Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 285 (NJ DDR 1980, S. 285); Neue Justiz 6/80 285 bezüglichen Vertrag. Gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen zwei Jahre. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Zinsen, die für vertraglich begründete Hypothekenforderungen zu leisten sind, da Zinsansprüche aus eingetragenen Rechten der Verjährung unterliegen (§479 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Das Kreisgericht hätte daher dem Klageantrag nicht voll entsprechen dürfen. Im Hinblick auf § 474 Abs. 1 Satz 2 ZGB wäre vielmehr auch ohne entsprechenden Antrag der Verklagten zu beachten gewesen, daß ein Teil der geltend gemachten Zinsen zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bereits verjährt war und somit nicht mehr mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden kann. Das hätte auch das Bezirksgericht erkennen müssen und deshalb die Berufung nicht durch Beschluß abweisen dürfen, sondern Termin zur Berufungsverhandlung anberaumen müssen. Da die Verjährung des vertraglichen Zinsanspruchs des Klägers mit dem 1. Tag des Monats beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann (§ 475 Ziff. 3 ZGB), wäre festzustellen gewesen, zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Zinsbeträge fällig geworden waren. Das wird das Bezirksgericht nachzuholen haben. Dem Kläger wird deshalb aufzugeben sein, den Vertrag, der der Eintragung der Hypothek zugrunde liegt, vorzulegen bzw. wird das Bezirksgericht eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde vom Liegenschaftsdienst aus den Grundakten anzufordern haben. In diesem Zusammenhang sei noch folgendes bemerkt: Sollten die Zinsen jeweils nach Ablauf eines Quartals zahlbar sein, so wären die bis zum 30. Juni 1977 entstandenen Zinsen Anfang Juli 1977 fällig gewesen. Die zweijährige Verjährungsfrist hätte dann am 1. August 1977 begonnen und wäre am 31. Juli 1979 abgelaufen. Da die Klage erst am 10. August 1979 beim Kreisgericht eingegangen ist, wären somit die für die Zeit bis zum 30. Juni 1977 zu entrichtenden Zinsen verjährt. Ebenso wäre die Rechtslage dann, wenn die Zinsen nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres zahlbar sein sollten. Falls allerdings die Zinsen nachträglich für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr zu leisten sind, wären nur die für die Zeit bis zum 31. Dezember. 1976 entstandenen Zinsen verjährt. §§ 472 Abs. 1 letzter Satz, 474 Abs. 1 Ziff. 2, 244 Abs. 3 ZGB. 1. Ein Zinsanspruch aus einem Darlehensvertrag ist ein Nebenanspruch L S. des § 472 Abs. 1 letzter Satz ZGB, dessen Verjährungsfrist der Frist des Darlehnsvertrags (2 Jahre) folgt. 2. Zum Zeitpunkt des Fälligwerdens von Darlehnszinsen. BG Dresden, Urteil vom 19. Oktober 1979 - 6 BZB 252/79. Der Verklagte und die Tochter der Klägerin haben während ihrer Ehe am 30. Mai 1972 bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 6 500 M aufgenommen. Dabei wurde vereinbart, daß das Darlehen mit 4 Prozent zu verzinsen ist. Die Darlehensvereinbarung hat die Tochter der Klägerin, die damalige Ehefrau des. Verklagten, allein unterschrieben. Im Verfahren zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft sind sich die Tochter der Klägerin und der Verklagte darüber einig geworden, daß beide verpflichtet sind, das bei der Klägerin aufgenommene Darlehen in Höhe von 6 500 M zuzüglich 3V4 Prozent Zinsen je zur Hälfte zurückzuzahlen. Die Klägerin hat dem Verklagten das Darlehen in Höhe von 3 250 M zum 10. März 1979 gekündigt und eine Zinsberechnung beigefügt. Der Verklagte hat 3 250 M gezahlt, eine Zinszahlung jedoch abgelehnt. