Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 37 (NJ DDR 1980, S. 37); Neue Justiz 1/80 37 daß entweder kein Mangel vorliegt oder daß der Mangel vom Käufer verursacht wurde. Aus beiden Fällen ergeben sich unterschiedliche rechtliche Konsequenzen: 1. Stellt sich nach Anerkenntnis des Garantieanspruchs heraus, daß gar kein Mangel vorliegt, kann der Garantieverpflichtete die Erfüllung des Garantieanspruchs ablehnen. Hier besteht kein Garantieanspruch, weil dieser nur durch einen objektiv vorhandenen Mangel ausgelöst werden kann (vgl. W. Strasberg in NJ 1977, Heft 3, S. 70). 2. Stellt sich nach Anerkennung des Garantieanspruchs heraus, daß der Mangel vom Käufer verursacht wurde, sind die Garantieansprüche zu erfüllen. In diesem Fall wird der Garantieverpflichtete von seiner Verpflichtung, den bereits anerkannten Garantieanspruch zu erfüllen, auch dann nicht befreit, wenn er trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Entscheidung über den Garantieanspruch die Verursachung des Mangels durch den Käufer nicht erkannt hat. Die auf der Grundlage des § 158 Abs. 1 ZGB ausdrücklich ausgesprochene oder durch Fristablauf eingetretene Anerkennung des Garantieanspruchs kann nicht durch nachträgliche Feststellungen korrigiert werden. Das gilt nicht nur für die verspätete Feststellung der Verursachung des Mangels durch den Käufer, sondern auch für die nachträgliche Erkenntnis, daß andere Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchsetzung von Garantieansprüchen (z. B. die fristgerechte Geltendmachung des Garantieanspruchs) nicht Vorgelegen haben. Obwohl der Garantieverpflichtete die von ihm anerkannten Garantieansprüche zu erfüllen hat, bleibt ihm doch die Möglichkeit, einen ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 330 ff. ZGB vorliegen. Ist festgestellt, daß der Käufer den [Mangel z. B. durch ungenügende Sorgfalt oder Leichtfertigkeit verursacht hat, dann hat er das zu vertreten. Wurde der Garantieanspruch erfüllt, so kann der Garantieverpflichtete z. B. bei einer Nachbesserung die Nachbesserungskosten oder bei einer Ersatzlieferung den Differenzbetrag erstattet verlangen, der zwischen dem Preis der als Gebrauchtware zu verkaufenden zurückgenommenen Ware und dem höheren Preis der ersatzweise gelieferten neuen Ware entsteht. Eine derartige Schadenersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Garantieanspruch der Ersatzlieferung, der Preisminderung oder der Preisrückzahlung bereits erfüllt wurde, obwohl ein Mangel nicht vorlag. Dr. H.-W. T. Unter welchen Voraussetzungen hat ein Hotel für die Beschädigung oder den Verlust der Pkws seiner Gäste einzustehen? * 1 Hotels, Erholungsheime, Pensionen und ähnliche Einrichtungen sind aus einem Vertrag über die Unterbringung von Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen ihrer Gäste verantwortlich (§215 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das gilt zunächst für alle gesondert zur Aufbewahrung übergebenen Sachen einschließlich Geld und Wertsachen. Wurden Sachen des Gastes nicht gesondert zur Aufbewahrung übergeben, ist die Beherbergungseinrichtung dann verantwortlich, wenn die Sachen „eingebracht“ wurden und ihr Verlust oder ihre Beschädigung nicht durch den Gast oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 215 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Für Geld und Wertsachen besteht in diesem Fall eine Verantwortlichkeit nur bis insgesamt 1 000 M (§ 215 Abs. 2 ZGB). Inwieweit Pkws „eingebrachte Sachen“ i. S. der genannten Bestimmung sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Wurden sie von der Beherbergungseinrichtung nicht gesondert zur Aufbewahrung übernommen, z. B. auf einem bewachten Parkplatz oder in einem Parkhaus des Hotels, so daß sich hieraus die Verantwortlichkeit ergibt, muß der Pkw in den