Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 302 (NJ DDR 1980, S. 302); 302 Neue Justiz 7/80 gen die Gleichberechtigung ihrer Mitgliedsländer statuiert. Die Nichtgewährung der in der PVÜ verbürgten Rechte durch einige kapitalistische Länder verursachte der DDR erhebliche ökonomische Schäden. Demgegenüber hat die DDR zu jeder Zeit den Unternehmen aller Verbandsstaaten die sich aus der PVÜ ergebenden Rechte zuteil werden lassen. Die PVÜ geht stillschweigend davon aus, daß das Namensrecht der Wirtschaftseinheiten sich nach deren Per-sonalstatut bestimmt. Das bedeutet, daß die Entstehung, die Beendigung und die materielle Ausgestaltung des Rechts am Firmennamen der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe sidh nach dem Recht der DDR bestimmen. Die entsprechende Norm für den Schutz des Handelsnamens1® ist Art. 8 PVÜ. Danach ist der Handelsname in allen Verbandsländem ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung geschützt, gleichgültig, ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht. Entsprechend Art. 2 PVÜ genießen die Angehörigen eines jeden Verbandslandes in allen übrigen Verbandsländem in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums wozu auch der Handelsname gehört die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Da die PVÜ hinsichtlich des Schutzes die Inländerbehandlung postuliert, ist es unzulässig, Unternehmen des eigenen Landes zu bevorzugen. Darüber hinaus sind nach Art. 10öis PVÜ die Verbandsländer verpflichtet, einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern, wobei sie insbesondere alles zu untersagen haben, was Verwechslungen mit Dritten oder deren Waren her-vorrufen kann bzw. den Ruf von Konkurrenzunternehmen durch falsche Angaben gefährdet. Die einfache Existenz der Firmennamen von Wirtschaftseinheiten ist auch nach allgemeiner internationaler Auffassung für die Inanspruchnahme der durch die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der Verbandsländer gewährten Rechte nicht ausreichend. Namensrechte sind wie bereits ausgeführt keine Registerrechte, sie entstehen aus der Benutzung des Namens. Deshalb ist im Ausland eine der Schutzvoraussetzungen, daß der Firmenname den beteiligten Verkehrskreisen als Name der betreffenden Wirtschaftseinheit bekannt ist und diese den Firmennamen mit den Erzeugnissen der Wirtschaftseinheit in Zusammenhang bringen, wobei der Nachweis einer ernsthaften und kontinuierlichen Benutzung als Schutzvoraussetzung ausreichend ist. Die Rechte können durch denjenigen beansprucht werden, dem die Priorität der Benutzung des Firmennamens zusteht. Der territoriale Schutzbereich muß aber nicht mit dem Staatsgebiet identisch sein. Innerhalb eines Staatsgebiets können durchaus parallele Rechte an verwechselbaren Firmennamen bestehen, wenn sich die territorialen Bereiche der Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen nicht tangieren. Der Rechtsbestand der Firmennamen durch aktive Benutzung ist in jedem Fall eine zwingende Voraussetzung dafür, daß sich die Firmennamen unserer volkseigenen Wirtschaftseinheiten zu wertvollen immateriellen Fonds des staatlichen sozialistischen Eigentums, entwickeln und auf den Auslandsmärkten als Träger des Rufs zu einer effektiven Außenhandelstätigkeit beitragen können. Dies wiederum erhärtet die Forderung, die Firmennamen so zu gestalten, daß sie zutreffend sind und die Gefahr von Verwechslungen maximal einschränken. Zur Gestaltung des Firmennamens im Hinblick auf die Benutzung im Ausland Die Firmennamen werden bei ihrer Benutzung im Ausland nicht übersetzt, sondern in der Sprache des Landes benutzt, welches das Namensrecht begründet hat; sie werden also unverändert geschrieben und ausgesprochen. Daraus ergibt sich einerseits, daß die Firmennamen volkseigener Wirtschaftseinheiten in weit höherem Maße der Kollisionsgefahr mit deutschsprachigen als mit fremdsprachigen Firmennamen und anderen Warenkennzeichnungen ausgesetzt sind. Andererseits ist im eigenen Interesse für die Gestaltung