Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 37 (NJ DDR 1980, S. 37); Neue Justiz 1/80 37 daß entweder kein Mangel vorliegt oder daß der Mangel vom Käufer verursacht wurde. Aus beiden Fällen ergeben sich unterschiedliche rechtliche Konsequenzen: 1. Stellt sich nach Anerkenntnis des Garantieanspruchs heraus, daß gar kein Mangel vorliegt, kann der Garantieverpflichtete die Erfüllung des Garantieanspruchs ablehnen. Hier besteht kein Garantieanspruch, weil dieser nur durch einen objektiv vorhandenen Mangel ausgelöst werden kann (vgl. W. Strasberg in NJ 1977, Heft 3, S. 70). 2. Stellt sich nach Anerkennung des Garantieanspruchs heraus, daß der Mangel vom Käufer verursacht wurde, sind die Garantieansprüche zu erfüllen. In diesem Fall wird der Garantieverpflichtete von seiner Verpflichtung, den bereits anerkannten Garantieanspruch zu erfüllen, auch dann nicht befreit, wenn er trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Entscheidung über den Garantieanspruch die Verursachung des Mangels durch den Käufer nicht erkannt hat. Die auf der Grundlage des § 158 Abs. 1 ZGB ausdrücklich ausgesprochene oder durch Fristablauf eingetretene Anerkennung des Garantieanspruchs kann nicht durch nachträgliche Feststellungen korrigiert werden. Das gilt nicht nur für die verspätete Feststellung der Verursachung des Mangels durch den Käufer, sondern auch für die nachträgliche Erkenntnis, daß andere Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchsetzung von Garantieansprüchen (z. B. die fristgerechte Geltendmachung des Garantieanspruchs) nicht Vorgelegen haben. Obwohl der Garantieverpflichtete die von ihm anerkannten Garantieansprüche zu erfüllen hat, bleibt ihm doch die Möglichkeit, einen ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 330 ff. ZGB vorliegen. Ist festgestellt, daß der Käufer den [Mangel z. B. durch ungenügende Sorgfalt oder Leichtfertigkeit verursacht hat, dann hat er das zu vertreten. Wurde der Garantieanspruch erfüllt, so kann der Garantieverpflichtete z. B. bei einer Nachbesserung die Nachbesserungskosten oder bei einer Ersatzlieferung den Differenzbetrag erstattet verlangen, der zwischen dem Preis der als Gebrauchtware zu verkaufenden zurückgenommenen Ware und dem höheren Preis der ersatzweise gelieferten neuen Ware entsteht. Eine derartige Schadenersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Garantieanspruch der Ersatzlieferung, der Preisminderung oder der Preisrückzahlung bereits erfüllt wurde, obwohl ein Mangel nicht vorlag. Dr. H.-W. T. Unter welchen Voraussetzungen hat ein Hotel für die Beschädigung oder den Verlust der Pkws seiner Gäste einzustehen? * 1 Hotels, Erholungsheime, Pensionen und ähnliche Einrichtungen sind aus einem Vertrag über die Unterbringung von Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen ihrer Gäste verantwortlich (§215 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das gilt zunächst für alle gesondert zur Aufbewahrung übergebenen Sachen einschließlich Geld und Wertsachen. Wurden Sachen des Gastes nicht gesondert zur Aufbewahrung übergeben, ist die Beherbergungseinrichtung dann verantwortlich, wenn die Sachen „eingebracht“ wurden und ihr Verlust oder ihre Beschädigung nicht durch den Gast oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 215 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Für Geld und Wertsachen besteht in diesem Fall eine Verantwortlichkeit nur bis insgesamt 1 000 M (§ 215 Abs. 2 ZGB). Inwieweit Pkws „eingebrachte Sachen“ i. S. der genannten Bestimmung sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Wurden sie von der Beherbergungseinrichtung nicht gesondert zur Aufbewahrung übernommen, z. B. auf einem bewachten Parkplatz oder in einem Parkhaus des Hotels, so daß sich hieraus die Verantwortlichkeit ergibt, muß der Pkw in den von der Beherbergungseinrichtung kontrollierten