Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 378 (NJ DDR 1980, S. 378); 378 Neue Justiz 8/80 Familienrecht § 29 FGB. Die Gewährung von Mütterunterstützung an die geschiedene Ehefrau schließt nicht aus, daß an sie noch Unterhalt zu zahlen ist. OG, Urteil vom 19. Februar 1980 3 OFK 1/80. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Das Erziehungsrecht für die 1977 bzw. 1978 geborenen Kinder wurde auf übereinstimmenden Vorschlag der Prozeßparteien der Verklagten übertragen. Ausgehend von der Feststellung, daß das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen des Klägers etwa 870 M beträgt und der Verklagten ein Anspruch auf Mütterunterstützung zusteht, hat das Rechtsmittelgericht den Unterhalt für jedes Kind auf 100 M bzw. 120 M festgesetzt. Den Antrag der Verklagten auf eigenen Unterhalt hat es abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit der Antrag der Verklagten auf eigenen Unterhalt abgewiesen worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Bei der Prüfung, ob dem Antrag der Verklagten auf eigenen Unterhalt zu entsprechen war, hat das Bezirksgericht zu Recht berücksichtigt, daß ihr ein Anspruch auf Mütterunterstützung zusteht (§ 46 Äbs. 1 Buchst, b und Abs. 3 Buchst, a SVO). Es ging richtig davon aus, daß bei der Entscheidung über den Unterhaltsantrag einer Ehefrau bei Ehescheidung die ihr zustehenden Unterstützungsbeträge wie Einkommen ?u behandeln sind (vgl. W. Stras-b e r g in NJ 1975, Heft 10, S. 299). Allerdings kann der Auffassung, daß einer geschiedenen Ehefrau, die Mütterunterstützung bezieht, kein Unterhaltsanspruch zusteht, nicht zugestimmt werden. Diese Einschränkung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau steht mit dem Anliegen der Bestimmungen über die Gewährung von Mütterunterstützung nicht im Einklang. Die Mütterunterstützung ist eine Maßnahme der staatlichen Sozialpolitik für Frauen und Mütter hier für alleinstehende werktätige Mütter , die nach dem Wochenurlaub freigestellt werden, weil für ihr Kind bzw. ihre Kinder zunächst kein Krippenplatz zur Verfügung steht. Sie wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die Mutter bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hat (vgl. § 47 Abs. 1 i. V. m. § 26 SVO). Die Unterstützung ist auf die materielle Sicherstellung dieser Mütter während der Zeit gerichtet, in der sie vorübergehend keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Sie ist jedoch kein vollständiger Ausgleich für das Arbeitseinkommen und kann auch nicht jegliche Unterhaltsverpflichtung, wie sie noch eine gewisse Zeit über die Ehescheidung hinaus entsprechend den von Fall zu Fall unterschiedlichen materiellen Verhältnissen bestehen kann, ausschließen (vgl. Ziff. 2.1. und 3.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 [NJ 1975, Heft 10, S. 292]). Die Gewährung einer Mütterunterstützung schließt im Einzelfall nicht aus, daß vom geschiedenen Ehegatten zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist (vgl. Ziff. 8.2. des Berichts an die 14. Plenartagung und W. Strasberg, a. a. O.). Ein Unterhaltsbeitrag kann z. B. erforderlich sein, wenn die geschiedene Ehefrau nur teilbeschäftigt war und ihr deshalb die Mütterunterstützung nur anteilmäßig zusteht oder wenn sie bei Vollbeschäftigung nur den Mindestbetrag der Mütterunterstützung erhält (vgl. § 47 Abs. 2 und 3 SVO) und der Unterhaltsverpflichtete über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Das Bezirksgericht hätte deshalb zu prüfen gehabt, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrags vorliegen. Unter den gegebenen Umständen hätten die Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten und die Leistungsfähigkeit des Klägers nicjjt verneint werden dürfen, Die Zahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags an die Verklagte wäre auch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil sie im Interesse der Kinder vorübergehend keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und kein volles Einkommen aus Berufstätigkeit erzielen kann. Der Unterhaltszuschuß ist nur vorübergehend bis zur Unterbringung der Kinder in einer Kinderkrippe zu zahlen und beträgt nur einen Teil dessen, was der Kläger zu zahlen hätte, wenn die Verklagte gänzlich auf Unterhalt angewiesen wäre. In der erneuten Verhandlung wird das Bezirksgericht die Zahlungsdauer möglichst genau zu bestimmen haben. Dadurch werden weitere mögliche Klagen auf Fortdauer der Unterhaltszahlung (§ 31 FGB) oder auf vorzeitigen Wegfall des Unterhalts (§ 33 FGB) vermieden. Zu diesem Zweck wird es nochmals beim Rat des Stadtbezirks D. anzufragen haben, wann die Verklagte mit Krippenplätzen für die Kinder rechnen kann (vgl. Ziff. 8.1. des Berichts an die 14. Plenartagung). Von der Zuerkennung eines zeitlich bemessenen Unterhaltszuschusses werden die vom Bezirksgericht festgesetzten Unterhaltsleistungen für die Kinder nicht berührt. § 68 ZGB; § 54 Abs. 5 ZPO. An den Nachweis der Unwahrheit des Inhalts einer von Bürgern ausgestellten Urkunde sind hohe, jeden Zweifel ausschließende Anforderungen zu stellen. Sie können nicht als erfüllt angesehen werden, wenn vom Gläubiger vorgenommene Aufzeichnungen (hier; über erhaltene Unterhaltsleistungen) keine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und ein die Quittung entscheidend korrigierender Vermerk des Gläubigers eine einseitige, dem Schuldner nicht bekannte Willenserklärung darstellt. OG, Urteil vom 21. August 1979 3 OFK 31/79. Der Schuldner hat die Vaterschaft zu dem 1974 geborenen Kind der Gläubigerin anerkannt und sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Es wurde vereinbart, den Unterhaltsrückstand in Höhe von 1 500 M in monatlichen Raten von 60 M neben dem laufenden Unterhalt zu tilgen. Am 24. November 1978 wurde auf Antrag der Gläubigerin wegen des Unterhaltsrückstands eine Pfändungsanordnung gegen den Schuldner erlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung hat das Kreisgericht zurückgewiesen. Eine Quittung der Gläubigerin vom 30. September 1976 über den Erhalt von 1 500 M hat es als einen nicht ausreichenden Zahlungsbeweis angesehen. Es folgte den Erklärungen der Gläubigerin, sie habe den Unterhaltsrückstand nicht erhalten und die Quittung nur deshalb ausgestellt, um den verheirateten Schuldner zu veranlassen, die Beziehungen zu ihr fortzusetzen. Die vom Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht als offensichtlich imbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen über den Beweiswert von Urkunden, die Bürger ausgestellt haben; vgl. dazu OG, Urteil vom 5. Juni 1979 - 3 OFK 7/79 - [NJ 1980, Heft 7, S. 328].) Da bei der gerichtlichen Beweiswürdigung von der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde auszugehen ist, solange nicht nachgewiesen wurde, daß er unwahr ist, wäre in der vorliegenden Sache bei der Beweisanordnung zur Klärung der Frage, ob der Unterhaltsrückstand von 1 500 M getilgt worden war oder nicht, die Vorlegung der von der Gläubigerin am 30. September 1976 ausgestellten Quittung anzuordnen gewesen. Hätte diese Beweiserhebung ergeben,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der individuellen Entwicklung anderer, den Anforderungen an den Untersuchungsführer gerecht werdender Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltensweisen zu legen. Unter Beachtung der sich ständig verändernden politischen und politisch-operativen Lagebedingungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und zu ihrer tschekistischen Befähigung für eine qualifizierte Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu nutzen. Die Lösung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben hat im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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