Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 287 (NJ DDR 1980, S. 287); Neue Justiz 6/80 287 sich nicht als begründet erwiesen hatte, wurde der Angeklagte vom Kreisgericht zutreffend freigesprochen (§244 Abs. 1 StPO). In der Verhandlung vor dem Bezirksgericht lagen keine weiteren Beweismittel vor, und die erhobenen Beweise reichen nicht aus, einen zweifelsfreien Nachweis der Richtigkeit des Geständnisses oder des Widerrufs des Geständnisses zu erbringen. Der Protest des Staatsanwalts des Kreises gegen das Urteil des Kreisgerichts hätte daher als unbegründet zurückgewiesen werden müssen (§ 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB; § 201 Abs. 2 StPO. 1. Zur fahrlässigen Körperverletzung, die durch Verletzung von Arbeitspfliebten eines Werktätigen (hier: unberechtigte Benutzung eines Gabelstaplers) verursacht wurde. 2. Zur Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit und Auswertung des Verfahrens. KrG Arnstadt, Urteil vom 9. Januar 1980 - S 195/79. Der Angeklagte, der als Bandarbeiter gewissenhaft und zuverlässig arbeitete, nahm auch regelmäßig an Arbeitsschutzbelehrungen teil. Ihm war daher bekannt, daß für das Bedienen eines Gabelstaplers eine Betriebsfahrerlaubnis erforderlich ist. Entgegen den Belehrungen hat der Angeklagte aus Freude am Fahren in der Vergangenheit bereits mehrfach in seinem Arbeitsbereich einen Gabelstapler unberechtigt benutzt. Ihm wurde daraufhin ausdrücklich die Benutzung dieses Arbeitsgeräts untersagt. Trotzdem benutzte er am 4. Februar 1979 den Gabelstapler, um eine mit Gußteilen gefüllte Palette wegzuschaffen und durch eine leere Palette zu ersetzen. Mit seinem Spindschlüssel setzte er den Stapler in Gang, fuhr damit zur vollen Palette, nahm diese auf und stellte sie an einem anderen Ort ab. Danach fuhr er zu einer in der Nähe des Fließbandes stehenden leeren Palette, hinter der der später geschädigte Zeuge R. stand. Als der Angeklagte die leere Palette mit dem Gabelstapler anhob, rollte das Gerät durch falsches Bedienen weiter und quetschte dabei die Beine des Zeugen R. zwischen Palette und Band völlig ein. Bei diesem Unfall erlitt der Geschädigte beiderseitig eine Unterschenkelfraktur mit zusätzlicher Zerreißung einer Arterie, so daß die Amputation des rechten Unterschenkels notwendig wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung im schweren Fall (Vergehen gemäß § 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Er wurde verpflichtet, für die Dauer der Bewährungszeit von zwei Jahren seinen Arbeitsplatz beizubehalten. Die von seinem Arbeitskollektiv übernommene Bürgschaft wurde bestätigt. Aus der Begründung: Der Angeklagte hat seine Pflichten zur Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§ 80 Abs. 1 AGB) verletzt Auf Grund der zahlreichen Belehrungen war ihm bekannt, daß er nicht. ohne Erlaubnis den Gabelstapler benutzen darf. Durch die Verletzung der ihm gemäß § 80 Abs. 1 AGB obliegenden Rechtspflichten hat er einen Unfall fahrlässig i. S. des § 8 Abs. 1 StGB verursacht und dabei die in § 118 Abs. 1 StGB beschriebenen Folgen herbeigeführt Bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte er diese Folgen voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten auch vermeiden können. Durch das unsachgemäße Bedienen des Gabelstaplers verlor der Angeklagte die Kontrolle über das Fahrzeug, quetschte den Geschädigten zwischen Band und Palette ein und verursachte damit eine schwere Schädigung der Gesundheit i. S. des § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB. Die notwendige Amputation des Unterschenkels bei dem Geschädigten macht deutlich, daß durch das fahrlässige Verhalten des Angeklagten ohne Zweifel eine schwere Schädigung der Gesundheit eingetreten ist. Sowohl objektiv als auch subjektiv wurde damit der Tatbestand des § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB erfüllt Der Angeklagte hat aus den Belehrungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht