abstände von mehr als sechs Monaten, ist jede Gesetzesverletzung innerhalb der vorgenannten Frist zu verfolgen. Geschieht das nicht, gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen mehr für Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, da gemäß § 1 Abs. 3 VerfehlungsVO die Verjährung eingetreten ist. Mithin durfte hier nicht mittels Strafbefehls entschieden werden, weil entgegen der gesetzlichen Regelung, daß Strafbefehle nur bei Vergehen zulässig sind, in diesem Fall Verfehlungen Gegenstand des Verfahrens waren, deren Strafverfolgung außerdem verjährt war. Der Erlaß des Strafbefehls und die darin festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 500 M war auch aus anderen Gründen fehlerhaft. Vorausgesetzt, es hätte ein Vergehen mit einer solchen geringfügigen Schadenshöhe Vorgelegen, dann wäre gemäß § 28 StGB und § 58 StPO immer zu prüfen, ob und welche Gründe einer Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht entgegenstehen. Eine solche Prüfung hätte ergeben, daß die Ermittlungsergebnisse eine Übergabe an die Konfliktkommission des Betriebes zuließen. Nur wenn in derartigen Fällen eine Übergabe nicht erfolgen kann, wäre der Ausspruch einer Geldstrafe geboten. Die Höhe der Geldstrafe.müßte dann aber im richtigen Verhältnis zur Tatschwere stehen. Die im Standpunkt des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe durch die Gerichte vom 22. Oktober 1979 (Informationen des Obersten Gerichts 1979, Nr. 7) gegebene Orientierung, Geldstrafen grundsätzlich nicht unter 500 M auszusprechen, enthebt die Gerichte nicht ihrer Verantwortung für eine der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden Differenzierung bei der Strafzumessung. Abgesehen davon, daß in diesem Standpunkt (Abschn. III Ziff. 1) darauf hingewiesen wird, wann die Untergrenze der Geldstrafe geringer als 500 M sein kann, muß in jedem Einzelfall beachtet werden, daß die Höhe der Geldstrafe auch bei nicht erheblich gesellschaftswidrigem Vergehen in einem angemessenen Verhältnis zur Tatschwere steht. Im vorliegenden Fall stünde die Höhe der Geldstrafe in einem groben Mißverhältnis zum Grad der Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 382 (NJ DDR 1980, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 382 (NJ DDR 1980, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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