Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 282 (NJ DDR 1980, S. 282); 282 Neue Justiz 6/80 gegeben, haben sie den Einspruch, der damit begründet wird, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, abzuweisen. Die Rechtslage ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Ausspruch eines strengen Verweises oder einer fristlosen Entlassung zu überprüfen ist. Hier haben die Gerichte auch die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu überprüfen. Der Disziplinarbefugte kann dann nach Aufhebung der unangemessenen Disziplinarmaßnahme innerhalb eines Monats die angemessene Disziplinarmaßnahme aussprechen. CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht §§ 18, 20 NVO; § 13 der 1. DB zur NVO; §§ 3 Abs. 3 und 6, 5,13 NEAO. 1. Zur Frage der Benutzung eines Neuerervorschlags. 2. Zur Ermittlung des gesellschaftlichen Nutzens eines Neuerervorschlags (hier: zur besseren Ausnutzung vorhandenen Transportraums). Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 20. September 1979 - 111 BAB 18/77. Der Kläger ist bei der Verklagten als Schichtleiter und erster Lagerist tätig. Er reichte einen Neuerervorschlag ein, der die bestmögliche Ausnutzung des vorhandenen Transportraums zum Inhalt hat. Die Verklagte verneinte das Vorliegen eines Neuerervorschlags und lehnte die Zahlung von Neuerervergütung ab, weil die vom Kläger vorgeschlagene Methode bereits angewandt werde. Konfliktkommission und Stadtbezirksgericht wiesen den Antrag bzw. die Klage (Einspruch) des Klägers als unbegründet ab. Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers. Im Ergebnis der Beweiserhebung vor dem Stadtgericht schlossen die Prozeßparteien eine Einigung, wonach die Verklagte sich verpflichtete, an den Kläger 4 741,71 M Neuerervergütung nebst 3V4 Prozent Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat die Einigung widerrufen und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Stadtbezirksgerichts und des Beschlusses der Konfliktkommission die Verklagte zu verurteilen, an ihn Neuerervergütung in Höhe von 18 987,60 M nebst 3V4 Prozent Zinsen zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen, soweit mehr als 4 182,84 M Neuerervergütung nebst 3V4 Prozent Zinsen gefordert werden. Aus der Begründung: Der Vorschlag des Klägers weist die Merkmale eines Neuerervorschlags gemäß § 18 NVO auf. Für die von ihm gelöste Aufgabe, nämlich die bessere Ausnutzung des Transportraums, hat er einen anderen und besseren Lösungsweg gefunden, als ihn die Verklagte anstrebte. Beide verwandten seinerzeit zwar den Begriff Wechselhängerverkehr, verstanden aber darunter unterschiedliche Verfahrensweisen. Während die Verklagte einer Zugmaschine mehrere Hängerpaare fest zuordnet, mit denen der Wechsel erfolgen soll, geht der Kläger in seinem Vorschlag davon aus, daß jede Zugmaschine jeden Hänger umsetzt. Dieser Vorschlag wurde vorher im Betrieb der Verklagten weder angewandt, noch war er nachweisbar zur Benutzung vorgesehen. Obwohl eine ausdrückliche Entscheidung über die Benutzung des Vorschlags durch den zuständigen Leiter unterlassen wurde, wird der Neuerervorschlag seit Ende Oktober 1974 benutzt. Seit dieser Zeit wird mit Wissen und Duldung der Leiter nach der vom Kläger vorgeschlagenen Methode verfahren. Hierin ist die Entscheidung über die Benutzung des Neuerervorschlags gemäß § 20 NVO zu sehen. Die Benutzung des Neuerervorschlags ist gemäß § 30 Abs. 1 NVO Voraussetzung für den Anspruch auf Neuerervergütung, soweit auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Nach § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom 22. Dezember 1971 (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11) ist