der Firmennamen zu fordern, daß sie auch von solchen Ausländern ausgesprochen und identifiziert werden können, die die deutsche Sprache nichj beherrschen. Um den ersten Erfordernissen zu entsprechen, empfiehlt es sich vor allem, bei der Gestaltung des Firmennamens geographische Angaben zu verwenden, die auf einen Ort, ein Gebiet, eine Landschaft oder ein Bauwerk verweisen, zu denen die Wirtschaftseinheit eine direkte Bindung hat. Derartige geographische Angaben sind grundsätzlich den Wirtschaftseinheiten zur namensmäßigen Benutzung Vorbehalten, die dort ihren Sitz haben bzw. ihre Wirtschaftstätigkeit ausüben. Aus der Benutzung der Firmennamen im fremdsprachigen Raum erwächst die Notwendigkeit, sie so zu bilden, daß sie im jeweiligen Sprachraum leicht aussprechbar und gut einzuprägen sind. Deshalb sollten sie möglichst kurz sein. Unbedingt ist darauf zu achten, daß Bestandteile von Firmennamen keine abwertende oder diskriminierende Bedeutung in anderen Sprachen besitzen. Das verstärkte Auftreten volkseigener Wirtschaftseinheiten auf den Außenhandelsmärkten macht die besondere Verantwortung deutlich, die die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe im Zusammenhang mit der Gründung von Kombinaten, Kombinatsbetrieben und Betrieben bei der Festlegung des Firmennamens haben. Auch der Beauftragte für Registerführung beim Bezirksvertragsgericht darf sich in dieser Beziehung nicht’ einfach als Registrator verstehen. Seine Verantwortung besteht vielmehr auch darin, spezifische internationale Fragen der Gestaltung des Firmennamens zu berücksichtigen. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft sind gemäß § 1 Abs. 2 RegisterVO: volkseigene Kombinate, volkseigene Betriebe der Kombinate (Kombinatsbetriebe), volkseigene Betriebe, die keinem Kombinat angehören, wirtschaftsleitende Organe und Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, die nach dem Prinzip der wirtschaft-Uchen Rechnungsführung arbeiten und juristische Personen sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften eintragungspflichtig sind. 2 Vgl. dazu R. Klinkert/W. Petter, „Zu Problemen der Gründung von Wirtschaftseinheiten und ihrer Namensgebung“, Wirtschaftsrecht 1980, Heft 1, S. 13 ff.; W. Petter/J. Woltz, „Gründung und Namensreeht von Kombinaten und Betrieben“, NJ 1980, Heft 1, S. 4 ff. 3 Der Begriff „Firmenname“ findet sich zwar weder in der Kom-binatsVO noch ln der RegisterVO; er wird aber in der Fachliteratur häufig gebraucht und erleichtert die Abgrenzung vom zivilrechtlichen Namen. 4 Vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, Berlin 1975, S. 369 ff. 5 Vgl. L. Lotze, „Die Funktionen des sozialistischen Rechts“, Staat und Recht 1978, Heft 5, S. 442 ff. (445 f.). 6 In diesen Fällen wird sich eine Änderungsanweisung gemäß § 40 Abs. 5 KombinatsVO notwendig machen. Damit das nach Möglichkeit vermieden wird, wurde die besondere Verantwortung für die Gestaltung des Namens bei der Gründung der Wirtschaftseinheit betont. 7 Vgl. dazu W. Petter/J. Woltz, a. a. O., S. 5. 8 Zum rechtswidrigen Namens- und Firmenmißbrauch vgl. z. B. OG, Urteil vom 23. März 1961 - 1 Uz 4/60 Pa - (NJ 1961, Heft 20, S. 714). 9 Vgl. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) International 1957, Heft 8/9, S. 364. 10 Der Begriff des Handelsnamens im Sinne der PVÜ subsumiert alle Unternehmensbezeichnungen mit Namensfunktion. Somit sind neben den Firmennamen auch Personennamen, besondere Geschäftsbezeichnungen, Abkürzungen von Firmennamen, Firmennamensschlagworte und selbst Marken geschützt, wenn sich diese zu einem stabilen Hinweis auf eine Wirtschaftseinheit entwickelt haben. Bei der Gestaltung der Firmennamen volkseigener Wirtschaftseinheiten sollte u. a. folgendes beachtet werden:;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 302 (NJ DDR 1980, S. 302) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 302 (NJ DDR 1980, S. 302)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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