Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 324 (NJ DDR 1980, S. 324); 324 Neue Justiz 7/80 lichkeiten, sondern bewegliche Gegenstände (vgl. § 467 Abs. 1 ZGB). Demzufolge richtet sich die Übertragung des Eigentumsrechts an transportablen Garagen nach § 26 Abs. 1 ZGB. Gehört eine solche Garage zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, dann ist bei ihrer Veräußerung § 15 Abs. 1 FGB zu beachten. Wird eine zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehörende transportable Garage von nur einem Ehepartner verkauft, so geht grundsätzlich das Eigentum mit der Übergabe der Garage und der Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber über (§ 139 Abs. 3 ZGB), es sei denn, dem Erwerber ist zum Zeitpunkt der Übergabe der Garage ein der Veräußerung entgegenstehender Wille des anderen Ehegatten bekannt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FGB). i GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht 1 . Vgl. FGB-Kommentar, 4. Auflage, Berlin 1973, Anm. 4 zu § 15 FGB (S. 76). 2 Vgl. J. Klinkert/E. Oehler/G. Rohde, Grundriß Zivilrecht, Heft 2: Eigentumsrecht, Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, Berlin 1979, S. 25. 3 Vgl. dazu W. Schneider, „Errichtung von Garagen auf persönlich genutzten volkseigenen Grundstücken“, NJ 1979, Heft 8, S. 369. 4 Auf die Möglichkeit, das Eigentum an der Baulichkeit bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf den Eigentümer der Bodenfläche zu übertragen (vgl. dazu §314 Abs. 5 und 6 ZGB), soll hier nicht näher eingegangen werden. 5 Vgl. dazu auch Grundriß Zivilrecht, Heft 2, a. a. O., S. 76. 6 Vgl. dazu U. Rohde, Anmerkung zum Urteil des Obersten Gerichts vom 6. Mai 1975 - 1 ZzF 9/75 - NJ 1976, Heft 1, S. 28/ 7 Vgl. dazu BG Dresden, Urteil vom 24. November 1978 - 6 BZB 390/78 - NJ 1979, Heft 6, S. 279. 8 Vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.2. zu §11 FGB (S. 55). Mitverantwortlichkeit des Geschädigten bei Verletzung der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts Nach § 8 Abs. 4 StVO vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257) müssen Führer von Personenkraftwagen und mitfahrende Personen seit dem 1. Januar 1980 während der Fahrt Sicherheitsgurte angelegt haben, soweit dies für die benutzten Sitze vorgeschrieben ist1 Das gilt für die vordere Sitzreihe solcher Pkws, die in der DDR serienmäßig produziert und nach dem 1. Januar 1965 erstmalig in den Verkehr gebracht bzw. nach dem 1. April 1966 importiert wurden.* 2 Ausnahmen hiervon gibt es nur wenige; diese sind in der vom Ministerium des Innern auf der Grundlage des § 46 StVO erteilten vorläufigen Ausnahmegenehmigung genannt.3 Wie Kontrollen im Straßenverkehr zeigen, wird diese dem Schutz von Leben und Gesundheit dienende Vorschrift in der Regel beachtet. Da es jedoch auch noch Ausnahmen von dieser Regel gibt, ist u. a. auch die Frage zu beantworten, welche zivilrechtlichen Folgen das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts haben kann. Erleidet der Führer eines Pkw eine Körperverletzung durch einen Unfall, für den ein anderer Verkehrsteilnehmer verantwortlich ist, so ist seine Mitverantwortlichkeit gemäß § 341 ZGB auch unter Berücksichtigung der Verletzung der Pflicht zum Anlegen des Gurtes die als schuldhaftes Verhalten zu werten ist zu prüfen. Zu beachten ist zunächst: Während sich im allgemeinen der die erweiterte Verantwortlichkeit nach § 345 Abs. 1 ZGB begründende Betrieb des Kraftfahrzeugs und ein hinzutretendes verkehrswidriges, schuldhaftes Verhalten des Führers eines Kraftfahrzeugs auf den Unfall mit allen seinen Folgen auswirkt, kann die Verletzung der Gurtanlege-pflicht in der Regel nur Auswirkungen auf eine Körperverletzung haben. Eine Mitverantwortlichkeit für alle Schäden am Kraftfahrzeug ist also grundsätzlich nicht gegeben. Die Annahme einer Mitverantwortlichkeit wegen Nichtbenutzung des Gurtes setzt die Feststellung voraus, daß bei seinem Anlegen Verletzungen nicht eingetreten oder weniger schwer gewesen wären. Hierbei ist eine pauschale Beurteilung der Verletzungen nicht zulässig. Bei mehreren Verletzungen ist vielmehr für jede von ihnen zu prüfen, ob sie durch Nichtanlegen des Gurtes herbeigeführt worden ist. Diese Frage wird in der Regel nicht ohne technische und unfallmedizinische Begutachtung zu klären sein. Wenn auch das Gericht im Schadenersatzverfahren zur umfassenden Sachaufklärung verpflichtet ist, so wird es bei der Kompliziertheit dieser Frage hin und wieder unaufgeklärte Sachverhalte geben können. Dieses Beweisrisiko hat der Schädiger zu tragen, der sich auf die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten beruft. Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten wegen Verletzung der Pflicht zum Anlegen des Gurtes ist mit der Verantwortlichkeit des Schädigers abzuwägen. Ist der Schädiger ein Kraftfahrer, dann kommt zunächst die Haftung aus erweiterter Verantwortlichkeit (§ 345 Abs. 1 ZGB) in Betracht, ferner ein nicht verkehrsgerechtes, schuldhaftes Verhalten des Führers des Pkw. Es ist aber auch ein zur Verletzung der Gurtanlegepflicht hinzukommendes verkehrswidriges, schuldhaftes Verhalten des Geschädigten und wenn er Halter des von ihm gefahrenen Pkw ist auch eine Mitverursachung aus erweiterter Verantwortlichkeit in, die Abwägung mit einzubeziehen. Eine mitfahrende nicht angegurtete Person hat dagegen nur die Mitverursachung aus der Verletzung der Pflicht zum Anlegen des Gurtes zu vertreten, soweit sie nicht Halter des Fahrzeugs ist und daher ihre Mitverantwortlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der erweiterten Verantwortlichkeit geprüft werden muß oder ihr besondere Umstände schuldhaft zuzurechnen sind, wie z. B. eine Behinderung des Fahrers. Die Verletzung der Anlegepflicht ist demnach nicht isoliert zu betrachten, sondern wie jede andere Unfall-und Schadensursache auch unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls, der ursächlichen Wirkung, einer in Betracht kommenden erweiterten Verantwortlichkeit nach § 345 ZGB und eines auf einer Seite oder auf beiden Seiten vorliegenden verkehrswidrigen schuldhaften Verhaltens zu bewerten.4 Das kann durchaus dazu führen, daß die Verpflichtung zum Schadenersatz eines Fahrzeughalters, den nur die erweiterte Verantwortlichkeit trifft, gegenüber dem die Gurtanlegepflicht verletzenden Geschädigten jedenfalls soweit es die Körperverletzung betrifft weitgehend oder völlig wegfällt. Der Sachverhalt kann aber auch dahin zu beurteilen sein, daß bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Schädigers die Mitverantwortlichkeit eines Geschädigten, der nur seiner Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts nicht nachgekommen ist, gering zu bemessen ist oder ganz außer Betracht zu bleiben hat. EDGAR PRÜFER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht 1 Vgl. H.- Mally, „Zur Anlegepflicht fllr Sicherheitsgurte“, NJ 1979, Heit 8, S. 367. 2 Vgl. §§ 65 Abs. 2, 98 Abs. 2 Buchst, d StVZO; Beschluß des Ministerrates vom 22. Dezember 1965 (siehe Textausgabe StVO und StVZO, Berlin 1979, Anmerkung zu §8 StVO). 3 Vgl. Der Deutsche Straßenverkehr 1980, Heit 2, S. 21. 4 Vgl. E. Prüler, „Haltung und Schadensausgleichung bei Beteiligung mehrerer Straßenverkehrstellnehmer an einem Unlall“, NJ 1970, Heit 22, S. 666 U. Die dort dargelegten Rechtsauffassun-gen entsprechen Im Prinzip auch den jetzt geltenden gesetzlichen Regelungen. Fortsetzung von S. 320 heltsstrafen verurteilt worden war und einem anderen aul der Grundlage gemeinsamer EntsChlußlassung zu Warenhausdiebstählen mehrfach Beihilfe durch Absicherung des Tatorts leistete. 2 Vgl. H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums erhöhen 1“, NJ 1979, Heft 7, S. 299; OG, Urteil vom 15. Juli 1976 - 2b OSK 18/16 - NJ 1976, Heit 17, S. 528; OG, Urteil vom 10. Juni 1976 - 2a OSK 10/76 - NJ 1976, Heit 17, S. 529. 3 Vgl. Lehrkommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. I, Berlin 1969, S. 128 (Anm. 12 zu § 22 StGB). Dagegen wird lm Strafrechtslehr-buch (a. a. O., S. 394) der Rücklall nicht bei den zu § 22 Abs. 5 StGB zählenden Umständen erwähnt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit.

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