Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 38 (NJ DDR 1980, S. 38); 38 Neue Justiz 1/80 Zur Diskussion Rechtliche Charakterisierung anwaltlicher Tätigkeit i Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere die des Verteidigers im Strafverfahren, wird rechtlich unterschiedlich eingeordnet. Im Gegensatz zu A. P e r s i k e1 und J. G ö h -ring2 vertreten H. L u t h e r / F. W o 1 f f3 die Auffassung, daß der Anwaltsvertrag vom ZGB nicht ausdrücklich geregelt ist. J. Göhrihg begründet seine entgegengesetzte Ansicht u. a. damit, „daß in. jedem Fall die auf die Befriedigung individueller Bedürfnisse einzelner Bürger gerichtete anwaltliche Tätigkeit den Charakter einer Dienstleistung trägt“. Demgegenüber sind H. Luther/F. Wolff der Meinung, daß die Arbeit des Rechtsanwalts immer „eine Form der Rechtspflege ist, die nicht dem aus der Sphäre der Ökonomie stammenden Begriff der Dienstleistung zugeordnet werden kann“. Sie folgern daraus, daß die Verträge zwischen Bürger und Rechtsanwalt im ZGB genausowenig geregelt sind wie die Verträge zwischen Bürger und Arzt. Diese gegensätzlichen Positionen fordern deswegen zu einer Stellungnahme heraus, weil in Anbetracht der Bedeutung der Arbeit des Rechtsanwalts für die Rechtsverwirklichung die weitere Klärung dieser Frage dazu beiträgt, die Rechtssicherheit als festen Bestandteil der Politik der Partei der Arbeiterklasse zu gewährleisten. Sowohl J. Göhring als auch H. Luther/F. Wolff vertreten m. E. zutreffend die Auffassung, daß der Rechtsanwalt ein Organ der sozialistischen Rechtspflege ist.4 Aus dieser Einordnung der anwaltlichen Tätigkeit und der daraus resultierenden einheitlichen Zielstellung der Justiz-und Sicherheitsorgane und des Rechtsanwalts, die sozialistische Gesetzlichkeit zu verwirklichen, muß jedoch entgegen der Meinung von H. Luther/F. Wolff nicht der Schluß gezogen werden, daß das ZGB auf -den Anwaltsvertrag nicht anwendbar ist und es sich bei derartigen Verträgen um atypische handele, „für die die Regelungen der Verträge über persönliche Dienstleistungen analog herangezogen werden können, soweit sie nicht der Natur des Anwaltsvertrags insbesondere der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts widersprechen“ ß Außer J. Göhring hat auch J. Mandel wenn auch aus anderem Anlaß darauf hingewiesen, daß „entsprechend dem Charakter der zu regelnden Verhältnisse (in unserem Fall ginge es um die Regelung der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane) durchaus mehrere Formen und Methoden der rechtlichen Regelung nebeneinander bestehen können“ .6 Dies würde bedeuten, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts dann nicht der Anwendung des ZGB auf den Anwaltsvertrag entgegensteht, wenn die Beziehungen zwischen Bürger und Rechtsanwalt von diesem Gesetz zutreffend erfaßt werden. Bei der Beantwortung dieser Frage darf nicht übersehen werden, daß die oben erwähnte einheitliche Zielstellung, Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, in unterschiedlichen Formen und durch verschiedene Methoden in der Arbeit der Justizorgane einerseits und der des Rechtsanwalts andererseits verwirklicht wird. Erwähnt seien hier nur die Unterschiede zwischen Justizorganen und Rechtsanwalt, die bei der Handhabung der Sprecherlaubnis, der Akteneinsicht, der Begründung und Beendigung der Tätigkeit bestehen. Während z. B. der Bürger (mit Ausnahme der Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht gemäß § 63 StPO) durch Auftrag oder Kündi- gung den Beginn oder das Ende der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bestimmen kann, steht ihm eine solche Einflußnahme auf die Tätigkeit der Justizorgane grundsätzlich nicht zu. Im Auftragsverhältnis zwischen Bürger und Rechtsanwalt spiegelt sich gleichfalls eine ökonomische Wechselbeziehung wider, die ebenfalls die anwaltliche Tätigkeit von der Tätigkeit der Justizorgane wesentlich unterscheidet und die zugleich für die im ZGB geregelten Zivilrechtsverhältnisse (Dienstleistungsverhältnisse) kennzeichnend ist. Diese ökonomische Wechselbeziehung, die dem in der Präambel und in § 3 ZGB enthaltenen sozialistischen Leistungsprinzip „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung“ entspricht, ist demnach ein weiteres Argument für die direkte Anwendbarkeit des ZGB auf die anwaltliche Tätigkeit. Besonders in diesem Zusammenhang wird deutlich, daß der von H. Luther/F. Wolff vorgenommene Vergleich zwischen Anwaltsvertrag und Arztvertrag außer acht läßt, daß beim medizinischen Betreuungsverhältnis im Gegensatz zum Anwaltsvertrag die Befriedigung der entsprechenden Bedürfnisse überwiegend aus gesellschaftlichen Fonds erfolgt.7 Wenn auch H. Luther/F. Wolff generell die Anwendbarkeit des ZGB auf den Anwaltsvertrag für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausschließen, so versuchen sie dies doch insbesondere mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im Strafverfahren zu beweisen. Sie meinen, daß die Auffassung von der Verteidigung als persönliche Dienstleistung eine Privatisierung des Instituts der Verteidigung bedeutet, die den Verteidiger einseitig auf den Auftraggeber orientiert und ziehen daraus den Schluß, daß der Verteidiger als Auftragnehmer i. S. der §§ 187 ff. ZGB kein selbständiges Organ der Rechtspflege und in jedem Fall an die mit seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen bei der Ausführung der Dienstleistung gebunden sei.8 J. Göhring ist jedoch darin zuzustimmen, daß durch eine solche Argumentation grundsätzliche Positionen des sozialistischen Zivilrechtsverhältnisses in Frage gestellt werden. Diese grundsätzlichen Positionen bestehen u. a. in den politischen und ökonomischen Grundlagen des ZGB, den sich daraus ergebenden sozialistischen Prinzipien des Zivilrechts, seiner geschlossenen Kodifizierung und der daraus resultierenden leichten Überschaubarkeit. Die sozialistischen Prinzipien unseres Zivilrechts ergeben sich bereits aus der in der Präambel des ZGB festgelegten Einheit von Rechten und Pflichten und aus der Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen, und sie finden u. a. in § 15 ZGB, der zu einer verantwortungsbewußten Rechtsausübung verpflichtet, ihren Niederschlag. Diese Prinzipien muß aber auch der Anwaltsvertrag beachten. Schon deshalb ist m. E. die Schlußfolgerung von H. Luther/ F. Wolff nicht gerechtfertigt, daß die persönliche Dienstleistung den Verteidiger einseitig auf den Auftraggeber orientiert und damit seine Stellung in der Rechtspflege verkennt. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Positionen des sozialistischen Zivilrechts auf die sich J. Göhring ausdrücklich bezieht kann H. Luther/F. Wolff auch nicht darin gefolgt werden, daß J. Göhring letztlich Individuum und Gesellschaft gegenüberstelle. Dem stehen die diesbezüglichen Darlegungen J. Göhrings selbst entgegen, denn die individuellen Bedürfnisse der Bürger werden von J. Göhring nicht nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern auch in Verbindung mit der der Justizorgane erwähnt. Im Hinblick auf die Justiz-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 38 (NJ DDR 1980, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 38 (NJ DDR 1980, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen.

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