Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 351 (NJ DDR 1980, S. 351); Neue Justiz 8/80 351 beitsvertrags voraus8, denn ohne Arbeitsrechtsverhältnis können keine Bildungsbeziehungen zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb begründet werden. Dessenungeachtet sind beide Verträge im Verhältnis zueinander selbständig. Deshalb berührt die Erfüllung vereinbarter Qualifizierungspflichten den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht unmittelbar. Die Vertragspartner können einen Qualifizierungsvertrag ändern oder auf heben, ohne daß dies direkten Einfluß auf den Arbeitsvertrag hat. Ein Qualifizierungsvertrag kann gleichzeitig mit einem Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Mitunter fordert dies das Gesetz sogar, so z. B. dann, wenn ein Werktätiger bei der Einstellung noch nicht den für die vereinbarte Arbeitsaufgabe notwendigen Qualifizierungsgrad besitzt (§ 102 Abs. 2 AGB). Die schriftlichen Ausfertigungen beider Verträge können auch in einem Dokument zusammengefaßt werden, das dann als „Arbeits- und Qualifizierungsvertrag“ deklariert werden sollte. Damit wird für die Vertragspartner deutlich, daß der Vertrag sowohl Arbeits- als auch Qualifizierungsbeziehungen regelt. In der Praxis werden Verträge, die Arbeits- und’Bildungsbeziehungen gleichzeitig regeln, häufig nur als Arbeitsvertrag bezeichnet. Auch in einem solchen Fall bilden die Vereinbarungen sowohl einen Arbeits- als auch einen Qualifizierungsvertrag, so daß für jeden Teil die speziellen Regelungen des AGB über die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeits- bzw. Qualifizierungsvertrags anzuwenden sind. Entscheidend ist allein der Inhalt der Vereinbarungen. Eine Vereinbarung über Rechte und Pflichten zur Qualifizierung des Werktätigen ist stets ein Qualifizierungsvertrag, auch wenn das Vertragsdokument dies nicht zum Ausdruck bringt. Um Zweifel darüber auszuschließen, muß der Betrieb jedoch in Erfüllung seiner Pflicht zur schriftlichen Ausfertigung derartiger Verträge dafür sorgen, daß solche komplexen Vereinbarungen entsprechend ihrem tatsächlichen Inhalt als „Arbeits- und Qualifizierungsvertrag“ bezeichnet werden (§§ 42, 153 Abs. 2 AGB). Das Verhältnis von Qualifizierungsvertrag und Änderungsvertrag Die dargelegten Prinzipien für die Besonderheiten der arbeitsrechtlichen Verträge gelten auch für das Verhältnis von Qualifizierungsvertrag und Änderungsvertrag. Beide Verträge regeln unterschiedliche Beziehungen. Der Änderungsvertrag (§ 49 AGB) dient der Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten in bezug auf die Arbeitsbeziehungen. Er kann einen Qualifizierungsvertrag nicht ersetzen, wenn die Aus- oder Weiterbildung eines Werktätigen gewollt ist. Ebenso kann aber ein Qualifizierungsvertrag die im Arbeitsvertrag getroffenen notwendigen Abreden über die Arbeitsaufgabe und den Arbeitsort nicht prinzipiell und unabhängig von der Zeit und den Bedingungen der Qualifizierung vor allem nicht für die Zeit nach der Qualifizierung ändern (geringfügige Veränderungen zur Gewährleistung der Qualifizierung selbst sind allerdings nach § 154 Abs. 2 AGB möglich). Wird im Zusammenhang mit der Qualifizierung die Änderung bestimmter Vereinbarungen des Arbeitsvertrags prinzipiell, vor allem für die Zeit nach der Qualifizierung, erforderlich, dann ist außer dem Qualifizierungsvertrag ein Änderungsvertrag abzuschließen. Das wird insbesondere dann praktisch, wenn der Werktätige nach erfolgter Qualifizierung eine andere Arbeitsaufgabe übernehmen soll. Ist das Ziel der Qualifizierung des Werktätigen die Übernahme einer anderen-Arbeitsaufgäbe, dann sollte soweit wie möglich angestrebt werden, mit Abschluß des Qualifizierungsvertrags zugleich entsprechend der erworbenen höheren Qualifikation den künftigen Einsatz zu vereinbaren, d. h. Qualifizierungs- und Änderungsvertrag sollten also gleichzeitig abgeschlossen werden. Auch hierbei können die schriftlichen Ausfertigungen in einem einheitlichen Dokument zusammengefaßt werden, das der Eindeutigkeit halber als „Qualifizierungs- und Änderungsvertrag“ zu bezeichnen ist. In der Praxis werden mitunter Vereinbarungen über den künftigen Einsatz des Werktätigen in den Qualifizierungsvertrag aufgenommen, ohne daß zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich hierbei um einen Änderungs- vertrag handelt. Auch in einem solchen Fall sind für die Vereinbarungen über die künftige Arbeitsaufgabe