Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 309 (NJ DDR 1980, S. 309); Neue Justiz 7/80 309 Aus anderen sozialistischen Ländern Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ln der Ungarischen Volksrepublik Dr. LÄSZLÖ TRÖCSÄNY1, Institut für Staats- und Rechtswissenschaft der Ungarischen Akademie der Wissenschaften In der Ungarischen Volksrepublik besteht die Aufgabe der Arbeitsrechtsprechung darin, das in der Verfassung festgelegte und in den Arbeitsrechtsnormen konkretisierte Recht der Werktätigen auf Arbeit zu gewährleisten. Das System der Arbeitsgerichtsbarkeit stellt ein geschlossenes Ganzes dar, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Gerichtsbarkeit kommt darin zur Geltung und die Mitwirkung der Werktätigen bei der Beilegung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist gewährleistet. Schiedskommissionen für Arbeitsangelegenheiten In Arbeitsrechtsstreitfällen werden in der UVR zuerst die Schiedskommissionen für Arbeitsangelegenheiten tätig, die in jedem Betrieb, in jedem Haushaltsorgan und in jeder Genossenschaft zu bilden sind, in deijen Gewerkschaftskomitees (Gewerkschaftsleitungen) tätig sind. Kann in einem Betrieb keine Schiedskommission gebildet werden, dann wird eine sog. gemeinsame Schiedskommission tätig, die für die Hauptstadt Budapest insgesamt bzw. jeweils für einen ganzen Kreis zuständig ist. Arbeitsrechtsstreitfälle der in Genossenschaften Beschäftigten entscheiden Schiedskommissionen der Genossenschaften. Die Schiedskommissionen für Arbeitsangelegenheiten sind im Unterschied zu den Konfliktkommissionen in der DDR zur Zeit noch ausschließlich für Arbeitsrechtsstreitfälle zuständig. Das sind nach dem ungarischen Gesetzbuch der Arbeit (das Gesetz Nr. II wurde im September 1967 beschlossen und ist am 1. Januar 1968 in Kraft getreten) jene Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen Werktätigen und Betrieben aus den aus dem Arbeitsrechtsverhältnis erwachsenden Rechten und Pflichten ergeben. Ab 1. Oktober 1979 wurde die Zuständigkeit der Schiedskommissionen dahingehend erweitert, daß sie auch über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft stehen, sowie über sozialversicherungsrechtliche Streitfälle. Die Schiedskommissionen für Arbeitsangelegenheiten setzen sich aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zusammen. Sie entscheiden immer mit Stimmenmehrheit und sind weder Organe des Betriebes noch der Gewerkschaft Sie sind Organe der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit, eine Form der Mitwirkung der Werktätigen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Werktätigen und Betrieben. Die Vorsitzenden der Schiedskommissionen und ihre beiden Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der Betriebsgewerkschaftsleitung und des Betriebes von dem für die jeweilige Schiedskommission zuständigen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts berufen. Die übrigen Mitglieder werden vom Gewerkschaftskomitee und vom Betrieb in gleicher Anzahl delegiert. Alle Mitglieder der Schiedskommission müssen zum Betrieb in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Aufbau und Arbeitsweise der Arbeitsgerichte Gegen die Beschlüsse der Schiedskommissionen für Arbeitsangelegenheiten kann beim Arbeitsgericht Klage eingereicht werden. Arbeitsgerichte gibt es in der Hauptstadt Budapest und in den Bezirken. Die Richter der Arbeitsgerichte werden vom Justizminister aus den vom Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik gewählten Richtern bestimmt. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter werden vom Justizminister ernannt und notfalls auch abberufen. Die Senate des Arbeitsgerichts bestehen aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Diese werden auf Vorschlag der Gewerk- schaften vom Bezirksrat bzw. vom Rat der Hauptstadt gewählt. Die Arbeitsgerichte sind Gerichte erster Instanz, denn das Verfahren wird mit einer Klage eingeleitet, und es richtet sich im allgemeinen nach den gesetzlichen Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren. Die Arbeitsgerichte überprüfen vorwiegend die von den Schiedskommissionen für Arbeitsangelegenheiten getroffenen Entscheidungen. Sie können diese ganz oder teilweise abändern oder die Klage ab weisen. Nur ausnahmsweise kann die Entscheidung der Schiedskommission aufgehoben und diese angewiesen werden, die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden. Das ist dann möglich, wenn gesetzliche Verfahrensregeln verletzt wurden. Ohne vorangegangenes Verfahren vor der Schiedskommission für Arbeitsangelegenheiten kann das Arbeitsgericht nur in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen tätig werden. Das Arbeitsgericht schließt grundsätzlich den Arbeitsrechtsstreitfall endgültig ab. In bestimmten Fällen ist jedoch gegen seine Entscheidung auch eine Berufung beim zuständigen Bezirksgericht möglich, nämlich gegen einen Beschluß über die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes oder gegen einen Beschluß über die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen, wenn dieser für den gesamten Schaden verantwortlich gemacht werden soll oder wenn die obere Grenze seines Durchschnittseinkommens von IV2 Monaten erreicht oder überschritten worden ist. Das Bezirksgericht verhandelt alle Berufungen gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts durch einen Senat, der mit drei Berufsrichtern besetzt ist. Gegen seine rechtskräftige Entscheidung kann nur der Generalstaatsanwalt der Republik oder der Präsident des Obersten Gerichts Protest einlegen. Das Oberste Gericht kann dann die Entscheidung des Bezirksgerichts abändern oder aufheben, es kann aber auch den Protest zurückweisen. Die Zuständigkeit der Kameradschaftsgerichte Neben den für die Erledigung von Arbeitsstreitigkeiten zuständigen Schiedskommissionen für Arbeitsangelegenheiten und den Arbeitsgerichten gibt es in Ungarn noch Kameradschaftsgerichte, deren Aufgaben und Befugnisse zuletzt in der Gesetzesverordnung Nr. 24 vom Jahre 1975 geregelt worden sind. Ein Kameradschaftsgericht kann in jedem Betrieb tätig sein, und es kann auch in anderen Staats- und Wirtschaftsorganen oder in Genossenschaften gebildet werden. Die Mitglieder des Kameradschaftsgerichts werden von den Werktätigen für fünf Jahre gewählt Die Kameradschaftsgerichte sind zuständig für die Beratung von Verletzungen der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens, wenn zwar ein Disziplinarverfahren möglich ist, der Disziplinarbefugte aber eine solche Beratung veranlaßt. Sie sind auch zuständig für Sachen, die den Kameradschaftsgerichten von den Untersuchungsorganen, von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht oder von einer Ordnungsstrafbehörde überwiesen werden. Die Kameradschaftsgerichte dürfen nicht beraten, wenn die an sie herangetragene Sache eine Straftat oder eine Übertretung betrifft. Die Kameradschaftsgerichte können folgende Maßnahmen aussprechen bzw. veranlassen: Ermahnung, Rüge, Verwarnung sowie Anregung zur Einleitung der Zwangsheilbehandlung eines Alkoholikers. Gegen Beschlüsse des Kameradschaftsgerichts ist der Revisionsantrag an die zuständige Gewerkschaftsleitung zulässig, die endgültig entscheidet. Ist der Revisionsantrag begründet, wird der angefochtene Beschluß außer Kraft gesetzt. Der Revisionsantrag kann aber auch abgewiesen werden. (Der vorstehende Beitrag ist eine gekürzte Fassung des Vortrags, den der Autor auf einem internationalen Symposium zur Gewährleistung der Grundrechte der Werktätigen durch die Arbeitsrechtsprechung gehalten hat, das im September 1979 an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR stattfand. D. Red.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 309 (NJ DDR 1980, S. 309) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 309 (NJ DDR 1980, S. 309)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß neue Verbindungen eröffnet werden. In jedem Falle ist der inoffizielle Mitarbeiter immer in die gewünschte und für Staatssicherheit . wertvollste Richtung zu lenken.

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