Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 335 (NJ DDR 1980, S. 335); Neue Justiz 7/80 335 der Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche andererseits. Beträgt die mittlere Bremsverzögerung z.B. 5,0 m/s2 das ist nach § 47 Abs. 1 StVZO das gesetzliche Mindestmaß für einen Pkw ab Baujahr 1958 so werden noch 3,1 m Bremsweg bis zum Halt des Fahrzeugs benötigt. Der Anhalteweg beträgt somit etwa 7,6 m. Nicht jeder Zustand einer beliebigen Fahrbahnoberfläche läßt jedoch eine solche bzw. noch höhere Bremsverzögerung zu. Bekanntlich rutscht das Fahrzeug auf einer nassen Fahrbahn mit blockierenden Rädern eher als auf einer trockenen Fahrbahn, ln diesem Fall läßt sich die mögliche Bremsverzögerung des Fahrzeugs nicht in gleichem Maße umsetzen. Während auf einer nassen Bitumendecke durchaus mit der gesetzlich verlangten oder auch höheren Bremsverzögerung gebremst werden kann, werden diese Verzögerungswerte beispielsweise auf einer nassen, gar schmierigen Kupferschlacken- oder Basaltdecke bei weitem nicht erreicht. Die aufgenommene Bremsverzögerung kann bis auf 2 m/s2 herabsinken. Der Bremsweg würde sich dann auf fast 8 m und der Anhalteweg auf etwa 14,5 m verlängern. Betrug die Sichtweite 15 m, so wäre die Geschwindigkeit von 20 km/h also durchaus angemessen gewesen. Ist es dennoch zu einem Auf-fahrunfall gekommen, müssen folglich andere unfallursächliche Pflichtverletzungen Vorgelegen haben. Das kann z. B. eine momentane Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers oder ein Nachlassen der Konzentration infolge andauernder Anspannung gewesen sein. Das spräche für eine Fahrlässigkeit i.iS. des §8 Abs. 2 StGB. Ebenso sind aber auch bewußte Pflichtverletzungen i. S. des § 8 Abs. 1 StGB denkbar, z. B. bei bewußter Außerachtlassung der Vorsicht, der Disziplin oder gar der Rücksichtnahme. Was den Grad der Schuld betrifft, bieten sie zu differenzierter Bewertung durchaus Anlaß. Entscheidend ist aber, daß sie exakt ermittelt werden. 2. Uneingeschränkt zuzustimmen ist der im Urteil vertretenen Auffassung, daß eine erst Tage oder Wochen nach dem Unfall festgestellte (erhebliche) Verschlimmerung der Unfallfolgen Einfluß auf die Tatschwere haben kann. Strafrechtlich bedeutsam ist allein, ob diese Folgen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Nicht anders verhält es sich, wenn bei der Einlieferung des Verunglückten in eine medizinische Einrichtung nicht sogleich alle Gesundheitsschädigungen oder ihre bleibenden Nachwirkungen festgestellt und in der ärztlichen Bescheinigung auf geführt werden. Wie erfährt jedoch das Gericht, daß die den Verfahrensunterlagen beigefügte ärztliche Bescheinigung „unvollkommen“ ist und obliegt dem Strafverfolgungsorgan bzw. dem Gericht eine entsprechende Nachprüfungspflicht? Im Urteil des Bezirksgerichts bleibt offen, ob dem Gericht die Amputation des linken vorderen Fußteils des Geschädigten vor oder erst nach Erlaß des Strafbefehls zur Kenntnis gelangte. Die ärztliche Bescheinigung bietet keinen Anlaß, die Amputation als eine mögliche Folge in Betracht zu ziehen. Eher konnte mit einer Verkürzung des linken Beines infolge der Knochenbrüche gerechnet werden, zumal auf dem Formulargutachten ohne Spezifizierung durch Unterstreichen gekennzeichnet war, daß bleibende Schäden ungewiß seien. Das zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 18. Mai 1978 forderte eine weitere Sachaufklärung, weil das Kreisgericht aus den Ermittlungsunterlagen und der Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung Informationen erlangt hatte, die vermuten ließen, daß der Geschädigte noch andere erhebliche Verletzungen erlitten hatte, als die in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführten. Dagegen können rein spekulative Überlegungen, Vermutungen oder Beweisanträge eine über die Einbeziehung der