Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 372 (NJ DDR 1980, S. 372); 372 Neue Justiz 8/80 Untermietverhältnisses gemäß § 128 ZGB zulässigerweise ohne Zuweisung , zu Großeltern, Geschwister oder sonstigen Verwandten ziehen. Ein Recht, nach dem Tode der Großeltern, Geschwister oder sonstigen Verwandten in deren Mietvertrag einzutreten, also die Wohnung für sich zu behalten, besteht folglich auch in diesen Fällen nicht Die Wohnung muß vielmehr unter denselben Gesichtspunkten geräumt werden, wie das bei Beendigung aller anderen Untermietverhältnisse der Fall ist. Solche Zuzüge junger Leute zu Verwandten können in der Regel nicht mehr sein als eine Zwischenlösung. Eine Dauerlösung kann von vornherein nur im Einvernehmen mit den Organen der Wohnraumlenkung erzielt werden. Oberrichter GOTTFRIED HEJHAL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Garantieansprüche des Käufers bei erheblichen Unterrostungen der Karosserie eines neuen Pkw Es ist die Frage auf getreten, ob die Garantieansprüche des Käufers eines neuen Pkw, der bereits kurze Zeit nach dem Kauf erhebliche Unterrostungen an allen Teilen der Karosserie aüfweist, durch Nachbesserung in der Weise erfüllt werden können, daß die Roststellen ausgeschliffen werden und der gesamte Pkw neu lackiert wird. Der Verkäufer hatte dies zugesagt, dagegen Ersatzlieferung und Austausch der Karosserie ausdrücklich abgelehnt. § 152 Abs. 1 ZGB schließt eine Nachbesserung auf die genannte Art und Weise generell nicht aus, sofern dies in angemessener Frist geschieht und die Mängel einwandfrei beseitigt werden. Bei der Beantwortung der Frage muß aber auch § 2 der DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) beachtet werden, der die Modalitäten der Nachbesserung regelt. Nach § 2 Abs. 2 (3. Stabstrich) der DVO kann der Garantieverpflichtete Garantieansprüche des Käufers durch Nachbesserung erfüllen, wenn „der Gebrauchswert der Ware durch Auswechslung selbständiger und austauschbarer Teile“ wiederhergestellt werden kann. Da es sich bei der Karosserie um einen selbständigen und auch austauschbaren Teil eines Pkw handelt, kann der Garantieanspruch der Nachbesserung in einem solchen Fall nur durch einen auf Kosten des Verkäufers vorzunehmenden Karosserieaustausch erfüllt werden. Ein Ausweichen des Verkäufers auf eine Restaurierung der mangelhaften Karosserie in Form von Ausschleifen der Roststellen und Neulackierung ist in der DVO zum ZGB nicht vorgesehen und daher gegen den Willen des Käufers nicht zulässig. Von dieser Rechtslage geht auch die DVO aus, die in § 2 Abs. 4 den Käufer auf die im § 152 Abs. 2 ZGB genannten Garantieansprüche Ersatzlieferung, Preisminde-' rung oder Preisrückzahlung verweist (vgl. auch H.-W. Teige /G. Schönemann, „Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren“, NJ 1977, Heft 4, S. 109). Diese Ansprüche stehen dem Käufer nicht erst dann zu, wenn er feststellt, daß eine Nachbesserung nicht nach den Bedingungen des § 2 Abs. 1 bis 3 der DVO durchgeführt wurde, sondern bereits dann, wenn der Verkäufer ihm die Ausschleifung und Neulackierung anbietet und erklärt, daß er einen Austausch der Karosserie ablehnt. Dies folgt aus § 152 Abs. 2 ZGB, wonach der Käufer ein solches Angebot zurückweisen und andere Garantieansprüche geltend machen kann, da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß die vom Verkäufer vorgesehene Nachbesserung berechtigten Interessen des Käufers widerspricht. Diese Regelung kann unter Beachtung des §151 Abs. 1 ZGB jedoch nur bei sehr erheblichen Unterrostungen der Karosserie gelten, so z. B. wenn Grundsätze der technologischen Fertigung der Karosserie verletzt wurden und sich als Folge davon bereits in der Garantiezeit nach § 149 Abs. 1 ZGB Unterrostungen in großer Zahl auch an solchen Stellen zeigen, die sich im allgemeinen erst nach Jahren als