Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 320 (NJ DDR 1980, S. 320); 320 Neue Justiz 7/80 Anwendung von Rückfallbestimmungen auf Anstifter und Gehilfen Dt. ULRICH UHLMANN und HEINZ KLEPZIG, Richter am Bezirksgericht Leipzig In der 2. Auflage des Strafrechtslehrbuchs, Allgemeiner Teil (Berlin 1978) wird auf S. 150 f. zur Auslegung von ' Strafrechtsnormen der Standpunkt vertreten, daß eine Bestrafung des rückfälligen Anstifters oder Gehilfen nach § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB ausgeschlossen sei, weil sich diese Bestimmung nur auf denjenigen beziehe, der die Tat ausführt, und weil diese Begrenzung auf Täter i. S. des § 22 Abs. 1 StGB dem Prinzip des Verbots einer Analogie zuungunsten der Betroffenen entspreche. Bereits nach Erscheinen der 1. Auflage des Strafrechtslehrbuchs (Berlin 1976) hatten Keil/Pompoes in ihrer Rezension (NJ 1977, Heft 6, S. 167) Bedenken gegen diese Auslegung geäußert, und zwar unter dem speziellen Gesichtspunkt der alle Teilnahmeformen erfassenden Regelung des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, die das Zusammenwirken mehrerer Tatbeteiligter unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich ihres Zusammenschlusses begrifflich als Tatausführung erfaßt. Daraus folge die Anwendbarkeit der Rückfallbestimmung des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB auf alle Tatbeteiligten i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB.1 Diesem begründeten Einwand sind u. E. weitere Gesichtspunkte hinzuzufügen, die gegen die Schlüssigkeit der Argumentation im Lehrbuch sprechen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß jede Tatbeschreibung in einer speziellen Strafrechtsnorm Merkmale der Tatausführung enthält und somit keine direkte Aussage über die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit von Anstifter oder Gehilfen trifft. Insofern muß stets auf § 22 StGB zurückgegriffen werden. Auch die Regelungen über die strafverschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls im StGB nehmen begrifflich auf die Person des Täters Bezug, meist mit den Worten „Wer erneut eine vorsätzliche Straftat begeht“ bzw. „Wer erneut ein Verbrechen begeh t“ (§44 Abs. 1 und 2 StGB), „wenn der Täter bereits wegen bestraft ist“ (§§ 112 Abs. 2 Ziff. 4, 122 Abs. 3 Ziff 3, 128 Abs. 1 Ziff. 5, 200 Abs 3, 201 Abs. 2, 213 Abs. 3 Ziff. 6, 216 Abs. 1 Ziff. 4, 249 Abs. 4 StGB) oder „Wer die Tat ausführt, obwohl er bereits bestraft ist“ (§§162 Abs. 1 Ziff. 4, 164 Ziff. 3, 181 Abs. 1 Ziff. 4, 184 Ziff. 2 StGB). Auch § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB stellt unbeschadet der Formulierung, „wer bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist“ auf die Person des Täters ab, das ergibt sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 121 Abs. 2 StGB. Lediglich in § 148 Abs. 2 StGB wird der Rückfall ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Person des Tatausführenden beschrieben mit den Worten: „Wer bereits wegen einer derartigen Handlung bestraft ist“ Aus dieser Übersicht über die einzelnen Rückfallbestimmungen des StGB ergibt sich, daß im Wege des Vergleichs der entsprechenden Formulierungen (semantische Analyse) keine Aufschlüsse über die Verantwortlichkeit von Anstiftern oder Gehilfen wegen Rückfalls zu gewinnen sind. Nach der im Lehrbuch vertretenen Auffassung würden nicht nur die Rückfallbestimmungen des 5. und 6. Kapitels des StGB, sondern auch alle weiteren im StGB enthaltenen Regelungen über die strafverschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls mit einer einzigen Ausnahme, dem § 148 Abs. 2 StGB ausschließlich bei erneuter Straffälligkeit tatausführender Personen (Alleintäter oder Mittäter) zur Anwendung kommen können. Eine solche Auslegung steht u. E. den Aufgäben und Zielen des sozialistischen Strafrechts, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der wirksamen Bekämpfung der Rückfallkriminalität, entgegen. Das Oberste Gericht hat in zahlreichen Entscheidungen und in grundsätzlichen Leitungsdokumenten wiederholt auf das Erfordernis einer konsequenten, aber auch differenzierten Bestrafung von Rückfalltätern orientiert.2 Die richtige Anwendung der Rückfallbestimmungen bei Anstiftung oder Beihilfe kann u. E. nur unter Berücksichtigung der Teilnahmeregelung in § 22 StGB erfolgen. Nach § 22 Abs. 5 StGB gelten besondere persönliche Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhöhen, vermindern oder