Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 365 (NJ DDR 1980, S. 365); Neue Justiz 8/80 365 4. Gutachten im Strafverfahren, insbesondere zur Feststellung und Beurteilung: von Todesursachen und körperlichen Verletzungen (z. B. §§ 112 bis 118,121,122,128 StGB), der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch alkoholische und andere berauschende Mittel (§ 200 StGB), von Verletzungen medizinischer Sorgfaltspflichten und ihres Kausalzusammenhangs bei Eintritt des Todes oder körperlicher Schäden bei Patienten (z. B. §§ 114, 118 bis 120 StGB), der Zurechnungsfähigkeit und verminderten Zurechnungsfähigkeit von Tätern sowie der Schuldfähigkeit Jugendlicher (§§ 15,16, 66 StGB), der Voraussetzungen für eine fachärztliche Heilbehandlung (§ 27 StGB). Rechtsgrundlagen AO über ärztliche Begutachtungen vom 18. Dezember 1973 (GBl. I 1974 Nr. 3 S. 30). AO über die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schäden infolge medizinischer Eingriffe vom 16. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 3 S. 59). Richtlinie über die Zusammenarbeit des Gesundheitswesens mit der Staatlichen Versicherung vom 28. September 1976 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 11/76). AO über die Approbation als Arzt Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30). Hinweise zur Einführung und Anwendung des Vordrucks „Ärztliche Feststellung einer Körperverletzung“ vom 26. Oktober 1978 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 11/78). AO über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4). Rahmen-Krankenhausordnung RKO vom 14. November 1979 (GBl. Sdr.-Nr. 1032). Zivilprozeßordnung: §§ 59 bis 61, 76 (Sachverständigengutachten). Strafprozeßordnung: §§ 38 bis 46, 74, 228 (Sachverständigengutachten). Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts „Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern“ vom 30. Oktober 1972, NJ-Beilage 4/72 (zu Heft 22). Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts „Zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten“ vom 7. Februar 1973, NJ-Beilage 2/73 (zu Heft 6). Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169, insbes. Abschn. III, Ziff. 4). Zur Festsetzung einer neuen Strafe gemäß § 64 Abs. 4 StGB Dozent Dr. sc. WOLFGANG RÖSSGER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig JOACHIM TROCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig Die generellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB sind in NJ 1979, Heft 10, S. 461 nochmals zusammengefaßt dargestellt worden. Danach ist nur dann eine einheitliche Strafe zu bilden, wenn die verhängte Strafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist, die Straftat eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe erfordert und die bereits ausgesprochene Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ebenfalls eine Freiheitsstrafe war, die Straftat vor einer früheren Verurteilung begangen wurde. Einige sich aus diesen Voraussetzungen ergebende Probleme bedürfen jedoch einer weitergehenden Betrachtung. Zunächst ist zu bestimmen, welchen Zeitpunkt die Formulierung „vor einer früheren Verurteilung“ erfaßt. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage müssen die Zielstellung des sozialistischen Strafverfahrens und das rechtspolitische Anliegen des § 64 StGB sein. Mit einer einheitlichen Strafe soll auf alle Straftaten eines Täters reagiert werden, die bis zum Zeitpunkt der Verurteilung begangen worden sind, um entsprechend den Grundsätzen der Strafzumessung höchste Wirksamkeit zu erzielen. Dem muß auch mit den Sonderfällen des § 64 Abs. 4 StGB Rechnung getragen werden. Dazu hat das Bezirksgericht Leipzig in seinem Urteil vom 15. Juni 1979 BSK 6/79 (unveröffentlicht) ausgeführt, daß mit der Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB die Möglichkeit gegeben ist, eine Strafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns eines Täters angemessen ist und mit der alle bis zum jeweiligen Urteilsspruch begangenen Straftaten auch dann erfaßt werden können, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens und durch Anklageerhebung noch nicht in die gerichtliche Hauptverhandlung einbezogen waren, obwohl vor Schluß der Beweisaufnahme die Möglichkeit der Anklageerweiterung und der Verbindung von Strafsachen bestand, weil zu dieser Zeit die Straftaten schon begangen waren. Damit soll verhindert werden, daß bei der Durchführung mehrerer Strafverfahren der Grundsatz der Hauptstrafenbildung, der zugunsten des Angeklagten wirkt, unbeachtet bleibt. Das Bezirksgericht ist zu dem richtigen Ergebnis gekommen, daß das Datum der Verkündung des Urteils maßgebend ist für das in § 64 Abs. 4 StGB enthaltene Merkmal „vor einer früheren Verurteilung“ und nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine nach der Urteilsverkündung begangene Straftat vermag an der erstinstanzlichen Entscheidung nichts zu ändern. In der zweiten Instanz gibt es keinerlei prozessuale Möglichkeiten, auch über die neue Straftat mit zu entscheiden. Nur wenn im Rechtsmittelverfahren das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird (§ 299 StPO), kann die nach der ersten Urteilsverkündung begangene Straftat in die Bewertung der Gesamtheit des zu ahndenden strafbaren Handelns des Täters, nunmehr nach § 64 Abs. 1 StGB, einbezogen werden, wenn der Staatsanwalt in der erneuten Hauptverhandlung die Anklage erweitert oder bereits vorher erneut eine Anklage erhoben hat, so daß die Voraussetzungen für die Verbindung von Strafsachen (§ 219 StPO) bestehen. In der Praxis wird nicht selten eine vor einer früheren Verurteilung begangene Straftat eines Täters erst dann bekannt, wenn er wegen neuer Straftaten gestellt worden ist. Die bereits erwähnte Auffassung in NJ 1979, Heft 10, S. 461 geht von Straftaten vor und nach der früheren Verurteilung aus. Es wird vorgeschlagen, in einer Hauptverhand-lüng und in einer Entscheidung dafür zwei getrennte Strafen auszusprechen. Allerdings wird damit die Frage aufgeworfen, ob die Trennung in zwei Schuld- und Strafaussprüche mit dem Anliegen des § 64 Abs. 1 StGB zu vereinbaren ist. Das Stadtgericht Berlin vertrat z. B. in der Strafsache 105 BSB 246/75 (unveröffentlicht) die Auffassung, daß bei der Entscheidung in einer Strafsache, die den Anklagevorwurf von Straftaten vor und nach einer früheren Verurteilung enthält, die Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB nicht zulässig ist. Es verneint die Trennung der zwei-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden rechts- und linksextremistischer Kräfte sowie über die von ihnen ausgehenden Aktivitäten gegen die Friedensund Entspannungspolitik und gegen die antiimperialistischen Kräfte.

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