Gebäudekomplex eingebracht und vom Gast an einem ihm dafür zugewiesenen Ort abgestellt worden sein. Hier gelten die gleichen Prinzipien, wie sie für die Einbringung sonstiger Sachen durch einen Gast gelten. Diese Sachen müssen entweder im Zimmer des Gastes oder an dem ihm sonst im Hotel zugewiesenen Ort untergebracht worden sein. Dies kann bei einem Pkw beispielsweise die Unterbringung in einer hoteleigenen Garage oder auf einem im Gebäudekomplex befindlichen Hof sein, wenn dieser gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter z. B. durch Verschließen des Hoftores geschützt ist. Stellt dagegen eine Beherbergungseinrichtung ihren Gästen lediglich einen unbewachten hoteleigenen Parkplatz am Hotel oder in dessen Nähe zur Verfügung, oder hat die Beherbergungseinrichtung auf der Straße vor dem Hotel oder auf unbewachten öffentlichen Parkplätzen Parkmöglichkeiten für ihre Gäste gesichert, dann erwächst daraus für die Einrichtung auch dann keine Verantwortlichkeit, wenn dem jeweiligen Gast ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wird oder der Parkplatz durch eine verschließbare Kette bzw. in anderer Weise umzäunt sein sollte. In solchen Fällen sorgt die Beherbergungseinrichtung für Abstellmöglichkeiten für Pkws am oder in der Nähe des Hotels, die vorrangig ihren Gästen zur Verfügung stehen. Diese Leistung ist entweder eine mit der Unterbringung verbundene Nebenleistung oder ein Kundendienst; das richtet sich jeweils nach den Leistungskriterien der konkreten Hotelkategorie. Hieraus ergibt sich jedoch keineswegs die Pflicht der Beherbergungseinrichtung, derartige Parkräume zu bewachen oder die dort abgestellten Fahrzeuge in anderer Weise vor Verlust oder Beschädigung zu bewahren. Ein auf einem solchen Parkplatz abgestelltes Fahrzeug gilt nicht als eingebrachte Sache i. S. des § 215 ZGB. Daraus ergibt sich, daß das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Gast nach den gleichen Grundsätzen trägt wie jeder Fahrzeugeigentümer beim sonstigen Abstellen seines Fahrzeugs. Prof. Dr. C. J. K. Kann das erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheidung von beiden Prozeßparteien mit der Beschwerde angefochten wird, seine Entscheidung selbst ändern? Gemäß § 159 Abs. 1 ZPO hat das Gericht eine mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung zu ändern, wenn es die Beschwerde in vollem Umfang für (zulässig und) begründet hält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht bedarf, wenn das erstinstanzliche Gericht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers voll von der Unrichtigkeit seines bisher vertretenen Standpunkts überzeugt worden ist. Eine Änderung der eigenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht ist jedoch nicht möglich, wenn die Entscheidung beispielsweise eine Entscheidung über die quotenmäßige Verteilung der Kosten des Verfahrens von beiden Prozeßparteien angefochten wird. Da kaum Fälle denkbar sind, in denen mehrere Beschwerdeführer das gleiche Ergebnis erstreben, wäre eine solche Abhilfe der Beschwerde angesichts der bestehenbleibenden Beschwerde der anderen Prozeßpartei nur ein teilweises Abhelfen, das nach § 159 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist. Eine solche Entscheidung würde im übrigen auch lediglich zur Verzögerung des Verfahrens führen, weil sie die Vorlage der Sache beim Rechtsmittelgericht und dessen Überprüfung der Entscheidung nicht überflüssig machen kann. Dr. K.-H. B.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 37 (NJ DDR 1980, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 37 (NJ DDR 1980, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurdea im Jahre gegen insgesamt Personen einen Rückgang von Ermittlungsverfahren um, dar. Unter diesen befinden sich Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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