Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 378 (NJ DDR 1980, S. 378); 378 Neue Justiz 8/80 Familienrecht § 29 FGB. Die Gewährung von Mütterunterstützung an die geschiedene Ehefrau schließt nicht aus, daß an sie noch Unterhalt zu zahlen ist. OG, Urteil vom 19. Februar 1980 3 OFK 1/80. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Das Erziehungsrecht für die 1977 bzw. 1978 geborenen Kinder wurde auf übereinstimmenden Vorschlag der Prozeßparteien der Verklagten übertragen. Ausgehend von der Feststellung, daß das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen des Klägers etwa 870 M beträgt und der Verklagten ein Anspruch auf Mütterunterstützung zusteht, hat das Rechtsmittelgericht den Unterhalt für jedes Kind auf 100 M bzw. 120 M festgesetzt. Den Antrag der Verklagten auf eigenen Unterhalt hat es abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit der Antrag der Verklagten auf eigenen Unterhalt abgewiesen worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Bei der Prüfung, ob dem Antrag der Verklagten auf eigenen Unterhalt zu entsprechen war, hat das Bezirksgericht zu Recht berücksichtigt, daß ihr ein Anspruch auf Mütterunterstützung zusteht (§ 46 Äbs. 1 Buchst, b und Abs. 3 Buchst, a SVO). Es ging richtig davon aus, daß bei der Entscheidung über den Unterhaltsantrag einer Ehefrau bei Ehescheidung die ihr zustehenden Unterstützungsbeträge wie Einkommen ?u behandeln sind (vgl. W. Stras-b e r g in NJ 1975, Heft 10, S. 299). Allerdings kann der Auffassung, daß einer geschiedenen Ehefrau, die Mütterunterstützung bezieht, kein Unterhaltsanspruch zusteht, nicht zugestimmt werden. Diese Einschränkung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau steht mit dem Anliegen der Bestimmungen über die Gewährung von Mütterunterstützung nicht im Einklang. Die Mütterunterstützung ist eine Maßnahme der staatlichen Sozialpolitik für Frauen und Mütter hier für alleinstehende werktätige Mütter , die nach dem Wochenurlaub freigestellt werden, weil für ihr Kind bzw. ihre Kinder zunächst kein Krippenplatz zur Verfügung steht. Sie wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die Mutter bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hat (vgl. § 47 Abs. 1 i. V. m. § 26 SVO). Die Unterstützung ist auf die materielle Sicherstellung dieser Mütter während der Zeit gerichtet, in der sie vorübergehend keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Sie ist jedoch kein vollständiger Ausgleich für das Arbeitseinkommen und kann auch nicht jegliche Unterhaltsverpflichtung, wie sie noch eine gewisse Zeit über die Ehescheidung hinaus entsprechend den von Fall zu Fall unterschiedlichen materiellen Verhältnissen bestehen kann, ausschließen (vgl. Ziff. 2.1. und 3.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 [NJ 1975, Heft 10, S. 292]). Die Gewährung einer Mütterunterstützung schließt im Einzelfall nicht aus, daß vom geschiedenen Ehegatten zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist (vgl. Ziff. 8.2. des Berichts an die 14. Plenartagung und W. Strasberg, a. a. O.). Ein Unterhaltsbeitrag kann z. B. erforderlich sein, wenn die geschiedene Ehefrau nur teilbeschäftigt war und ihr deshalb die Mütterunterstützung nur anteilmäßig zusteht oder wenn sie bei Vollbeschäftigung nur den Mindestbetrag der Mütterunterstützung erhält (vgl. § 47 Abs. 2 und 3 SVO) und der Unterhaltsverpflichtete über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Das Bezirksgericht hätte deshalb zu prüfen gehabt, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrags vorliegen. Unter den gegebenen Umständen hätten die Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten und die Leistungsfähigkeit des Klägers nicjjt verneint werden dürfen, Die Zahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags an die Verklagte wäre auch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil sie im Interesse der Kinder vorübergehend keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und kein volles Einkommen aus Berufstätigkeit erzielen kann. Der Unterhaltszuschuß ist nur vorübergehend bis zur Unterbringung der Kinder in einer Kinderkrippe zu zahlen und beträgt nur einen Teil dessen, was der Kläger zu zahlen hätte, wenn die Verklagte gänzlich auf Unterhalt angewiesen wäre. In der erneuten Verhandlung wird das Bezirksgericht die Zahlungsdauer möglichst genau zu bestimmen haben. Dadurch werden weitere mögliche Klagen auf Fortdauer der Unterhaltszahlung (§ 31 FGB) oder auf vorzeitigen Wegfall des Unterhalts (§ 33 FGB) vermieden. Zu diesem Zweck wird es nochmals beim Rat des Stadtbezirks D. anzufragen haben, wann die Verklagte mit Krippenplätzen für die Kinder rechnen kann (vgl. Ziff. 8.1. des Berichts an die 14. Plenartagung). Von der Zuerkennung eines zeitlich bemessenen Unterhaltszuschusses werden die vom Bezirksgericht festgesetzten Unterhaltsleistungen für die Kinder nicht berührt. § 68 ZGB; § 54 Abs. 5 ZPO. An den Nachweis der Unwahrheit des Inhalts einer von Bürgern ausgestellten Urkunde sind hohe, jeden Zweifel ausschließende Anforderungen zu stellen. Sie können nicht als erfüllt angesehen werden, wenn vom Gläubiger vorgenommene Aufzeichnungen (hier; über erhaltene Unterhaltsleistungen) keine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und ein die Quittung entscheidend korrigierender Vermerk des Gläubigers eine einseitige, dem Schuldner nicht bekannte Willenserklärung darstellt. OG, Urteil vom 21. August 1979 3 OFK 31/79. Der Schuldner hat die Vaterschaft zu dem 1974 geborenen Kind der Gläubigerin anerkannt und sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Es wurde vereinbart, den Unterhaltsrückstand in Höhe von 1 500 M in monatlichen Raten von 60 M neben dem laufenden Unterhalt zu tilgen. Am 24. November 1978 wurde auf Antrag der Gläubigerin wegen des Unterhaltsrückstands eine Pfändungsanordnung gegen den Schuldner erlassen. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung hat das Kreisgericht zurückgewiesen. Eine Quittung der Gläubigerin vom 30. September 1976 über den Erhalt von 1 500 M hat es als einen nicht ausreichenden Zahlungsbeweis angesehen. Es folgte den Erklärungen der Gläubigerin, sie habe den Unterhaltsrückstand nicht erhalten und die Quittung nur deshalb ausgestellt, um den verheirateten Schuldner zu veranlassen, die Beziehungen zu ihr fortzusetzen. Die vom Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht als offensichtlich imbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen über den Beweiswert von Urkunden, die Bürger ausgestellt haben; vgl. dazu OG, Urteil vom 5. Juni 1979 - 3 OFK 7/79 - [NJ 1980, Heft 7, S. 328].) Da bei der gerichtlichen Beweiswürdigung von der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde auszugehen ist, solange nicht nachgewiesen wurde, daß er unwahr ist, wäre in der vorliegenden Sache bei der Beweisanordnung zur Klärung der Frage, ob der Unterhaltsrückstand von 1 500 M getilgt worden war oder nicht, die Vorlegung der von der Gläubigerin am 30. September 1976 ausgestellten Quittung anzuordnen gewesen. Hätte diese Beweiserhebung ergeben,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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