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und vom Verklagten Zahlung von 722 M Zinsen für die Zeit vom 30. Mai 1972 bis zum 10. März 1979 zuzüglich 3V4 Prozent Zinsen bis zur Zahlung dieses Betrags gefordert. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Verklagten zu verurteilen, an sie 722 M zu zahlen sowie den am 10. März 1979 fällig gewesenen Betrag von 722 M bis zur endgültigen Zahlung mit 3V4 Prozent zu verzinsen. Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Aus der Begründung: Nach den Feststellungen im Verfahren zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft hat der Verklagte ausdrücklich akzeptiert, daß er das von der Klägerin gewährte Darlehen in Höhe von 3 250 M nebst 3V4 Prozent Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen hat Dazu war er auch deshalb verpflichtet weil die von seiner früheren Ehefrau übernommene Verpflichtung zur Zinszahlung für ihn nach § 11 FGB verbindlich war. Auf die Ansprüche der Klägerin finden gemäß § 2 EGZGB die Bestimmungen des ZGB Anwendung und nicht die gesetzlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens (1972) maßgebend waren. Nach § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verjähren Ansprüche aus Verträgen in zwei Jahren. Das gilt auch für die von der Klägerin geforderte Zinszahlung (§ 472 Abs. 1 letzter Satz ZGB). Die Verjährung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann (§ 475 Abs. 1 Ziff- 3 ZGB). Mithin beginnt die Verjährung der Zinsen, die die Klägerin gemäß § 244 Abs. 3 ZGB nur in der Höhe verlangen kann, in der Kreditinstitute für entsprechende Spareinlagen Zinsen gewähren, nämlich 3y4 Prozent, jeweils mit dem 1. Tag des Monats zu laufen, der auf den Tag ihrer Fälligkeit folgt. Die Klägerin hat am 4. Mai 1979 Klage erhoben. Hierdurch wurde die Verjährung gehemmt (§ 477 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Daraus folgt, daß die Zinsansprüche, soweit sie die Zeit vor dem 1. bzw. 2. Mai 1977 betreffen, verjährt sind. Folglich ist der Verklagte nur verpflichtet, die nicht verjährten Darlehenszinsen für die Zeit vom 1. bzw. 2. Mai 1977 bis zum 10. März 1979 zu zahlen. Aus dem vorliegenden Darlehensvertrag ergibt sich nicht, daß eine Vereinbarung zwischen den Darlehensnehmern und der Darlehensgeberin getroffen worden ist, wonach die Darlehenszinsen erst ab Kündigung des Darlehensvertrags berechnet und alle Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt fällig werden sollen. Der in der Darlehensvereinbarung enthaltene Satz „Zinsen auf 6 500 M werden vom Tag der Abhebung bis zur Zurückzahlung mit 4 Prozent berechnet“ kann nur so verstanden werden, daß für den angeführten Zeitraum Zinsen gezahlt werden sollten. Hätten die Partner des Darlehensvertrags eine andere Vereinbarung zur Fälligkeit der Zinsen treffen wollen, dann hätte dies in der Formulierung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Da Zinsen von Zinsen nicht gefordert werden können (§ 244 Abs. 3 letzter Satz ZGB) konnte dem dahingehenden Antrag der Klägerin gleichfalls nicht stattgegeben werden. Strafrecht §§ §§ 6 Abs. 2, 244 Abs. 1 StPO. Ein Geständnis ist dann kein ausreichender Beweis, wenn Informationen aus anderen Beweismitteln begründete Zweifel am Vorliegen der Schuld des Angeklagten her-vorrufen. Sind alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft und bleiben dennoch Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. OG, Urteil vom 2. April 1980 - 2 OSK 3/80. Der Staatsanwalt des Kreises hatte den Angeklagten beschuldigt, am 19. Juni 1979 in D. ein Stallgebäude in Brand;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 285 (NJ DDR 1980, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 285 (NJ DDR 1980, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

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