Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 374 (NJ DDR 1980, S. 374); 374 Neue Justiz 8/80 Fragen und Antworten Welche Pflichten hat ein Betrieb im Zusammenhang mit der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber einem bei ihm beschäftigten Werktätigen, der in Ausübung seiner Arbeitspflichten einem Dritten einen Schaden zugefügt hat? Muß der Betrieb für das schadensverursachende Handeln eines Betriebsangehörigen einstehen (§ 331 ZGB) und einem Dritten Schadenersatz leisten (sog. Drittschaden), so hat der Betriebsleiter bzw. der zuständige leitende Mitarbeiter unverzüglich die Ursachen und Bedingungen des Schadensr falls unter Mitwirkung der Werktätigen aufzudecken und zu beseitigen sowie Maßnahmen festzulegen, um weitere Arbeitspflichtverletzungen und Schäden zu vermeiden (§ 252 Abs. 1 AGB). Diese Verpflichtung ergibt sich u. a. auch daraus, daß durch die Pflicht des Betriebes zur Schadenersatzleistung (§§ 330 ff. ZGB) diesem ein Schaden in Form einer Zahlungsverpflichtung entstanden ist (§ 261 Abs. 1 AGB). In einem solchen Fall ist grundsätzlich die materielle Verantwortlichkeit gegenüber dem Betriebsangehörigen geltend zu machen, der den Schaden verursacht hat. Dabei ist nach § 253 AGB die Gesamtheit aller Umstände zu beachten. In der Regel genügt die Schätzung des durch Fahrlässigkeit verursachten Schadens, wenn dieser in seiner geschätzten Höhe den vom Werktätigen gemäß §261 Abs. 2 bzw. § 262 AGB höchstens zu zahlenden Schadenersatzbetrag übersteigt. In einem solchen Fall kann über die materielle Verantwortlichkeit abschließend entschieden werden, ohne daß die exakt berechnete Schadenshöhe bekannt ist. Liegt eine solche Schätzung nicht vor oder ist sie nicht sofort möglich, muß der Betrieb trotzdem bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit (3 Monate nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers bzw. 2 Jahre nach Eintritt des Schadens gemäß § 265 Abs. 1 AGB) Antrag an die Konfliktkommission stellen bzw. beim staatlichen Gericht Klage erheben. Über die konkrete Schadenersatzverpflichtung kann jedoch grundsätzlich erst dann entschieden werden, wenn der Betrieb das Gericht über die später festgestellte genaue Schadenshöhe informiert. Das wird vor allem für solche Fälle bedeutsam, in denen der geschätzte Schaden den monatlichen Tariflohn des Werktätigen nicht nur geringfügig übersteigt Ausgehend von der erzieherischen Funktion der materiellen Verantwortlichkeit ist jedoch über die geltend gemachte materielle Verantwortlichkeit so schnell wie möglich zu entscheiden. Geschieht das nicht, wird die Erziehungswirkung beeinträchtigt. Deshalb ist der Betrieb verpflichtet, im Zusammenhang mit der Feststellung der Schadenshöhe (die ja für die Differenzierung gemäß § 253 AGB von maßgeblicher Bedeutung ist) bei einem Drittschaden den Geschädigten zu veranlassen, den genauen Schaden mitzuteilen bzw. sich dazu zu äußern, welcher Schadenersatz gefordert oder ob ggf. darauf verzichtet wird. Teilt der Geschädigte nicht in einer angemessenen Frist die genaue Schadenshöhe mit, dann ist es unbedenklich, wenn der Betrieb auch bei geringerer Schadenshöhe als dem monatlichen Tariflohn des Werktätigen von dem geschätzten Schaden ausgeht und auf dieser Grundlage eine Entscheidung der Konfliktkomission bzw. des staatlichen Gerichts beantragt. Diese Verfahrensweise ist vor allem unter Beachtung der Differenzierungskriterien gemäß §253 AGB zulässig. Solte sich ausnahmsweise später heraussteilen, daß der tatsächliche Schaden niedriger als der geschätzte und auch niedriger als der vom Gericht festgelegte Schadenersatzbetrag ist, oder daß der Betrieb überhaupt keinen Schaden erlitten hat, weil der Geschädigte keine Schadenersatzforderung geltend gemacht bzw. darauf verzichtet hat, dann zahlt der Betrieb unter Anwendung von §356 ZGB den zuviel erhaltenen Schadenersatzbetrag an den Werktätigen zurück. Dr. G. Ki. Kann einem Werktätigen aus disziplinarischen Gründen eine andere Arbeit übertragen werden? Kann ein Werktätiger wegen der ihm zur Last gelegten Arbeitspflichtverletzung nicht mehr mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe beschäftigt werden, so kann ihm der Betrieb bis zum Abschluß des Disziplinarverfahrens eine andere Arbeit übertragen (vgl. § 256 Abs. 6 AGB). Die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit ist jedoch mit dem Abschluß des Disziplinarverfahrens zu beenden. Sollte die Pflichtverletzung des Werktätigen so schwerwiegend sein, daß damit die zur Ausübung seiner vereinbarten Arbeitsaufgabe notwendigen Grundvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, dann ist der Arbeitsvertrag wegen Nichteignung entsprechend der gesetzlichen Regelung zu ändern oder aufzulösen. Das kann z. B. einen Leiter betreffen, dessen Verhalten es unmöglich macht, ihn weiterhin mit der Leitung eines Kollektivs zu betrauen (vgl. z. B. OG, Urteil vom 16. Mai 1975 - Za 11/75 - NJ 1975, Heft 14, S. 433). Die Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses wird auf Grund der eingetretenen Nichteignung notwendig und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten. Das AGB sieht jedoch die „Umsetzung“ als Disziplinar-maßnahme nicht vor (vgl. hierzu auch A. Langanke, „Dem Werktätigen soll vorübergehend eine andere Arbeit übertragen werden“, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft4, S. 173). Dr. W. K. Unter welchen Voraussetzungen kann bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Krankengeld nicht oder nur teilweise gewährt werden? Jeder Werktätige ist verpflichtet, bei Erkrankung die ärztlich verordneten Behandlungsmaßnahmen gewissenhaft zu befolgeri, den Heilungsprozeß zu fördern und Leistungen der Sozialversicherung nicht zu mißbrauchen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Pflichten kann die BGL bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung entscheiden, daß Leistungen der Sozialversicherung ganz oder teilweise nicht gewährt bzw. zurückgefordert werden. Kein Anspruch auf Krankengeld besteht bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tag der Meldung, für die Dauer der unbegründeten Nichtbefolgung der Überweisung zur Vorstellung bei der Ärzteberatungskommission, x beim Verlassen des Wohnorts ohne vorherige Zustimmung der BGL oder der zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung für die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort, J wenn der Werktätige es schuldhaft unterläßt, einen Aufenthaltswechsel innerhalb des Wohnorts zu melden, bis zum Tag der Meldung (§ 81 Abs. 1 SVO). Wird -nach Prüfung der Ursachen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, ist dem Werktätigen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dieser Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Auch wenn eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung den Inhaftierten zur Benutzung ausgehändigt erden können. Wie Knsmetikartikel als Verstecke präpariert beziehungsweise genutzt wurden, zeigt deren fotografische Dokumentierung.

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