Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 280 (NJ DDR 1980, S. 280); 280 Neue Justiz 6/80 24. August 1978 die Nr. 2285 bis 3512. Für den 25. August 1978 ist lediglich ein Kassenstreifen mit den Nr. 4264 bis 4894 vorhanden, es fehlen also die Nr. 3513 bis 4263. Die zu den Nummern auf dem Kassenstreifen ausgewiesenen Einzeleinnahmen ergeben zusammen einen geringeren Betrag, als er vom Addierwerk der Registrierkasse als Tageserlös für den 25. August 1978 in Höhe von 2 877,44 M ausgewiesen wurde. Die Klägerin hat diesen Betrag durch Unterschrift auf dem Kassenstreifen bestätigt, nachdem die stellvertretende Verkaufsstellenleiterin S. das Geld gezählt und der Klägerin übergeben hatte. In der Beratung vor der Konfliktkommission erklärte Frau S., den ausgewiesenen Erlös von 2 877,44 M tatsächlich vereinnahmt zu haben. Die Klägerin bestätigte vor der Konfliktkommission, daß sie diesen Betrag von Frau S. erhalten hat. Der Einzahlungsbeleg für die Sparkasse wurde durch Frau S. gefertigt. Anstatt 2 735 M einzutragen (der Differenzbetrag zu 2 877,44 M wurde zulässigerweise als Wechselgeld zurückbehalten), trug sie als Einzahlungssumme jedoch nur den Betrag von 1 735 M ein. Den gleichen Betrag schrieb sie in den Kassennachweis. Das Geld brachte die Klägerin in den Nachttresor der Sparkasse. Am nächsten Arbeitstag stellte Frau S. fest, daß sie sich bei der Eintragung im Kassennachweis geirrt haben mußte. Der Betrag von 1 735 M konnte im Hinblick auf das Ergebnis des Addierwerks der Registrierkasse nicht stimmen. Deshalb änderte sie diesen Betrag auf 2 735 M ab, ohne die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen. Als am 28. August 1978 der Einzahlungsbeleg der Sparkasse über 1 735 M in der Verkaufsstelle ednging, legte ihn die Klägerin ohne Kontrolle ab. Deshalb blieb der Widerspruch zwischen dem nachträglich geänderten Kassennachweis und dem Einzahlungsbeleg verborgen, so daß es auch keine entsprechende Rückfrage gab. Erst einen Monat später wurde die Differenz bekannt. Die Konfliktkommission leitete aus diesen Feststellungen ab, daß die Klägerin über den Verbleib des in ihre Verfügungsgewalt gelangten Tageserlöses vom 25. August 1978 nicht vollständig Rechenschaft legen könne und des- . halb in .diesem Umfang materiell verantwortlich sei. Dagegen gingen Kreis- und Bezirksgericht davon aus, daß möglicherweise der Tageserlös um 1 000 M geringer gewesen sei, als er vom Addierwerk der Registrierkasse ausgewiesen worden ist. Das Kreisgericht hatte dazu den Kassenstreifen überrechnet. Nach den so getroffenen Feststellungen sei kein Schaden entstanden, so daß auch die Grundlage für die materielle Verantwortlichkeit der Klägerin fehle. In der Entscheidung des Bezirksgerichts heißt es hierzu, daß zwar mehr Fakten auf eine Einnahme am 25. August 1978 in Höhe von 2 877,44 M hindeuten. Diese seien jedoch nicht ausreichend, um völlig zweifelsfrei das Fehlen von 1 000 M zu bejahen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt, weil die Entscheidungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhten und deshalb das Gesetz verletzten. Außerdem wird die vom Bezirksgericht vorgenommene Beweiswürdigung gerügt, die in sich widersprüchlich sei und gegen Denkgesetze verstoße. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht und das Bezirksgericht haben zwar richtig erkannt, daß ohne den konkreten Nachweis eines Schadens keine Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit der Klägerin gegeben sind. Folgerichtig haben sich deshalb die Vordergerichte zunächst vor allem auf die Klärung der Frage konzentriert, oh am 25. August 1978 tatsächlich ein Betrag in Höhe von 2 877,44 M eingenommen worden ist. Indessen haben sie nicht alle hierfür rechtserheblichen Tatsachen umfassend aufgeklärt und die Beweise nicht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung gewürdigt. So wird z. B. einerseits vom Bezirksgericht als Tatsache gewertet, daß der Kassenstreifen mit den Registriemum-mern 3513 bis 4263 fehlt. Andererseits soll gerade „nicht mit Sicherheit festgestellt“ worden sein, daß die genannten Registriernummem im Kassenstreifen fehlen, „da die Klägerin über den Verbleib keine Auskunft geben kann“. Damit durfte sich das Bezirksgericht