Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 34 (NJ DDR 1980, S. 34); 34 Neue Justiz 1/80 1 Vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 2.2. zu § 79 (S. 291). 2 Bereits kurz nach Inkrafttreten der FVerfO hatte das Präsidium des Obersten Gerichts in seinem Beschluß vom 18. Mai 1966 (NJ 1966, Heft 13, S. 411) in ZifE. 4 auf einen speziellen Aspekt dieser Wahrung der Hechte des Verklagten aufmerksam gemacht, der zu beachten ist, wenn ein weiterer Mann in das Verfahren einbezogen worden ist. Es hat darauf orientiert, bei der Festlegung des Unterhaltsbetrags von dem Einkommen des Verklagten auszugehen, dessen Leistungsfähigkeit die geringere ist (vgl. hierzu auch die Neufassung des inzwischen aufgehobenen Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 1972 [NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13]). 3 Vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.2. zu §110 (S. 348). 4 Vgl. Fußnote 3. Entzug der Fahrerlaubnis als Zusatzstrafe In Verkehrsstrafsachen wird häufig neben der Hauptstrafe der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 54 StGB als Zusatzstrafe ausgesprochen. Diese Maßnahme ist ein erzieherisch wertvolles Mittel mit großer prophylaktischer Wirkung. Der Entzug der Fahrerlaubnis bringt dem Täter nachhaltig die grundlegenden Pflichten eines Verkehrsteilnehmers zu Bewußtsein und zwingt ihn, über sein Fehlverhalten im Straßenverkehr nachzudenken. Voraussetzung für diese gedankliche Auseinandersetzung ist, daß die Zusatzstrafe im Urteil überzeugend begründet wird. Aus der bisherigen Rechtsprechung, der Analyse einzelner Verkehrsstrafsachen und der Befragung von Verkehrsstraftätern ergeben sich folgende Kriterien für den Entzug der Fahrerlaubnis: Art der Pflichtverletzung, Grad der Schuld, schädliche Folgen der Tat, Persönlichkeit des Täters (einschließlich seiner kraft-fahrerischen Bilanz), persönlichkeitsbezogene Auswirkungen des Entzugs der Fahrerlaubnis, Verhalten des Täters vor und nach der Tat.1 Bei der Prüfung des Fahrerlaubnisentzugs kommt der Art der Pflichtverletzung und der Schuldform eine entscheidende Bedeutung zu.1 2 Die richtige Bewertung der subjektiven Elemente der Verkehrsstraftat ist für die notwendige Differenzierung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit darunter auch der Zusatzstrafen unerläßlich. Bei den Verkehrsstrafsachen ist vor allem zu untersuchen, wie stark das Abweichen vom normalen pflichtgemäßen Verhalten des Täters ist. Hat ein Kraftfahrer seine Pflichten bewußt i. S. des § 7 StGB verletzt, offenbart er mit seinem leichtfertigen Verhalten meist so erhebliche Schwächen, daß mit einer Zusatzstrafe die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe verstärkt werden muß. Wer z. B. trotz des unüberhörbaren gesellschaftlichen Appells sich dazu entschließt, in bewußter Verletzung seiner Pflicht als Kraftfahrer Alkohol zu trinken, und unter Alkoholeinfluß einen schweren Verkehrsunfall herbeiführt, der hat seine Fahrerlaubnis für dauernd oder zeitweilig verwirkt3 Dieser Grundsatz muß im Interesse eines konsequenten strafrechtlichen Schutzes der Verkehrssicherheit gegenüber Alkoholtätern angewendet werden. Die gleiche Konsequenz ist geboten, wenn die Pflichtverletzung Erscheinungsformen der Rücksichtslosigkeit aufweist. So sind z. B. unter Berücksichtigung der anderen wesentlichen Umstände bei leichtfertigen Verhaltensweisen von Kraftfahrern gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Personen, an Bahnübergängen und Fußgängerüberwegen oder bei Herbeiführung der in § 196 Abs. 3 StGB bezeichneten Folgen in der Regel die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis gegeben. Bei unbewußten Pflichtverletzungen nach § 8 Abs. 2 StGB wird der Fahrerlaubnisentzug dann anzuwenden sein, wenn sich der Täter auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt hat. In diesen Fällen ist meist eine intensivere erzieherische Einflußnahme u. U. eben verstärkt durch den Fahr- erlaubnisentzug als bei der