die notwendigen Schlußfolgerungen gezogen. Er überschätzte seine Fähigkeiten und glaubte, auch ohne entsprechende Ausbildung einen Gabelstapler bedienen zu können. Seine Pflichtverletzung führte schließlich zu einem folgenschweren Unfall, bei dem ein Werktätiger so erheblich an seiner Gesundheit geschädigt wurde, daß er für sein künftiges Leben dauernd in der Ausübung einer wichtigen Körperfunktion der Fortbewegung eingeschränkt bleibt. Die bisherigen guten Arbeitsleistungen und das sonstige Verhalten des Angeklagten lassen erkennen, daß er fähig und bereit ist, sich künftig gesellschaftsgemäß zu verhalten. Die objektiven und subjektiven Tatumstände stehen einer Verurteilung auf Bewährung gemäß § 33 StGB nicht entgegen. Der Angeklagte wird vor allem in der Bewährungszeit entsprechend den in der Bürgschaft übernommenen Verpflichtungen eine kontinuierliche und erzieherische Einflußnahme durch das Kollektiv erfahren. Damit wird der Bewährungsprozeß in geeigneter Form unterstützt. Zu den mit der Arbeitsplatzbindung gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 1 StGB verbundenen Pflichten gehört vor allem die Forderung, diszipliniert zu arbeiten, die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einzuhalten und das sozialistische Eigentum vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Anmerkung: Pflichtverletzungen der in dem vorstehenden Urteil beschriebenen Form sind leider kein Einzelfall und können mitunter zu schwerwiegenden schädlichen Folgen führen. Um solchen Rechtsverletzungen wirksam vorzubeugen, hat das Kreisgericht die Hauptverhandlung in dieser Strafsache vor erweiterter Öffentlichkeit (§201 Abs. 2 StPO) durchgeführt. Neben staatlichen Leitern, Vertretern der Betriebsgewerkschaftsleitung und Sicherheitsinspektoren des betreffenden Betriebes nahmen auch 18 Gabelstaplerfahrer an der Verhandlung teil. ln der anschließend vorgenommenen Auswertung des Verfahrens vor diesem Personenkreis wurden die festgestellten Ursachen und Bedingungen dieser Straftat offen dargelegt. Es ging in der gemeinsamen Beratung darum, jeglichen Leichtsinn bei der Erfüllung der Arbeitspflichten der Werktätigen zu vermeiden, die Aufgaben eines Arbeitsschutzverantwortlichen gründlich zu erfüllen und für eine regelmäßige, kontinuierliche Kontrolle zu sorgen, um alle Gefahrenmomente von vornherein auszuschalten und Schäden zu vermeiden. Die Hinweise aus diesem Strafverfahren und die gemeinsame Beratung führten zu konkreten Festlegungen in den Betrieben: 1. Die Gabelstaplerfahrer, die einen ordnungsgemäßen Befähigungsnachweis bzw. eine Bedienungsberechtigung besitzen, tragen im Betrieb einen Schutzhelm mit einer bestimmten Farbe, damit sie optisch erkennbar sind; 2. die Einhaltung der für die Arbeit mit Hebezeugen geltenden Arbeitsschutzbestimmungen (TGL 30350/11, 12 und 14) wird regelmäßig kontrolliert; 3. die Fahrzeuge und Arbeitsgeräte werden technisch so gesichert, daß sie nicht mit beliebigen anderen Schlüsseln oder Werkzeugen in Gang gebracht werden können. Die Betriebsleiter haben die Leiter angewiesen, das Strafverfahren in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen mit allen Werktätigen gründlich auszuwerten. Mit dem Ergebnis der Beratung und den konkreten Schlußfolgerungen wird augenfällig, wie das Gericht durch eine gut vorbereitete Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit und die Auswertung des Verfahrens die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung erhöhen und mit seinen spezifischen Mitteln zur weiteren Festigung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen beitragen kann. HEINZ GE1TZ, Direktor des Kreisgerichts Arnstadt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 287 (NJ DDR 1980, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 287 (NJ DDR 1980, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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