Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 33 (NJ DDR 1980, S. 33); Neue Justiz 1/80 33 Erfahrungen aus der Praxis Unterhaltsentscheidung i m Vaterschaftsfeststel I u ngsverfa hren Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist es möglich, in einer Klage mehrere Ansprüche geltend zu machen. Davon wird in der Regel Gebrauch gemacht, wenn die Vaterschaft für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind festgestellt und sein Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden soll. In diesen Fällen ist einerseits die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs1, andererseits kann aber die mit dem Ende des Geburtsjahres beginnende Frist des § 108 FGB für die Verjährung des Unterhaltsanspruchs (4 Jahre) gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nur durch seine gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden. Bei einem Teil dieser Verfahren liegt zwischen der Geburt des Kindes und der Entscheidung ein größerer Zeitraum, weil diese Klagen oft erst längere Zeit nach der Geburt erhoben werden, da zunächst versucht wurde, eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft zu erreichen, bzw. die Anschrift des zu verklagenden Mannes ermittelt werden mußte. Hinzu kann auch eine längere Verfahrensdauer kommen, so z. B. wenn umfangreichere Beweisaufnahmen (einschließlich naturwissenschaftlicher Gutachten) erforderlich sind. Es ist in der gerichtlichen Praxis also durchaus nicht selten, daß zur Zeit der Entscheidung bereits Unterhaltsrückstände für einen längeren Zeitraum, mitunter für mehrere Jahre, auf gelaufen sind. Das trifft zumeist auch für die Fälle zu, in denen innerhalb des Verfahrens gemäß § 16 ZPO eine einstweilige Anordnung über den Unterhalt erlassen wurde, weil durch sie nur der laufende Unterhalt ab Antrag oder Erlaß der Anordung, nicht aber der rückständige Unterhalt ab Geburt zugesprochen werden kann. Außerdem ist es durch eine vor Feststellung der Vaterschaft erlassene einstweilige Anordnung nur selten möglich, laufenden Unterhalt in voller Höhe des Betrags zuzuerkennen, der dem Kind für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft zustehen würde. Deshalb erhöht sich zumeist der Gesamtbetrag der ab Geburt auflaufenden Rüdestände auch während des Zeitraums weiter, in dem entsprechend der einstweiligen Anordnung Unterhalt geleistet wird. Seit Inkrafttreten der ZPO vom 19. Juni 1975 hat sich durch die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 die Rechtslage in bezug auf einstweilige Anordnungen über laufenden Unterhalt während eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gegenüber der früheren Rechtslage geändert, die den Ausführungen zur Höhe des Unterhalts in der 4. Auflage des FGB-Kommentars (Anm. 6 zu § 56 [S. 246]) zugrunde lag. Im Unterschied zum früheren § 9 FVerfO muß es nach § 16 ZPO „dringend erforderlich“ sein, den Unterhalt für die Dauer des Verfahrens zu regeln. Diese (gegenüber § 9 FVerfO zusätzliche) Voraussetzung geht davon aus, daß erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt endgültig über die Berechtigung des geltend gemachten Unterhalts entschieden wird. Sie berücksichtigt, daß die Möglichkeiten des Gerichts zur Feststellung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts und die des Verklagten zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren nach §§A6 ff- ZPO geringer sind als bei der späteren EntscheidungPüber die Klage. Für den Fall, daß das Verfahren mit einer Abweisung der Klage endet, bringt die Realisierung der einstweiligen Anordnung u. U. ungerechtfertigte Nachteile für den Verklagten mit sich. Deshalb orientiert das Erfordernis der Dringlichkeit das Gericht darauf, bei der Festlegung der Höhe des während des Vaterschaftsfeststellungs- verfahrens