Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 292 (NJ DDR 1980, S. 292); 292 Neue Justiz 7/80 überwiegend die Meinung vertreten, es handele sich bei der Bezugnahme der Art. 1 Ziff. 1 und 55 Abs. 1 der UN-Charta auf den „Grundsatz der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker“ lediglich um eine politische Programmerklärung, nicht aber um ein völkerrechtliches Rechtsprinzip.14 Es war daher für die damalige bürgerliche Völkerrechtsdoktrin durchaus zutreffend, wenn H. Arm-b r u s t e r noch 1962 schrieb: „Die am weitesten verbreitete Auffassung der Völkerrechtslehre geht dahin, das allgemeine Völkerrecht garantiere das Selbstbestimmungsrecht nicht.“15 Dabei machte Armbruster mit seiner Behauptung, daß „das Souveränitätsprinzip das Selbstbestimmungsrecht logisch aus (schließe)“ und als „das ältere und verfestigtere Prinzip dem Selbstbestimmungsrecht vor(gehe)“, zugleich deutlich, daß die politische Motivation dieser Auffassung vor allem in dem Schutz des kolonialen Besitzstandes der imperialistischen Mächte vor nationalen Befreiungsbewegungen bestand. Aber schon in dieser Zeit konnten sich einzelne bürgerliche Völkerrechtler angesichts der immer mehr um sich greifenden und wachsende Erfolge erzielenden kolonialen und nationalen Befreiungsbewegungen nicht mehr völlig der Erkenntnis verschließen, daß die Position der „herrschenden“ Völkerrechtsdoktrin immer mehr in Widerspruch zur Rechtsauffassung zahlreicher Staaten geriet, wie sie vor allem in Resolutionen der UN-Vollversammlung zutage trat. So zeigten sich seit Mitte der 50er Jahre in der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin Tendenzen, das Selbstbestimmungsrecht der Völker wenigstens als ein in fortschreitender Herausbildung befindliches Rechtsprinzip anzusehen. Charakteristisch dafür ist die Auffassung von G. Decker, daß „das Prinzip der nationalen Selbstbestimmung infolge seiner allgemeinen Anerkennung heute schon mehr als ein politisches Prinzip ist , auch mehr als eine bloße rechtspolitische Forderung, sondern zu einem Grundprinzip der internationalen Ordnung geworden und als solches anerkannt ist, damit aber zu einer völkerrechtlichen Doktrin wird, die im einzelnen der Ausarbeitung noch bedarf“ .16 Noch einen kleinen Schritt weiter ging K. Rabl, der das Selbstbestimmungsrecht der Völker als einen „Leitsatz“ bezeichnet, „der mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit in den Bereich des positiven Völkerrechts eingedrungen ist und dort steigend Geltungskraft erlangt“.17 Eine derartige Position vertritt auch heute noch U. Scheuner, der „in der Selbstbestimmung mehr als ein politisches Prinzip, eine werdende Norm des Rechts erblicken (will), zum mindesten in dem Bereich der Aufhebung fremder Beherrschung“.18 Es mag auffallen, daß Meinungsäußerungen in dieser Richtung zunächst besonders von Autoren aus der BRD kamen. Dies dürfte aber weder zufällig sein noch allein auf einem gewissen subjektiven Realitätssinn der genannten Völkerrechtler beruhen. Die entscheidende Grundlage für ihre Positionen muß wohl vielmehr in der spezifischen Interessenlage des BRD-Imperialismus gesehen werden, der sich einerseits nicht selbst unmittelbar mit kolonialen Befreiungsbewegungen konfrontiert sah, dem aber andererseits an einer Anerkennung des Rechtscharakters des Selbstbestimmungsrechts gelegen war, um so seiner expansionistischen sog. Deutschlandpolitik auch eine scheinbar juristische Rechtfertigung zu geben.19 Die Bedeutung, die das sich im Zuge der Liquidierung des imperialistischen Kolonialsystems verändernde Kräfteverhältnis in der Welt, das Auftreten immer zahlreicherer, aus der kolonialen Befreiungsbewegung hervorgegangener antiimperialistischer Nationalstaaten, ihr zunehmender Einfluß in- der UNO und die dadurch erzwungenen Wandlungen in der Haltung auch kapitalistischer und imperialistischer Staaten ihnen gegenüber für die allmähliche Anerkennung des Rechtscharakters des in der UN-Charta gewährleisteten „Grundsatzes der Selbstbestimmung der Völker“ durch bürgerliche Völkerrechtler hatten, kam sehr deutlich in einer Diskussion