ein Neuerervorschlag zu vergüten, wenn die in ihm enthaltene Leistung qualitativ über die jeweilige Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgabe des Neuerers hinausgeht Das ist beim Kläger der Fall. Als Schichtleiter und 1. Lagerist gehörte es nicht zu seinen Arbeitsaufgaben, Probleme der effektiveren Auslastung des Transportraums zu lösen. Zwischen den Prozeßparteien gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen zum eingetretenen gesellschaftlichen Nutzen. Die AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 (GBl. I Nr. 48 S. 550) führt auf, welche Arten von Nutzen auftreten können und wie diese zu errechnen sind. Die erste Nutzensermittlung der Verklagten berücksichtigt nicht, daß der Vergütung des Neuerervorschlags nur der tatsächlich und unmittelbar entstandene Nutzen zugrunde zu legen ist (§ 3 Abs. 6 NEAO). Dieser Nutzen ist entweder in Mark zu messen oder, soweit das einen unvertretbar hohen Aufwand erfordert, auf der Grundlage von Vergleichswerten zu schätzen (§3 Abs. 3 NEAO). Das ist in diesem Fall notwendig, weil mit Beginn der Benutzung des Neuerervorschlags die Leitung des Fuhrparks in einen anderen Transportbetrieb verlegt wurde und die für eine exakte Berechnung erforderlichen Unterlagen in beiden Betrieben nicht mehr vollständig vorhanden sind. Durch die Einführung des Wechselhängerverkehrs nach dem Neuerervorschlag ist Arbeitszeit eingespart worden (§5 NEAO). Bei der Ermittlung der Einsparungen darf jedoch nicht von theoretischen Berechnungen ausgegangen werden. Die Einsparung ist nur in dem Umfang vorhanden, wie tatsächlich die Wechselhängermethode des Klägers anhand des vorhandenen Transportraums ständig durchführbar ist. (Es folgen Ausführungen darüber, in welchem Umfang Arbeitszeit eingespart wurde.) Die Ermittlung der Arbeitszeiteinsparung ergibt ausgehend vom Grund- und Hilfslohn eines Kraftfahrers im Jahr eine Kosteneinsparung von insgesamt 179 370,52 M. Arbeitsplätze für Kraftfahrer wurden unstreitig nicht eingespart, so daß ein Zuschlag von 100 Prozent, wie ihn § 13 NEAO vorsieht, nicht in Betracht kommt. Es ist auch der Auffassung der Verklagten zuzustimmen, daß eingesparte Waggonstandgelder nur mittelbarer Nutzen und daher gemäß § 3 Abs. 6 NEAO nicht zu berücksichtigen sind. Die sich aus dem unmittelbaren Nutzen ergebenden weiteren Folgen bleiben unberücksichtigt (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von J. Hemmerling, Neuererbewegung Arbeiterinitiative zur sozialistischen Rationalisierung, Berlin 1977, S. 301). Die infolge des Wechselhängerverkehrs zügigere Entladung der Waggons und damit rechtzeitige Bereitstellung ist eine solche weitere Folge. Soweit der Kläger weitere Kosteneinsparungen behauptet und hierzu auf die Entladekräfte verweist, ist festzustellen, daß in diesem Bereich weder eine Arbeitszeit noch eine Arbeitsplatzeinsparung vorliegt. Für den Entladevorgang ist es auch unerheblich, auf welche Art und Weise die beladenen Fahrzeuge in die einzelnen Bereiche gelangen. Dem errechneten gesellschaftlichen Nutzen von 179 370,52 M entspricht eine Neuerervergütung von 4 310,55 M. In dieser Höhe war die Verklagte zu verurteilen, Neuerervergütung zuzüglich 3‘/4 Prozent Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Forderung des Klägers war unbegründet und daher abzuweisen. Zivilrecht * 1 § 122 Abs. 1 ZGB. 1. Eigenbedarf des Vermieters liegt nicht vor, wenn er die umstrittene Wohnung nicht für sich selbst, sondern für einen erwachsenen nahen Angehörigen benötigt, der in-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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