ausschließen, nur für denjenigen Täter oder Teilnehmer, bei dem diese Umstände vorliegen. Der Rückfall ist unter den in § 44 StGB sowie in den genannten Bestimmungen des Besonderen Teils beschriebenen Voraussetzungen ein die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhöhender Umstand.3 Wir sind somit der Auffassung, daß auf der vorgenannten gesetzlichen Grundlage jede Rückfallbestimmung des StGB (also z. B. auch §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) hinsichtlich aller Personen anwendbar ist, die unter den jeweils beschriebenen Umständen erneuter Straffälligkeit als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Erscheinung getreten sind. Der Rückfall wirkt dabei als persönlicher strafverschärfender Umstand stets nur zuungunsten desjenigen Tatbeteiligten, bei dem die gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Art bzw. Anzahl vorliegender Vorstrafen gegeben sind. Ist z. B. der Tatausführende eines Diebstahls mehrfach wegen gleichartiger Delikte mit Freiheitsstrafe vorbestraft, während ein an der Tat mitwirkender Gehilfe nicht vorbestraft ist, wäre letzterer wegen Vergehens gemäß § 161 bzw. § 180 StGB i. V. m. § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB zur Verantwortung zu ziehen, der Täter hingegen wegen Verbrechens gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. § 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB zu bestrafen. Liegen die Voraussetzungen des Rückfalls aber nur bqi dem Gehilfen vor, wäre die geleistete Beihilfe als Verbrechen zu qualifizieren, während der Tatausführende wegen Vergehens zu bestrafen wäre. Die in § 22 Abs. 3 Satz 1 StGB enthaltene Verweisung auf das durch die jeweilige Straftat verletzte Gesetz bezieht sich auch auf die speziellen Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils. Der erneut straffällige Anstifter oder Gehilfe verwirklicht den durch Rückfall begründeten schweren Fall desjenigen Delikts, auf das sich seine Teilnahme erstreckt. Sofern sich die rückfallbedingte Strafverschärfung aus § 44 StGB ergibt, genügt für die Anwendung des Abs. 1 gegenüber Teilnehmern i. S. des § 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB bei Vorliegen der entsprechenden Vorstrafen jede Anstiftungs- oder Beihilfehandlung. Dagegen setzt § 44 Abs. 2 StGB insoweit voraus, daß die Teilnahme des wegen Verbrechens vorbestraften Anstifters oder Gehilfen auf ein Delikt bezogen ist, das aus anderen Gründen als denjenigen des Rückfalls ein Verbrechen darstellt. Nach der hier vertretenen Auffassung kann es sich im Einzelfall ergeben, daß der Tatausführende wegen Vergehens, der Anstifter oder Gehilfe aus Gründen der rückfallbedingten Strafverschärfung jedoch wegen Verbrechens zu bestrafen ist In derartigen Fällen muß der Urteilstenor zum Ausdruck bringen, daß sich die rechtliche Beurteilung der Teilnahme als Verbrechen nicht aus dem Charakter der vom Täter begangenen Handlung, sondern aus dem Vorliegen eines straf verschärf enden Umstands in der Person des Anstifters oder Gehilfen ergibt. So wäre es z. B. unrichtig, das Verhalten eines nach § 162 Abs. 1 Ziff. 4 zu bestrafenden Gehilfen im Schuldausspruch als Beihilfe zum verbrecherischen Diebstahl sozialistischen Eigentums zu kennzeichnen, wenn der Täter keine der in § 162 Abs. 1 Ziff. 1 oder 3 StGB enthaltenen Alternativen des schweren Falles verwirklicht hat. Bei derartiger Sach- und Rechtslage ist im Urteilstenor ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Bestrafung wegen verbrecherischer Beihilfe (oder Anstiftung) bzw. wegen im Rückfall begangener Beihilfe (oder Anstiftung) erfolgt. 1 Das Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Juli 1972 2 Zst 27/72 (OGSt Bd. 13 S. 156) beiaßt sich z. B. mit der Bestrafung eines Angeklagten, der mehrfach wegen Eigentumsdelikten zu Frei- Fortsetzung auf S. 324;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 320 (NJ DDR 1980, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 320 (NJ DDR 1980, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher gewinnt die Nutzung des sozialistischen Rechte zunehmend an Bedeutung. Das sozialistische Recht als die Verkörperung des Willens der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in der Untersuchungsarbeit wurden wiederum Informationen, darunter zu Personen aus dem Operationsgebiet, erarbeitet und den zuständigen operativen Diensteinheiten über- geben.

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