zu Fragen des Selbstbestim-mungsrecljts zum Ausdruck, die im März 1963 in der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau durchgeführt wurde. Auf ihr trat der österreichische Völkerrechtler F. Ermacora der von dem bekannten amerikanischen Völkerrechtstheoretiker J. L. Kunz auch unter Bezugnahme auf A. Verdroß vertretenen These entgegen, daß es sich bei dem Selbstbestimmungsgrundsatz der UN-Charta „nicht um ein Recht, sondern lediglich um einen programmatisch-politischen Grundsatz“ handele.20 Ermacora bestritt dabei aber nicht etwa die Charta-Auslegung von Kunz, sondern er begründete seine abweichende Meinung damit, daß die Rechtsauffassung der UN-Vollver-sammlung, die in ihren antikolonialistischen Entschließungen, besonders in der Deklaration vom 14. Dezember 1960, zum Ausdruck gekommen sei, wie „Augenschein und Erfahrung“ bewiesen, „ungeachtet ihres positivrechtlichen Charakters als bloße Empfehlung im Laufe der Zeit tatsächlich effektiv geworden“ sei, daß man also in diesen UN-Empfehlungen „auch ein normatives Element“ erkennen müsse.21 Aber auch diese Versuche, durch die Annahme einer nachträglichen Rechtsentwicklung in der UNO-Praxis einerseits die These vom nicht-rechtlichen Charakter des Selbstbestimmungsprinzips der UN-Charta aufrechtzuerhalten und andererseits den ständig unhaltbarer werdenden Widerspruch zwischen dieser Position und der Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis einer immer größeren Anzahl von Staaten und Völkern auszuräumen, der zunehmend auch zu einer politischen Belastung der imperialistischen Staaten wurde, waren zum Scheitern verurteilt. Das zeigte sich bereits in der Resolution der UN-Vollversammlung vom 16. Dezember 1966, mit der die beiden Menschenrechtskonventionen mit ihren eindeutigen Formulierungen über das Selbstbestimmungsrecht der Völker den Staaten zur Unterzeichnung vorgelegt wurden. Vollends aber wurde die These vom nicht-rechtlichen Charakter des Selbstbestimmungsprinzips der UN-Charta durch die Prinzipiendeklaration von 1970 ad absurdum geführt, in der mit der Autorität der UN-Vollversammlung und unter Billigung sämtlicher UN-Mitgliedstaaten festgestellt wurde, daß dem „in der Charta verankerten Prinzip der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker“ bereits auf Grund der UN-Charta ein eindeutiger und als „Grundprinzip des Völkerrechts“ besondere Wirkungskraft besitzender Rechtscharakter eigen ist. Angesichts der Tatsache, daß die sozialistischen und die anderen antiimperialistischen Staaten, die konsequent für die effektive Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts in der Praxis eintreten, längst die große Mehrheit aller Staaten, insbesondere der UN-Mitgliedsländer bilden, und angesichts der auch für imperialistische und sonstige reaktionäre Regimes bestehenden Notwendigkeit, in ihrer Politik dieser weltpolitischen Lage Rechnung zu tragen, gewannen im letzten Jahrzehnt auch in der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin allgemein die Auffassungen an Boden, die grundsätzlich die Rechtsverbindlichkeit des Selbstbestimmungsrechts anerkennen. Besonders deutlich kommt diese Entwicklung bei dem BRD-Völkerrechtler F. Berber zum Ausdrude, der seine frühere Ansicht22 aufgab und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Prinzipiendeklaration der UNO feststellte: „Das Selbstbestimmungsrecht kann also von nun ab nicht mehr bloß als ein politisches Prinzip, sondern muß als Rechtsprinzip betrachtet werden.“23 Gleiche oder ähnliche Äußerungen finden sich nach 1970 auch bei anderen bürgerlichen Völkerrechtlern.24 Tendenzen der Aushöhlung und Entstellung des Selbstbestimmungsrechts in der gegenwärtigen bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin Mit der von der Macht der Tatsachen erzwungenen und um rund drei Jahrzehnte verspäteten Anerkennung des;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 292 (NJ DDR 1980, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 292 (NJ DDR 1980, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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