Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 335 (NJ DDR 1980, S. 335); Neue Justiz 7/80 335 der Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche andererseits. Beträgt die mittlere Bremsverzögerung z.B. 5,0 m/s2 das ist nach § 47 Abs. 1 StVZO das gesetzliche Mindestmaß für einen Pkw ab Baujahr 1958 so werden noch 3,1 m Bremsweg bis zum Halt des Fahrzeugs benötigt. Der Anhalteweg beträgt somit etwa 7,6 m. Nicht jeder Zustand einer beliebigen Fahrbahnoberfläche läßt jedoch eine solche bzw. noch höhere Bremsverzögerung zu. Bekanntlich rutscht das Fahrzeug auf einer nassen Fahrbahn mit blockierenden Rädern eher als auf einer trockenen Fahrbahn, ln diesem Fall läßt sich die mögliche Bremsverzögerung des Fahrzeugs nicht in gleichem Maße umsetzen. Während auf einer nassen Bitumendecke durchaus mit der gesetzlich verlangten oder auch höheren Bremsverzögerung gebremst werden kann, werden diese Verzögerungswerte beispielsweise auf einer nassen, gar schmierigen Kupferschlacken- oder Basaltdecke bei weitem nicht erreicht. Die aufgenommene Bremsverzögerung kann bis auf 2 m/s2 herabsinken. Der Bremsweg würde sich dann auf fast 8 m und der Anhalteweg auf etwa 14,5 m verlängern. Betrug die Sichtweite 15 m, so wäre die Geschwindigkeit von 20 km/h also durchaus angemessen gewesen. Ist es dennoch zu einem Auf-fahrunfall gekommen, müssen folglich andere unfallursächliche Pflichtverletzungen Vorgelegen haben. Das kann z. B. eine momentane Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers oder ein Nachlassen der Konzentration infolge andauernder Anspannung gewesen sein. Das spräche für eine Fahrlässigkeit i.iS. des §8 Abs. 2 StGB. Ebenso sind aber auch bewußte Pflichtverletzungen i. S. des § 8 Abs. 1 StGB denkbar, z. B. bei bewußter Außerachtlassung der Vorsicht, der Disziplin oder gar der Rücksichtnahme. Was den Grad der Schuld betrifft, bieten sie zu differenzierter Bewertung durchaus Anlaß. Entscheidend ist aber, daß sie exakt ermittelt werden. 2. Uneingeschränkt zuzustimmen ist der im Urteil vertretenen Auffassung, daß eine erst Tage oder Wochen nach dem Unfall festgestellte (erhebliche) Verschlimmerung der Unfallfolgen Einfluß auf die Tatschwere haben kann. Strafrechtlich bedeutsam ist allein, ob diese Folgen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Nicht anders verhält es sich, wenn bei der Einlieferung des Verunglückten in eine medizinische Einrichtung nicht sogleich alle Gesundheitsschädigungen oder ihre bleibenden Nachwirkungen festgestellt und in der ärztlichen Bescheinigung auf geführt werden. Wie erfährt jedoch das Gericht, daß die den Verfahrensunterlagen beigefügte ärztliche Bescheinigung „unvollkommen“ ist und obliegt dem Strafverfolgungsorgan bzw. dem Gericht eine entsprechende Nachprüfungspflicht? Im Urteil des Bezirksgerichts bleibt offen, ob dem Gericht die Amputation des linken vorderen Fußteils des Geschädigten vor oder erst nach Erlaß des Strafbefehls zur Kenntnis gelangte. Die ärztliche Bescheinigung bietet keinen Anlaß, die Amputation als eine mögliche Folge in Betracht zu ziehen. Eher konnte mit einer Verkürzung des linken Beines infolge der Knochenbrüche gerechnet werden, zumal auf dem Formulargutachten ohne Spezifizierung durch Unterstreichen gekennzeichnet war, daß bleibende Schäden ungewiß seien. Das zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 18. Mai 1978 forderte eine weitere Sachaufklärung, weil das Kreisgericht aus den Ermittlungsunterlagen und der Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung Informationen erlangt hatte, die vermuten ließen, daß der Geschädigte noch andere erhebliche Verletzungen erlitten hatte, als die in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführten. Dagegen können rein spekulative Überlegungen, Vermutungen