Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 286 (NJ DDR 1980, S. 286); 286 Neue Justiz 6/80 gesetzt und dadurch einen Schaden in Höhe von 286 291,52 M verursacht zu haben. Das Kreisgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Schadenersatzanträge als unzulässig abgewiesen. Es hat sein Urteil auf folgende wesentliche Feststellungen gestützt: Der 17 Jahre alte Angeklagte arbeitete in der LPG T. als Mechanisator. Am 19. Juni besuchte er bis gegen 22 Uhr gemeinsam mit den Zeugen Z., K., L. und St. eine Filmveranstaltung in einem Freilichtkino. Danach fuhren sie mit Mopeds nach D. Dort entfernte sich der Angeklagte von den Zeugen mit dem Bemerken, im Naherholungszentrum Zigaretten zu kaufen. Er fuhr sodann mit seinem Moped in Richtung des Schafstalls der LPG. Als er im Stall einen Lichtschein wahrnahm, ging er hin und stellte fest, daß Stroh in einer Ausdehnung von etwa zwei Schreibtischplatten brannte. Br teilte den Zeugen St. und K. den festgestellten Brand unverzüglich mit und ging mit ihnen nochmals zum Schafstall. Danach wurde die Sirene betätigt und der Schäfer benachrichtigt. Nachdem der Angeklagte in mehreren Erklärungen bestritten hatte, den Brand gelegt zu haben, gab er in der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Juni 1979 an, am 19. Juni 1979 gegen 22.15 Uhr den Schafstall unter Verwendung von Zündhölzern angezündet zu haben. Anläßlich der Rekonstruktion des Tathergangs am 20. Juni 1979 widerrief der Angeklagte sein Geständnis. In einer anschließenden Vernehmung legte er wiederum ein Geständnis ab. In der Hauptverhandlung widerrief der Angeklagte das Geständnis und wies darauf hin, daß er in den Abendstunden des 19. Juni 1979 keine Zündhölzer besessen habe, er habe sich während der Freilichtveranstaltung zum Rauchen Zündhölzer nur von den Zeugen geborgt. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 66 StGB war gegeben. Auf den Protest des Staatsanwalts hat das Bezirksgericht nach einer eigenen Beweisaufnahme das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (Verbrechen gemäß §§ 185 Abs. 1, 186 Ziff. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn ferner zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Bezirksgericht hat zum Sachverhalt festgestellt, daß der Angeklagte in den Schafstall hineingegangen ist, dort liegendes Stroh angehoben und es dann mittels eines Streichholzes angezündet hat. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Gesetzesverletzung durch unrichtige Feststellung des Sachverhalts und darauf beruhende fehlerhafte rechtliche Beurteilung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: In der Richtlinie des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) wird zum Inhalt und Umfang der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellt, daß sie sich auf alle zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Tatsachen in belastender und entlastender Hinsicht beziehen muß, die zu einer gerechten Entscheidung des Gerichts einschließlich der anzuwendenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich sind. Alle zur Urteilsfindung zu verwendenden Beweismittel sind kritisch zu überprüfen. Diese Überprüfung muß sich vor allem darauf beziehen, ob die Informationen aus einem Beweismittel mit Informationen aus anderen Beweismitteln übereinstimmen oder nicht. In die Überprüfung sind ggf. auch die Umstände einzubeziehen, unter denen eine Aussage zustandegekommen ist Die Prüfung von Geständnis und Widerruf des Geständnisses auf ihren Wahrheitsgehalt erfordert die zusammenhängende Würdigung der zur Sache vorliegenden und in ihrer Gesamtheit einander ergänzenden und bestätigenden oder auch in Zweifel setzenden Informationen aus allen wesentlichen Beweismitteln. Erforderlich ist dabei auch die Beachtung der in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände. Ein Geständnis ist dann kein ausreichender Beweis, wenn Informationen aus anderen Beweismitteln begründete Zweifel am Vorliegen der Schuld des Angeklagten hervorrufen. Bleiben, nachdem alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft sind, Zweifel, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (§§ 6 Abs. 2, 244 Abs. 1 StPO). Diese Grundsätze sind vom Kreisgericht im Ergebnis richtig beachtet worden, während das Bezirksgericht die - den Angeklagten entlastenden Umstände im wesentlichen nicht berücksichtigt hat. Wenn das Bezirksgericht ausführt, daß der Angeklagte nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Begehung der Straftat mehrfach zugegeben hat und erst vom Zeitpunkt seiner Begutachtung an die Geständnisse widerrufen habe, so befindet es sich damit im Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Der Angeklagte hat zunächst eine Brandstiftung grundsätzlich in Abrede gestellt und das Geschehen in der fraglichen Zeit so geschildert, wie er es auch in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht getan hat und wie es schließlich vom Kreisgericht auch im Urteil festgestellt wurde. Auch während der Rekonstruktion des angenommenen Tathergangs hat der Angeklagte die Brandstiftung bestritten. Die vom Preisgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellten Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere sein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit, hätten für das Bezirksgericht besonderer Anlaß sein müssen, den Wahrheitsgehalt des Geständnisses und des Widerrufs des Geständnisses zu prüfen. Dabei hätte auch das Zustandekommen der Geständnisse, nämlich die Dauer der Vernehmungen am 20. Juni 1979 und der Umstand berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagte seit den Morgenstunden des 19. Juni 1979 seiner Arbeit nachgegangen war. Der Angeklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, daß ihm die Brandlegung entgegen seinem Geständnis schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt keine Zündhölzer bei sich geführt habe. Auch die Zeugen waren nach dem Verhalten des Angeklagten der Auffassung, daß dieser keine Zündhölzer mit sich führte. Diese Umstände sprechen für die Richtigkeit der Aussage des Angeklagten. Es ist dem Bezirksgericht zwar zuzustimmen, daß aus dem Umstand, daß eine Person sich von befreundeten Bürgern Zigaretten und Feuer geben läßt, nicht „zwingend geschlußfolgert“ werden kann, daß diese Person nicht im Besitz von Zündhölzern ist. Das Bezirksgericht übersieht bei dieser Argumentation jedoch, daß sie nicht geeignet ist, den zweifelsfreien Nachweis zu erbringen, daß der Angeklagte entgegen der jetzigen Aussage zum Zeitpunkt des Brandausbruchs Zündhölzer bei sich geführt hat (Art. 4 Abs. 5 StGB). Das Bezirksgericht verweist darauf, daß für die Richtigkeit des Geständnisses spricht, daß der Angeklagte solche Details des Geschehens geschildert habe, die nur der Täter wissen könne. Es übersieht dabei, daß der Angeklagte alle diese Erkenntnisse (so die Einzelheiten des Tatorts, die Brandausbruchstelle und den Zeitablauf im Zusammenhang mit der Brandausbreitung) auch erworben haben kann, als er den Brand in seinem frühesten Entstehungsstadium entdeckte, ihn in seiner weiteren Ausdehnung wahrnahm, als er sich mit den Zeugen nochmals zum Schafstall begab und er sich schließlich während der Brandbekämpfung am Brandobjekt aufhielt Dem Kreisgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, daß alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft sind und mit den vorliegenden Beweisen die Richtigkeit des Geständnisses oder des Widerrufs des Geständnisses nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Das Kreisgericht hat richtig nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ entschieden (§ 6 Abs. 2 StPO). Da die Anklage;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 286 (NJ DDR 1980, S. 286) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 286 (NJ DDR 1980, S. 286)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten unterstützt. Ein oder eine Sachverständigenkommission wird durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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