Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 304 (NJ DDR 1980, S. 304); 3Ö4 Neue Justiz 7/80 Das Wissen um diese Akzentuierung erlaubt, dem Versuch mancher Eltern zu begegnen, sich von schuldhaftem Erziehungsversagen dadurch freisprechen zu wollen, daß ln erster Linie auf Zeitmangel, Überlastung u. ä. verwiesen wird. . i Noch in den 60er Jahren rückten kriminologische Untersuchungen der Familienerziehung straffälliger Jugendlicher sehr stark die äußeren Merkmale, vor allem die Familienstruktur und hier wieder die Vollständigkeit der Familie, in den Vordergrund. Heutige Untersuchungen bestätigen jedoch, daß nicht diese äußeren Merkmale, sondern die Inhalte der Familienerziehung entscheidend sind: die innerfamiliären Beziehungen, vor allem das Eltem-Kind-Verhältnis, das die Stellung des Kindes in der Familie wesentlich bestimmt, und der Erziehungsstil, ebenfalls insbesondere hinsichtlich der Stellung des Kindes als Subjekt der Erziehung.9 Diese Inhalte wirken in hohem Maße unabhängig von den materiellen und strukturellen Bedingungen. Die soziale und moralische Sicherheit auch der alleinstehenden Frau mit Kind in der DDR hat die kriminologische Relevanz unvollständiger Familien erheblich eingeschränkt. Unter den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen sind ein tendenzieller Anstieg der Ehescheidungsquote sowie die Tatsache, daß in über zwei Dritteln der Fälle minderjährige Kinder betroffen sind, nicht einfach nur negativ zu werten. Diese Erscheinungen sind auch Ausdruck frühzeitiger Konsequenz, wodurch eine längerwährende Deformierung der Familienbeziehungen mit ihren besonders schädlichen Wirkungen auf -die Kindererziehung eingeschränkt wird.10 Entscheidend ist die bewußte und sachkundige Gestaltung der Inhalte der Familienerziehung, was heute bereits weitgehend auch in unvollständigen Familien bewältigt werden kann. Dem entsprechen auch sowjetische Untersuchungsergebnisse, wonach sich in den letzten Jahrzehnten der Anteil unvollständiger Familien an der Gesamtzahl der „Problem-familien“ verringert hat; ähnlich sind kinderreiche Familien nicht überdurchschnittlich häufig „Problemfamilien“, vielmehr weisen die „Problemfamilien“ etwa die allgemein durchschnittliche Kinderzahl auf.11 Gleichermaßen ist der Einfluß der materiellen Lage und der Versorgung der Familie auf die Erziehung heute geringer anzusetzen. Unter den Zerrüttungsgründen der Ehescheidungen spielen materielle Fragen sowie die Belastung mit beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Aufgaben seit längerem eine untergeordnete Rolle'.12 Gefährdungen der Entwicklung von Kindern sind heute weniger durch mangelnde Versorgung als vielmehr durch erzieherische Vernachlässigung seitens der Eltern verursacht13 Deshalb gilt auch im allgemeinen das öffentliche Interesse vor allem dem Inhalt der Familienbeziehungen und weniger den materiellen Bedingungen und der juristischen Form des Zusammenlebens.14 Darin bestätigt sich in spezifischer Weise die historische Entwicklungstendenz, daß sich insbesondere die moralisch-erzieherische Wirkung der Familie erhöht Kriminologisch relevante Erscheinungen der Fehlerziehung Jüngere Untersuchungen erhärten, daß charakteristisch für erzieherisch versagende und deshalb von der Jugendhilfe zu betreuende Familien Mängel im Verantwortungsbewußt-sein der Eltern für die Erziehung oder/und imgenügende Fähigkeiten zur Gestaltung der Familienerziehung sind, nicht jedoch intellektuelle oder sonstige Mängel. Dominiert ungenügendes Verantwortungsbewußtsein, erscheint die Familie sogar äußerlich intakt, während die Dominanz ungeeigneter Fähigkeiten zu auffälligen Deformierungen des Familienlebens sowie des Verhaltens der Eltern und Kinder führt16 Die letzteren Fälle sind jedoch heute in der Minderheit; häufiger ist die intakt erscheinende Familie mit nicht unmittelbar erkennbarer Fehlerziehung.16 Die Persönlichkeit der Eltern