rostanfällig erweisen. Geringe Unterrostungen, insbesondere an Stellen der Karosserie, die in der Regel rostanfällig sind, können nicht nach den obengenannten Gesichtspunkten bewertet werden, da in diesem Fall der Gebrauchswert der Karosserie nicht beeinträchtigt wird und insoweit Garantieansprüche nicht bestehen. CLAUS KEIL1TZ, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Problemberatungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Wie H. Eiserer/W. Schulz in NJ 1980, Heft 6, S. 274, bereits dargelegt haben, ist eine enge Zusammenarbeit der Gerichte mit anderen Organen eine wichtige Voraussetzung, um da§ sozialistische Arbeitsrecht in der Praxis immer besser durchzusetzen zu können. Mit dem Ziel, schnell, unbürokratisch . und operativ einheitliche Standpunkte zu arbeitsrechtlichen Fragen zu erarbeiten, führen wir in unserem Bezirk schon seit längerem Problemberatungen zu Fragen des Arbeitsrechts durch. An diesen Beratungen nehmen der Vorsitzende des Senats für Arbeitsrecht, der Vorsitzende der Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstands und sein Vertreter sowie die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätigen Mitarbeiter des Amtes für Arbeit und Löhne beim Rat des Bezirks teil. Künftig wird sich auch ein Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks an den Beratungen beteiligen. Im Rahmen dieser Beratungen konnte zu eiper Reihe von Problemen ein einheitlicher Standpunkt erarbeitet werden. Kann einmal eine Frage nicht geklärt werden, konsultieren wir je nach dem Inhalt der Frage den Senat für Arbeitsrecht beim Obersten Gericht, den FDGB-Bun-desvorstand oder auch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne. So wurden u. a. Fragen der Vorarbeit bei notwendigen Arbeitszeitverlagerungen, die Folgen der Aushilfstätigkeit in einem anderen Betrieb während des Bezugs der Mütterunterstützung (vgl. auch Fragen und Antworten, NJ 1980, Heft 4, S. 182), Fragen der Freistellung von alleinstehenden Werktätigen zum Arztbesuch mit ihrem Kind (§ 186 Abs. 2 AGB) sowie das Aufsuchen der Schwangeren- und Mütterberatung (§ 248 AGB) und der Gewährung bezahlter Stillpausen bei Heimarbeiterinnen beraten. Die Ergebnisse der Problemberatungen sowie die Antworten auf die von uns an die zentralen Organe weitergeleiteten Fragen werden jeweils Gegenstand der Fachrichtertagungen des Senats für Arbeitsrecht des Bezirksgerichts. Die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes vermittelt ihrerseits die Ergebnisse den Sekretären für Arbeit und Löhne und den Rechtskommissionen der FDGB-Kreisvorstände. So ist es möglich, daß auftretende Fragen umgehend geklärt werden und gemeinsam erarbeitete Standpunkte sich schnell in der Praxis der Gerichte und in der Arbeit der Gewerkschaften und anderer Organe durchsetzen. Diese Beratungen zeichnen sich in immer größerem Umfang dadurch aus, daß die beteiligtenOrgane sich gegenseitig Informationen übermitteln, die für ihre Leitungstätigkeit von Interesse sind (z. B. Schwerpunkte und Tendenzen in der Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts durch die Betriebe, Wirksamkeit der Rechtspropaganda durch Vorträge und Beiträge in der Bezirkspresse, Ergebnisse der Zusammenarbeit der Organe in den Kreisen). Es ist auch daran gedacht, zukünftig die dafür geeigneten Ergebnisse der operativen Überprüfungen zum Arbeitsrecht in die Beratungen einfließen zu lassen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 372 (NJ DDR 1980, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 372 (NJ DDR 1980, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich und der Weiterführung des Klärungsprozesses Wer ist wer? dienen. Inoffizielle Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens die zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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