ärztlichen Bescheinigung hinausgehende Beweiserhebung nicht recht-fertigen und stehen der Forderung nach einer rationellen Verfahrehsgestaltung entgegen. Weitere Aufklärungspflichten zu etwaigen Folgen ent- stehen dann, wenn sie sich auf konkrete Hinweise im Ermittlungsverfahren, im Eröffnungsstadium oder in der Hauptverhandlung stützen können. Solche Hinweise finden sich z. B. in Zeugenaussagen, in Mitteilungen über Gründe des Fernbleibens der Geschädigten von der Hauptverhandlung, in Meinungsäußerungen und Stellungnahmen von Angehörigen. Als eine solche Information ist aber i. d. R. auch der in der ärztlichen Bescheinigung enthaltene Hinweis anzusehen, daß bleibende Schäden ungewiß sind. Er erfordert, daß dazu eine ergänzende ärztliche Auskunft eingeholt wird (vgl. Abschn. I Ziff. 2.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 - NJ 1978, Heft 5, S. 229). Häufig erübrigen sich auf Grund dieser Auskunft weitere Beweiserhebungen. Wenn es im vorliegenden Fall weitere Informationen nicht gegeben hat, muß sich der zu erhebende Vorwurf unzureichender Sachaufklärung darauf beschränken, daß das Kreisgericht trotz des Hinweises in der ärztlichen Bescheinigung auf mögliche bleibende Schäden ohne Vorliegen einer ergänzenden ärztlichen Auskunft den Strafbefehl erlassen hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß mit einer entsprechenden Auskunft dann auch eine Information darüber zugegangen wäre, welche Umstände zu einer nicht vorausgesehenen Amputation und damit zu einem erheblichen bleibenden Schaden geführt haben. Angesichts dieser Folgen vorausgesetzt, daß sie das Ergebnis des Unfalls waren wäre auch das im Strafbefehl ausgesprochene Strafmaß zu beanstanden. HEINZ BLOCKER, Richter am Obersten Gericht Buch umschau Wörterbuch der Außenpolitik und des Völkerrechts Dietz Verlag, Berlin 1980 728 Seiten; EVP (DDR): 19,50 M Dieses Wörterbuch erläutert häufig gebrauchte Begriffe der Außenpolitik, der internationalen Beziehungen, des Völkerrechts und der Weltwirtschaft, umspannt also einen sehr großen Rahmen. Das erhöht seinen Gebrauchswert und erweitert den möglichen Benutzerkreis. Was hier zwischen „AAPSO“ und „Zypernkonflikt“ an Stichwörtern an-geboten wird, ist erstaunlich und empfiehlt das Buch als nützliches Hilfsmittel zur schnellen Information für Juristen, Journalisten, Außenpolitiker, Historiker, Agitatoren und natürlich für Studenten. Dem Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, das als Herausgeber des Wörterbuchs zeichnet, ist es gelungen, eine Auswahl zu treffen, die die vielseitige Verwertbarkeit des Wörterbuchs gewährleistet. Eine notwendige Folge dieser Vielseitigkeit ist, daß man das eine oder andere Stichwort zu breit angelegt oder gar überflüssig findet, während man manches wichtige Stichwort vermißt. So bedauert man, daß z. B. die Begriffe Arbitrage, Haager Abkommen, Palästina, Schutzmacht, Spione, UN-Truppen und Weltstaat oder die Abkürzungen CIA und PLO nicht einmal als Verweisstichwörter aufgenommen wurden. Auch leuchtet nicht ein, weshalb zwar die Deklaration der Rechte der Völker Rußlands, nicht aber das Dekret über die Rechte des werktätigen und ausgebeu-teten Volkes behandelt wird. Manche Schwierigkeit bei der Benutzung des Wörterbuchs hätte sich vielleicht vermeiden lassen, wenn das Stichwortverzeichnis am Schluß Eils ein Sachregister des gesamten Inhalts ausgestaltet und nicht auf die selbständig behandelten Stichwörter und die Verweisstichwörter;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 335 (NJ DDR 1980, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 335 (NJ DDR 1980, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung bessere Voraussetzungen als in den Vorjahren für einen kontinuierlichen Übergang in das Planjahr geschaffen wurden.

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