entwicklungsgefährdeter Kinder ist heute weitgehend anders als früher, weil auch bei ihnen zumeist positive Grundeinstellungen vorliegen.17 Das verbessert zum einen die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit diesen Eltern, stellt aber andererseits auch neue Anforderungen an die gesellschaftliche Konzeption der familienpädagogischen Befähigung. Soweit bisher eine differenziertere Einsicht in kriminogene familiäre Fehlerziehung versucht wurde, geschah das mit Hilfe bestimmter Fehlerziehungstypen wie „Verwöhnung“, „Überstrenge“, „Erziehungsselbstlauf“, „Pendelerziehung“ u. a.18. Es gilt, sie nicht nur als Farmen zu betrachten, sondern ihre ideologisch-moralischen Inhalte zu bestimmen. Die Verallgemeinerung dieser Inhalte ermöglicht, bestimmte Zustände im gesellschaftlichen Bewußtsein bzw. im Bewußtsein bestimmter Menschen gruppen bloßzulegen, sie schließlich auf die Prozesse, die solchen Bewußtseinszuständen zugrunde liegen, zurückzuführen und von dorther zu verändern. So äußert sich im Sachverhalt „Verwöhnung“ zweifellos in spezifischer Weise der widersprüchliche Verlauf der Prozesse des Wachstums der materiellen Möglichkeiten einerseits und der geistig-kulturellen Interessen- und Bedürfnisausprägung andererseits, Woraus Gefahren des Wiederauflebens bürgerlichen Konsumentendenkens erwachsen können19 Erscheinungen, denen man allenthalben im Alltag noch begegnet. Die Anfang der 70er Jahre festgestellte Tendenz zur Verwöhnung in der Kindererziehung20, die nach allgemeiner Erfahrung auch heute noch wirkt21, bedarf einer vielfältigen ideologischen, erziehungspolitischen und familienpädagogischen Betrachtung, um den zugrunde liegenden Widerspruch praktisch konstruktiv gestalten zu können. Eine Untersuchung der dominierenden Erziehungspraxis bei jungen Eigentums-tätem (Ersttäter und Erstrückfällige) ergab über einen Vergleich mit Ergebnissen einer früheren Untersuchung jugendlicher Eigentumstäter22, die etwa den Zustand Ende der 60er Jahre ausweist, deutliche Akzentverschiebungen in der Differenziertheit wesentlicher Fehlerziehungstypen: „Übermäßige Strenge“ verringerte sich und tritt im Verhältnis zu „Uneinheitlichkeit“, „Erziehungsselbstlauf“ und „Verwöhnung“ im geringsten Umfang auf; „Uneinheitlichkeit“ und „Erziehungsselbstlauf“ treten nach unseren Ergebnissen etwa im gleichen Umfang dominierend auf und haben an Gewicht gewonnen. Mit den Sachverhalten „Verwöhnung“ und „Erziehungsselbstlauf“ ist das Problem der Erziehung unserer Jugend zu bewußter Disziplin verbunden. In bestimmten Erscheinungsformen krimineller Störungen der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens gegenüber Mitbürgern sowie der Mißachtung der Staatsautorität äußern sich negative ideologische Einstellungen, aber auch ungenügend entwickeltes Verständnis für die gewachsene individuelle Entscheidungsfreiheit oder sogar ihr Mißbrauch. Verletzungen der gesellschaftlichen Disziplin resultieren offensichtlich zu einem erheblichen Teil aus dem erzieherisch nicht bewältigten Widerspruch zwischen dem gewachsenen Bewußtsein, daß die Voraussetzungen höhe-, rer Entscheidungsfreiheit (wozu insbesondere soziale Sicherheit und Bildung gehören) gegeben sind, und dem ungenügenden Bewußtwerden und Wahmehmen der damit wachsenden individuellen Verantwortung. Erziehung zu bewußter Disziplin versteht sich als Befähigung zu eigenverantwortlicher bewußter gesellschaftsgemäßer Wahmahme dieser individuellen Verantwortung. Auch Erscheinungen im Vorfeld der Kriminalität (Disziplinverletzungen, aggressive Verhaltensweisen sowie Mißachtung der Erzieherautorität) machen auf Probleme aufmerksam, die wesentlich auch die Familienerziehung tangieren.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 304 (NJ DDR 1980, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 304 (NJ DDR 1980, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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