Alternative der verantwortungslosen Gleichgültigkeit notwendig. Bei dieser Schuldform handelt es sich oft nur um eine einmalige, atypische Fehlleistung des Täters, und eine Zusatzstrafe ist hier meist nicht notwendig. Gerade bei unbewußten Pflichtverletzungen treten zu den bereits genannten Kriterien weitere Umstände hinzu, die für die Entscheidung über den Fahrerlaubnisentzug von Bedeutung sind. Die Täterpersönlichkeit ist bei Verkehrsstraftaten u. a. auch danach zu beurteilen, wieviel Erfahrungen sich der Täter als Kraftfahrer angeeignet hat (wie lange er am Straßenverkehr teilnimmt, wieviel Kilometer er zurückgelegt hat), ob er bereits Unfälle verursacht oder Stempeleintragungen erhalten hat, ob er über Spezialkenntnisse verfügt bzw. besondere Qualifikationen erworben hat, ob er seine Kenntnisse durch Schulungen erweitert und auf dem laufenden gehalten hat. Auf einen weiteren, bei weniger schwerwiegenden Fällen zu beachtenden Umstand weist das Präsidium des Obersten Gerichts in Abschn. III Ziff. 1 des Beschlusses vom 15. März 1978 hin, nämlich die Auswirkungen des Fahrerlaubnisentzugs auf den Beruf, die staatsbürgerlichen Verpflichtungen oder wichtige persönliche Belange, wie z. B. die Anfahrt zur Arbeitsstelle. Für den Berufskraftfahrer ist der Besitz der Fahrerlaubnis gleichbedeutend mit der Erlaubnis, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Für körperbehinderte Kraftfahrer ist das Fahrzeug ein wichtiges, oft sogar das einzige Fortbewegungsmittel. Teilweise gibt es auch in der Familie des Kraftfahrers Versehrte, die auf dessen Dienste mit dem Pkw angewiesen sind. Viele Werktätige benutzen ihr Kraftfahrzeug auch, um zu ihren Arbeitsstätten, zur Lehreinrichtung oder zum Femstudienort zu gelangen. Diese Besonderheiten der Inanspruchnahme des Fahrzeugs müssen bei der Entscheidung des Gerichts über die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festgestellt und beachtet werden. Auch wegen dieser sehr unterschiedlichen Auswirkungen sollte in den Ermittlungsverfahren, die sich wegen notwendiger Gutachten oder anderer den Gang des Verfahrens verzögernder Prozeßhandlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken, von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis weiter bestehen soll oder nicht. Es sollte m. E. sogar eine Prüfungspflicht nach jeweils drei Monaten festgelegt werden. Dauert ein Ermittlungsverfahren länger und kommt es schließlich zu einer Entscheidung ohne Zusatzstrafe oder sogar zu einem Freispruch, dann führt das Aufrechterhalten des vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs zu unvertretbaren Härten für den Beschuldigten, die vermieden werden können. Hat das Gericht keinen Fahrerlaubnisentzug ausgesprochen, dann ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, die vorläufig entzogen war, auch dann bereits wieder auszu-händigen, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil der Verurteilte Berufung eingelegt hat. Aus dem Verbot der Straferhöhung ergibt sich, daß in diesem Fall in der zweiten Instanz ein Fahrerlaubnisentzug als Zusatzstrafe nicht ausgesprochen werden kann. Anders verhält es sich, wenn der Staatsanwalt Protest einlegt. In diesen Fällen ist auch der Ausspruch der Zusatzstrafe in der Rechtsmittelinstanz noch möglich. Hier muß der ange-klagte Kraftfahrer den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten. Rechtsanwalt Dr. NORBERT JAKOB, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Cottbus 1 Vgl. auch Abschn. III des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit ln Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978, NJ 1978, Heft 5, S. 231. 2 Vgl. J. Schlegel/R. Schröder, „Zur Rechtsprechung in- Verkehrsstrafsachen“, NJ 1976, Heft 14, S. 418 ff. und Heft 15, S. 4tO ff. 3 Zur Differenzierung zwischen zeitlich begrenztem und unbegrenztem Entzug vgl. J. SChlegel/R. Schröder, a. a. O., S. 420.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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