des Werktätigen die Vorschriften über den Änderungsvertrag anzuwenden. Von der unterschiedlichen Bedeutung der Verträge ausgehend, ist auch die Frage zu entscheiden, ob ein Qualifizierungsvertrag für eine andere als die bisher vereinbarte Arbeitsaufgabe zugleich Vereinbarungen über die künftige Arbeitsaufgabe enthalten muß. Das kann u. E. nicht verlangt werden. Einerseits erfaßt der Qualifizierungsvertrag nicht die prinzipielle Änderung des Arbeitsvertrags, so daß die Frage nur lauten kann, ob mit einem Qualifizierungsvertrag immer zugleich ein entsprechender Änderungsvertrag abgeschlossen werden muß. Andererseits ist der Abschluß der Verträge zum gleichen Zeitpunkt oder ihre formelle Zusammenfassung nicht in jedem Fall möglich, denn nicht immer kann bereits bei Abschluß des Qualifizierungsvertrags festgelegt werden, welche konkrete Arbeitsaufgabe der Werktätige von welchem Tage an übernehmen soll. Das ist aber für das Zustandekommen des Änderungsvertrags notwendig. Das kann vor allem bei langzeitigen Qualifizierungsmaßnahmen oder dann der Fall sein, wenn für erst später eintretende Veränderungen der Produktion oder der Produktionsbedingungen ein Qua-lifizierungsvorlauf zu schaffen ist. Hinsichtlich der Unterscheidung der Vertragstypen bei Qualifizierungsmaßnahmen für eine andere Arbeitsaufgabe gibt es teilweise noch Unklarheiten. Diese treten nicht nur dann auf, wenn Vereinbarungen über die künftige Arbeitsaufgabe des Werktätigen in einem Dokument enthalten sind, das lediglich als Qualifizierungsvertrag bezeichnet ist, sondern es wird beispielsweise auch gefordert, im Qualifizierungsvertrag zugleich mit dem Qualifizierungsziel auch den späteren Einsatz des Werktätigen zu vereinbaren. Mit einer solchen Forderung wird übersehen, daß die Qualifizierung des Werktätigen und die Veränderung der Vereinbarungen über die Arbeitsaufgabe unterschiedliche Beziehungen sind, die mit verschiedenen Verträgen ausgestaltet werden, und daß es für diese verschiedenen Verträge spezielle rechtliche Regelungen gibt. Das kann zu einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage, unrichtiger Rechtsanwendung und somit zu Gesetzesverletzungen führen, aus denen sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können. Deshalb sollte bei längerfristigen Qualifizierungsmaßnahmen vor Beendigung der Ausbildung so früh wie möglich ein Änderungsvertrag abgeschlossen werden, um den künftigen Einsatz des Werktätigen zu sichern. 1 Zu den objektiven Grundlagen der arbeitsrechtlichen Verträge vgl. auch A. SüßmilCh/W. Thiel, „Die Bedeutung arbeitsredht-liCher Verträge zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb“, NJ 1979, Heft 8, S. 341 ff. 2 Vgl. insbesondere §§3, 22, 31, 34 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) sowie § 17 AGB. 3 Von derartigen Vertragstypen unterscheiden sich verschiedene atypische Verträge, wie z. B. die Vereinbarung des Rühens des Arbeitsrechtsverhältnisses, die Vereinbarung über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit über die Grenzen des Weisungsrechts hinaus, der Förderungsvertrag bei Delegierung zum Direktstudium. 4 Der befristete Arbeitsvertrag und der Einzelvertrag sind Erscheinungsformen des Arbeitsvertrags; der befristete Änderungsvertrag ist eine Erscheinungsform des Änderungsvertrags. Sie sind daher keine selbständigen Vertragstypen. 5 Verträge zur Änderung oder Auflösung von Delegierungs-, Auf-hebungs-, Uberleitungs-, Qualifizierungs- und Lehrverträgen sehen wir wegen der aufgezählten Kriterien nicht als selbständige Vertragstypen an, sondern als Unterarten des jeweiligen typischen Vertrags. 6 Vgl. hierzu auch W. Thiel, „Der Qualifizierungsvertrag“, NJ 1978, Heft 8, S. 344 ff. 7 Vgl. S. Seidel, „Charakter, Inhalt und Form des Qualifizierungsvertrags“, Arbeit und Arbeitsrecht 1967, Heft 18, S. 424 ff. (427). 8 Von den Besonderheiten bei den durch Berufung begründeten Arbeitsrechtsverhältnissen wird hier abgesehen. * 107 Der Staatsverlag der DDR empfiehlt; Dr. G. Kirschner/Prof. Dr. J. Michas Arbeitsvertrag und Qualifizierungsvertrag Fragen und Antworten Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 15 107 Seiten; EVP (DDR): 1,75 M Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. F. Kunz Arbeitsrecht Grundriß (2. unveränderte Auflage) 288 Seiten; EVP (DDR): 8,50 M;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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