nicht abfinden. Zunächst hätte nämlich geklärt werden müssen, ob die Registriernummern infolge eines Schadens an der Registrierkasse oder durch Fehler bei ihrer Bedienung ausgefallen sein können. Weiter war zu prüfen, ob der Kassenstreifen für den 25. August 1978 in sich vollständig ist, oder ob Teile von ihm entfernt wurden. In diesem Zusammenhang wäre es auch auf die Feststellung eventueller Pflichten der Klägerin bei der sicheren Aufbewahrung der Kassenstreifen entsprechend der für sie verbindlichen Bestimmungen der Kassenordnung angekommen. Erst danach hätte beurteilt werden können, ob die konkreten Umstände die Klägerin im Hinblick auf ihre materielle Verantwortlichkeit be- oder entlasten. Aus dem Umstand, daß die Sparkasse keine Beanstandungen zur Einzahlung am 25. August 1978 verlautbart hat, durfte auch nicht hergeleitet werden, daß dies gegen eine Tageseinnahme von 2 877,44 M spreche. Fest steht insoweit nur, daß die Verklagte für den 25. August 1978 einen Betrag von 1 735 M gutgeschrieben erhalten hat. Der Umstand, daß die Sparkasse die Einzahlung nicht reklamiert hat, rechtfertigt die Annahme, daß auch nur der genannte Betrag zur Sparkasse gelangt ist. Ob er die vollständige Tageseinnahme darstellt, bleibt damit weiterhin offen. Um über die materielle Verantwortlichkeit der Klägerin entscheiden zu können, hätten aber auch folgende Gesichtspunkte erörtert werden müssen: Die Klägerin hatte ursprünglich gar nicht in Abrede gestellt, am 25. August 1978 2 877,44 M eingenommen zu haben. So hatte sie z. B. in der Beratung der Konfliktkommission in Übereinstimmung mit den Bekundungen ihrer Kollegin S. bestätigt, an diesem Tage von Frau S. 2 735 M übergeben bekommen zu haben. Auch in ihrem Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission wendet sie sich zunächst nicht gegen den festgestellten Fehlbetrag in Höhe von 1 000 M, sondern gegen die Verpflichtung zum Schadenersatz in voller Höhe. Nach ihrer Meinung seien damit die Grundsätze einer gerechten Differenzierung verletzt worden. Erst später erklärte sie, nicht mehr zu wissen, ob am 25. August 1978 überhaupt ein Tageserlös von 2 877,44 M erzielt wurde. Es hätte deshalb geklärt werden müssen, was die Klägerin veranlaßte, von ihren eigenen Bekundungen abzurücken. Des weiteren waren die Pflichten der Klägerin nach der für sie verbindlichen Kassenordnung exakt festzustellen und mit der geübten Praxis zu vergleichen. Dabei bedurfte der Klärung, ob es überhaupt zulässig war, das Anfertigen des Einzahlungsbelegs für die Sparkasse sowie die Eintragung im Kassennachweis und deren nachträgliche Änderung allein durch Frau S. vornehmen zu lassen. In diesem Zusammenhang war zu klären, welche Aufgaben die Klägerin im Hinblick auf die Kontrolle der von Frau S. bei der Abrechnung erledigten Arbeiten hatte. Unter Umständen waren hierbei schuldhafte Pflichtverletzungen festzustellen. Das Bezirksgericht wird in der erneuten Verhandlung die vorstehend genannten Aspekte in die Beweisaufnahme einzubeziehen haben. Der Klägerin sind dazu ihre Einlassungen vor der Konfliktkommission sowie in ihrem Einspruch an das Kreisgericht vorzuhalten. Die stellvertretende Verkaufsstellenleiterin S. ist zu den gesamten Vorgängen unter Vorhalt ihrer bisherigen Aussagen erneut als Zeugin zu vernehmen, insbesondere auch zur nachträglichen Änderung des Kassennachweises ohne Information an die Klägerin. Sollte sich im Ergebnis der Beweisaufnahme heraussteilen, daß am 25. August 1978 in der Verkaufsstelle 2 877,44 M eingenommen worden sind und daß die Klägerin über den Verbleib der 1 000 M keine Rechenschaft ab-legen kann, wäre die Anwendung der Bestimmungen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit in Betracht zu ziehen. Zwar ist in dem Urteil des Kreisgerichts der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 280 (NJ DDR 1980, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 280 (NJ DDR 1980, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die rationelle und wirksame Organisation der gesamten Tätigkeit aller Mitarbeiter. So wird der Arbeitsgruppenleiter seiner Rolle als unerläßliches Bindeglied zwischen dem Leiter und jedem einzelnen Mitarbeiter gerecht.

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