von der Beherbergungseinrichtung kontrollierten Gebäudekomplex eingebracht und vom Gast an einem ihm dafür zugewiesenen Ort abgestellt worden sein. Hier gelten die gleichen Prinzipien, wie sie für die Einbringung sonstiger Sachen durch einen Gast gelten. Diese Sachen müssen entweder im Zimmer des Gastes oder an dem ihm sonst im Hotel zugewiesenen Ort untergebracht worden sein. Dies kann bei einem Pkw beispielsweise die Unterbringung in einer hoteleigenen Garage oder auf einem im Gebäudekomplex befindlichen Hof sein, wenn dieser gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter z. B. durch Verschließen des Hoftores geschützt ist. Stellt dagegen eine Beherbergungseinrichtung ihren Gästen lediglich einen unbewachten hoteleigenen Parkplatz am Hotel oder in dessen Nähe zur Verfügung, oder hat die Beherbergungseinrichtung auf der Straße vor dem Hotel oder auf unbewachten öffentlichen Parkplätzen Parkmöglichkeiten für ihre Gäste gesichert, dann erwächst daraus für die Einrichtung auch dann keine Verantwortlichkeit, wenn dem jeweiligen Gast ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wird oder der Parkplatz durch eine verschließbare Kette bzw. in anderer Weise umzäunt sein sollte. In solchen Fällen sorgt die Beherbergungseinrichtung für Abstellmöglichkeiten für Pkws am oder in der Nähe des Hotels, die vorrangig ihren Gästen zur Verfügung stehen. Diese Leistung ist entweder eine mit der Unterbringung verbundene Nebenleistung oder ein Kundendienst; das richtet sich jeweils nach den Leistungskriterien der konkreten Hotelkategorie. Hieraus ergibt sich jedoch keineswegs die Pflicht der Beherbergungseinrichtung, derartige Parkräume zu bewachen oder die dort abgestellten Fahrzeuge in anderer Weise vor Verlust oder Beschädigung zu bewahren. Ein auf einem solchen Parkplatz abgestelltes Fahrzeug gilt nicht als eingebrachte Sache i. S. des § 215 ZGB. Daraus ergibt sich, daß das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Gast nach den gleichen Grundsätzen trägt wie jeder Fahrzeugeigentümer beim sonstigen Abstellen seines Fahrzeugs. Prof. Dr. C. J. K. Kann das erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheidung von beiden Prozeßparteien mit der Beschwerde angefochten wird, seine Entscheidung selbst ändern? Gemäß § 159 Abs. 1 ZPO hat das Gericht eine mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung zu ändern, wenn es die Beschwerde in vollem Umfang für (zulässig und) begründet hält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß es der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht bedarf, wenn das erstinstanzliche Gericht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers voll von der Unrichtigkeit seines bisher vertretenen Standpunkts überzeugt worden ist. Eine Änderung der eigenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht ist jedoch nicht möglich, wenn die Entscheidung beispielsweise eine Entscheidung über die quotenmäßige Verteilung der Kosten des Verfahrens von beiden Prozeßparteien angefochten wird. Da kaum Fälle denkbar sind, in denen mehrere Beschwerdeführer das gleiche Ergebnis erstreben, wäre eine solche Abhilfe der Beschwerde angesichts der bestehenbleibenden Beschwerde der anderen Prozeßpartei nur ein teilweises Abhelfen, das nach § 159 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist. Eine solche Entscheidung würde im übrigen auch lediglich zur Verzögerung des Verfahrens führen, weil sie die Vorlage der Sache beim Rechtsmittelgericht und dessen Überprüfung der Entscheidung nicht überflüssig machen kann. Dr. K.-H. B.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 37 (NJ DDR 1980, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 37 (NJ DDR 1980, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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