zu zahlenden Unterhalts sowohl die berechtigten Interessen des Kindes als auch die des Verklagten2 in Betracht zu ziehen. Das Entstehen größerer Unterhaltsrückstände bis zur Feststellung der Vaterschaft führt dazu, daß unabhängig davon, wie der Unterhaltsantrag vom Kläger oder der Urteilsspruch vom Gericht formuliert worden ist die Unterhaltsentscheidung in diesen Verfahren zwei verschiedene Bestandteile enthält, für deren Vollstreckung und Verjährung zum Teil unterschiedliche Bestimmungen gelten. Das wird in der Praxis nicht immer beachtet. Der eine Bestandteil der Entscheidung ist die aus § 10 Abs. 2 Satz 1 ZPO hergeleitete Verurteilung zur Leistung des nach der Entscheidung fällig werdenden laufenden Unterhalts. Für die Bestimmung seiner Höhe sind die Einkommensverhältnisse maßgebend, die zur Zeit der Entscheidung bestehen. Bei der Vollstreckung des Unterhaltsbetrags durch Pfändung des Arbeitseinkommens findet § 101 Abs. 1 ZPO Anwendung, d. h. die monatlichen Beträge werden ohne Berücksichtigung des pfändbaren Betrags vom Arbeitseinkommen einbehalten und an den Unterhaltsberechtigten ausgezahlt. Da es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, beträgt ihre Vollstreckungsverjährungsfrist gemäß § 110 FGB i. V. m. § 480 Abs. 1 Satz 2 ZGB 4 Jahre.3 Sie beginnt für jeden einzelnen Betrag am 1. des Monats, der auf seine Fälligkeit folgt (§ 480 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Der andere Bestandteil der Unterhaltsentscheidung ist der Gesamtbetrag der bis zur Entscheidung aufgelaufenen fälligen Unterhaltsrückstände. Für ihre Höhe ist nicht die zur Zeit der Entscheidung bestehende Leistungsfähigkeit des Verklagten maßgebend. Sie bestimmt sich vielmehr nach der zur Zeit der jeweiligen Fälligkeit der Beträge bestehenden Leistungsfähigkeit und kann deshalb für die verschiedenen Zeiträume der Vergangenheit unterschiedlich sein. Bei diesen Rückständen handelt es sich um „sonstige Ansprüche“ i. S. des § 102 ZPO. Daraus folgt, daß bei ihrer Vollstreckung durch Pfändung des Arbeitseinkommens die Höhe des pfändbaren Betrags von Bedeutung ist. Ist dieser gering oder gibt es bei mehrfacher Pfändung gemäß § 105 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und Abs. 2 ZPO vorrangige Pfändungen, so können sich daraus nachteilige Konsequenzen für die Realisierung des rückständigen Unterhalts innerhalb einer angemessenen Zeit ergeben Deswegen ist es unerläßlich, bei der Entscheidung über den rückständigen Unterhalt zu prüfen, inwieweit gemäß § 79 ZPO Ratenzahlungen zu bestimmen sind, mit denen sowohl die Rechte des Gläubigers gewahrt als auch ungerechtfertigte Nachteile für den Schuldner vermieden werden. Nach § 101 Abs. 2 ZPO können diese monatlichen Raten dann ebenso wie der laufende Unterhalt voll vom Arbeitseinkommen einbehalten und abgeführt werden. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die Unterhaltsentscheidung im Urteilsspruch in eine Verurteilung zur Zahlung des nach der Entscheidung fällig werdenden laufenden Unterhalts und in eine Verurteilung zur Zahlung des rückständigen Unterhalts einschließlich der Festlegung der Art und Weise seiner Erfüllung aufzuteilen. Bei der Verurteilung zur Zahlung des auf gelaufenen Unterhaltsrückstands handelt es sich um einen „gerichtlich festgestellten Anspruch“ i. S. des § 480 Abs. 1 Satz 1 ZGB, so daß seine Vollstreckungsverjährungsfrist 10 Jahre beträgt und mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung beginnt (§480 Abs. 2 Satz 1 ZGB).4 KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 33 (NJ DDR 1980, S. 33) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 33 (NJ DDR 1980, S. 33)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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