Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 381 (NJ DDR 1980, S. 381); Neue Justiz 8/80 381 digkeit in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts", NJ 1975, Heft 13, S. 386 ff. [388]). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit durch Beschluß an das Bezirksgericht Leipzig zu verweisen. §§ 79 Abs. 3,130 Abs. 3 ZPO. Ist in einer Entscheidung (Urteil, Beschluß, einstweilige Anordnung) oder in einer gerichtlichen Einigung die Auferlegung eines Zwangsgeldes nicht angedroht, dann stellt ein entsprechender Antrag die Einleitung der Vollstrek-kung der Verpflichtung des Schuldners dar, und es müssen deshalb die in § 130 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere muß der Schuldner bereits seiner Verpflichtung zuwider gehandelt haben. BG Dresden, Beschluß vom 15. Juni 1979 8 BZR 353/79. Der Schuldner hat sich in einer Einigung verpflichtet, die Gläubiger davon zu unterrichten, wenn er bei Reparaturarbeiten oder Störungen in der Wasserversorgung das Wasser zur Wohnung der Gläubiger abstellen muß. Die Gläubiger haben beantragt, dem Schuldner ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, daß er weiterhin willkürlich das Wasser abstellt. Das Kreisgericht hat dem Antrag stattgegeben und dazu ausgeführt, der Androhung eines Zwangsgeldes müsse nicht schon eine Zuwiderhandlung des Schuldners vorausgegangen sein. Das ergebe sich daraus, daß die Androhung bereits in der gerichtlichen Entscheidung erfolgen könne. Aus diesem Grunde sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Behauptungen der Gläubiger richtig seien. Die vom Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Entscheidung des Kreisgerichts ist im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung beizupflichten. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts bestehen zwischen der Androhung eines Zwangsgeldes gemäß §79 Abs. 3 ZPO und der Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 130 Abs. 3 ZPO Unterschiede. Die in einem Urteil oder in einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 3 ZPO erfolgende Androhung eines Zwangsgeldes stellt nicht bereits den Beginn der Vollstreckung dar. Mit ihr wird vielmehr nur für den Fall Vorsorge getroffen, daß der Verklagte den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommen sollte. Ist ein Zwangsgeld bereits im Urteil oder der einstweiligen Anordnung angedroht, dann wird die Vollstreckung erst mit dem Antrag auf Auferlegung eines Zwangsgeldes eingeleitet. Anders aber verhält es sich, wenn in der gerichtlichen Entscheidung eine solche vorsorgliche Androhung nicht erfolgte oder wenn über eine bestimmte Verpflichtung des Verklagten eine Einigung abgeschlossen wurde, in der die Androhung eines Zwangsgeldes als eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich ist. In diesen Fällen wird die Vollstreckung bereits mit dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes eingeleitet und es müssen daher schon für diesen Antrag alle in § 130 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, daß in derartigen Fällen der Schuldner bereits Zuwiderhandlungen begangen haben muß, damit dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes entsprochen werden kann. Unterschiede bestehen insoweit, als bei der Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen genügt. Erst wenn auf der Grundlage des Vollstreckungstitels und der vorausgegangenen Androhung die Auferlegung eines Zwangsgeldes beantragt wird, bedarf es des eindeutigen Nachweises einer erneuten Zuwiderhandlung. Wenn die Beschwerde des Schuldners trotzdem keinen Erfolg hatte, so deshalb, weil von den Gläubigern Zu- widerhandlungen des Schuldners glaubhaft gemacht worden sind. Sie haben dazu ein Schreiben vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß Mitarbeiter eines Betriebes nach Abschluß der Einigung festgestellt haben, daß in der Wohnung der Gläubiger trotz vollen Aufdrehens des Wasserhahns das Wasser nur tröpfchenweise lief. Daß dies auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen war, hat er selbst bestätigt. Die von ihm dargelegten Gründe für dieses Verhalten vermögen seine Behauptung, daß damit eine Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung nicht begangen worden sei, nicht zu rechtfertigen. Hat er begründete Einwände gegen die Verwendung einer Waschmaschine in der Wohnung der Gläubiger und können die Prozeßparteien darüber keine Einigung erzielen, steht es ihm frei, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Strafrecht §§ §§ 61, 112 StGB. Zur Berücksichtigung der Schwere eines Mordversuchs und der dieser Tat zugrunde liegenden Motive bei der Strafzumessung. OG, Urteil vom 29. April 1980 - 5 OSK 5/80. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums gemäß §§ 112 Abs. 1 und 3, 158 Abs. 1, 161 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Außerdem wurde gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkannt. Der Angeklagte hatte eine Frau in Tötungsabsicht mit einer Strumpfhose bis zur Bewußtlosigkeit gedrosselt, weil sie ihn wegen seines Versagens beim beiderseits beabsichtigten Geschlechtsverkehr wiederholt beschimpfte. Mit dem auf die Strafzumessung beschränkten Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR wird die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils im Strafaus-spruch und die Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht mit der Maßgabe beantragt, den Angeklagten zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Aus der Begründung: Ausgehend von dem im Urteil des Bezirksgerichts festgestellten Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, war dem Antrag zu folgen. Die Schwere des Mordversuchs und die im engen Zusammenhang hiermit stehende labile Grundhaltung des Angeklagten zu gesellschaftlichen Elementaranforderungen erfordern eine im Strafrahmen des § 112 StGB liegende Freiheitsstrafe; Umstände, nach denen der Mordversuch als „weniger schwerwiegend“ zu bewerten wäre und die infolgedessen über § 62 Abs. 1 StGB eine außergewöhnliche Strafmilderung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Das Bezirksgericht geht bei seinen Strafzumessungserwägungen selbst richtig davon aus, daß sich der Angeklagte eines schwerwiegenden Verbrechens gegen das Leben eines Menschen schuldig gemacht hat, es leitet jedoch daraus nicht die notwendigen Schlußfolgerungen für die Bestimmung der Strafhöhe ab. Der Angeklagte drosselte die Geschädigte nach bewußter Entscheidung zur Tötung mit einer Strumpfhose so lange, bis sie röchelte, in sieh zusammensank, bewußtlos wurde und er von ihrem Tode überzeugt war. Es ist zwar nicht zu übersehen und für die Feststellung der Tatschwere nicht unbeachtlich, daß der Tötungsentschluß unmittelbar durch die auf seine Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr bezogenen beleidigenden Äußerungen der Geschädigten ausgelöst wurde. Wie das Bezirksgericht richtig feststellte, war das jedoch nicht der einzige Beweggrund. Vielmehr handelt es sich um einen -Komplex mehrerer, einander gegenseitig bedingender Umstände, aus denen er sich zur Verbrechensbegehung entschloß. Auch die Befürchtung,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 381 (NJ DDR 1980, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 381 (NJ DDR 1980, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als auch der Linie. Die teilweise vorhandenen Unterschiede bei der Gewährleistung von Vergünstigungen an Verhaftete sowie in der Versorgung zwischen den Untersuchungshaftanstalten.

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