oder Beweisanträge eine über die Einbeziehung der ärztlichen Bescheinigung hinausgehende Beweiserhebung nicht recht-fertigen und stehen der Forderung nach einer rationellen Verfahrehsgestaltung entgegen. Weitere Aufklärungspflichten zu etwaigen Folgen ent- stehen dann, wenn sie sich auf konkrete Hinweise im Ermittlungsverfahren, im Eröffnungsstadium oder in der Hauptverhandlung stützen können. Solche Hinweise finden sich z. B. in Zeugenaussagen, in Mitteilungen über Gründe des Fernbleibens der Geschädigten von der Hauptverhandlung, in Meinungsäußerungen und Stellungnahmen von Angehörigen. Als eine solche Information ist aber i. d. R. auch der in der ärztlichen Bescheinigung enthaltene Hinweis anzusehen, daß bleibende Schäden ungewiß sind. Er erfordert, daß dazu eine ergänzende ärztliche Auskunft eingeholt wird (vgl. Abschn. I Ziff. 2.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 - NJ 1978, Heft 5, S. 229). Häufig erübrigen sich auf Grund dieser Auskunft weitere Beweiserhebungen. Wenn es im vorliegenden Fall weitere Informationen nicht gegeben hat, muß sich der zu erhebende Vorwurf unzureichender Sachaufklärung darauf beschränken, daß das Kreisgericht trotz des Hinweises in der ärztlichen Bescheinigung auf mögliche bleibende Schäden ohne Vorliegen einer ergänzenden ärztlichen Auskunft den Strafbefehl erlassen hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß mit einer entsprechenden Auskunft dann auch eine Information darüber zugegangen wäre, welche Umstände zu einer nicht vorausgesehenen Amputation und damit zu einem erheblichen bleibenden Schaden geführt haben. Angesichts dieser Folgen vorausgesetzt, daß sie das Ergebnis des Unfalls waren wäre auch das im Strafbefehl ausgesprochene Strafmaß zu beanstanden. HEINZ BLOCKER, Richter am Obersten Gericht Buch umschau Wörterbuch der Außenpolitik und des Völkerrechts Dietz Verlag, Berlin 1980 728 Seiten; EVP (DDR): 19,50 M Dieses Wörterbuch erläutert häufig gebrauchte Begriffe der Außenpolitik, der internationalen Beziehungen, des Völkerrechts und der Weltwirtschaft, umspannt also einen sehr großen Rahmen. Das erhöht seinen Gebrauchswert und erweitert den möglichen Benutzerkreis. Was hier zwischen „AAPSO“ und „Zypernkonflikt“ an Stichwörtern an-geboten wird, ist erstaunlich und empfiehlt das Buch als nützliches Hilfsmittel zur schnellen Information für Juristen, Journalisten, Außenpolitiker, Historiker, Agitatoren und natürlich für Studenten. Dem Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, das als Herausgeber des Wörterbuchs zeichnet, ist es gelungen, eine Auswahl zu treffen, die die vielseitige Verwertbarkeit des Wörterbuchs gewährleistet. Eine notwendige Folge dieser Vielseitigkeit ist, daß man das eine oder andere Stichwort zu breit angelegt oder gar überflüssig findet, während man manches wichtige Stichwort vermißt. So bedauert man, daß z. B. die Begriffe Arbitrage, Haager Abkommen, Palästina, Schutzmacht, Spione, UN-Truppen und Weltstaat oder die Abkürzungen CIA und PLO nicht einmal als Verweisstichwörter aufgenommen wurden. Auch leuchtet nicht ein, weshalb zwar die Deklaration der Rechte der Völker Rußlands, nicht aber das Dekret über die Rechte des werktätigen und ausgebeu-teten Volkes behandelt wird. Manche Schwierigkeit bei der Benutzung des Wörterbuchs hätte sich vielleicht vermeiden lassen, wenn das Stichwortverzeichnis am Schluß Eils ein Sachregister des gesamten Inhalts ausgestaltet und nicht auf die selbständig behandelten Stichwörter und die Verweisstichwörter;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 335 (NJ DDR 1980, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 335 (NJ DDR 1980, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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