Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 278 (NJ DDR 1980, S. 278); 278 ■ Neue Justiz 6/80 1. Abschluß befristeter Arbeitsverträge Der Abschluß von befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 47 AGB ist in den Fällen zweckmäßig, in denen die von Berufsmusikern zu erbringenden Leistungen sich bei einem Veranstalter über einen längeren Zeitraum so regelmäßig wiederholen, daß eine Einbeziehung der Musiker in das Kollektiv der kulturellen Einrichtung und eine Einordnung in die in dieser Einrichtung bestehende Arbeitsdisziplin ermöglicht wird.2 Das kann bereits dann der Fall sein, wenn eine aus Berufsmusikern bestehende Tanzmusikformation mindestens vier Wochen lang ausschließlich bei ein und demselben Veranstalter täglich auf-tritt. Durch die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses werden die Musiker stärker in das Gesamtkollektiv der kulturellen oder gastronomischen Einrichtung (z. B. des Kulturhauses oder der Gaststätte) einbezogen. Es nimmt am gesamten Betriebsgeschehen teil, und seine Mitglieder genießen alle sozialpolitischen Errungenschaften, die sich aus dem Arbeitsrecht ergeben (z. B. Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten sowie Anspruch auf Teilnahme am politischen und geistig-kulturellen Leben des Betriebes, auf umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz, auf Urlaub, Prämien usw.). 2. Abschluß von Arbeitsverträgen neben zivilrechtlichen Verträgen Gehen Berufsmusiker Beschäftigungsverhältnisse immer wieder mit anderen Auftraggebern ein, dann ist es für sie günstiger, wenn sie diese auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge ausgestalten.3 * Die Bestimmungen über persönliche Dienstleistungen (§§ 197 ff. ZGB) sind eine geeignete Grundlage für solche Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Leistungen der Berufsmusiker für die Veranstalter nicht einen solchen Umfang annehmen, daß es sinnvoll wäre, arbeitsrechtliche Regelungen anzuwenden. Dessenungeachtet kann aber eine Tanzmusikformation aus Berufsmusikem neben zivilrechtlich begründeten Beschäftigungsverhältnissen auch ein Arbeitsrechtsverhältnis begründen, nämlich dann, wenn die Formation neben Leistungen für ständig wechselnde Veranstalter gleichzeitig bei einem Veranstalter über einen längeren Zeitraum regelmäßig Leistungen erbringt. Es ist noch nicht sinnvoll, Arbedtsverträge z. B. dann abzuschließen, wenn die Formation innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten wöchentlich einmal bei demselben Veranstalter auftritt. Bei einem Engagement von mehr als vier Monaten mit zwei oder drei Auftritten wöchentlich kann dagegen abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls der Abschluß von Arbeitsverträgen die günstigere rechtliche Form derartiger Beschäftigungsverhältnisse sein. 3. Abschluß ausschließlich zivilrechtlicher Verträge Vertragsverhältnisse zwischen Veranstalter und Amateurmusikern im Bereich der Tanz- und Unterhaltungsmusik sollten grundsätzlich durch zivilrechtliche Verträge ausgestaltet werden. Durch eine staatliche Entscheidung (vgl. §§ 1, 2 und 4 der AO Nr. 2 über die Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik vom 1. November 1965 [GBl. II Nr. 11 S. 777] und § 5 Abs. 2 der AO über Diskothekveranstaltungen vom 15. August 1973 [GBl. I Nr. 38 S. 401] i. d. F. des § 3 Abs. 2 der AO Nr. 2 über Diskothekveranstaltungen vom 24. Mai 1976 [GBl. I Nr. 23 S. 309]) erhalten Amateurtanzmusiker nach bestandener Prüfung eine staatliche Auftrittserlaubnis, die es ihnen gestattet, gegen' ein festgelegtes Entgelt in der Öffentlichkeit künstlerische Leistungen zu erbringen. Bei diesen Musikern handelt es sich stets um Bürger, die ihre künstlerischen Darbietungen außerhalb ihrer eigentlichen Berufstätigkeit erbringen. Sie stehen also in einem Arbeitsrechtsverhältnis oder sind Mitglied einer Genossenschaft. Die ihnen aus diesem Rechtsverhältnis erwachsenden Rechte garantieren ihnen die Inanspruchnahme aller sozialen Errungenschaften, die Bürger unseres sozialistischen Staates genießen. Aus der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit erwachsen dem Werktätigen aber auch Pflichten (§§ 1 Abs. 2, 80 ff. AGB), deren Erfüllung der Betrieb, in dem der Amateur.tanzmusiker beschäftigt ist, erwarten kann. So hat der betreffende Bürger die Arbeitszeit voll zu nutzen, Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung zu erfüllen, Qualitätsarbeit zu leisten und die Bestimmungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie über Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten (§ 80 Abs. 1 AGB). Da die mit einem Veranstalter vereinbarte künstlerische Leistung von Amateurtanzmusikern stets neben einem sonstigen 'Arbeitsrechtsverhältnis erbracht wird, tragen beide Vertragspartner eine hohe Verantwortung gegenüber den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Musiker. Deshalb sollten sowohl der Beginn als auch das Ende einer Veranstaltung und auch die Häufigkeit des Einsatzes der Amateurmusiker so vereinbart werden, daß physische und psychische Überbelastungen der Musiker weitgehend vermieden werden. Betriebsegoistisches Verhalten von Veranstaltern wie auch übermäßige „Einsatzfreude“ der Musiker können sich gleichermaßen negativ auf die gewissenhafte Erfüllung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Musiker auswirken und u. U. zu volkswirtschaftlichen Schäden führen. Der Abschluß zivilrechtlicher Verträge mit Amateur-tanzmusikem läßt vor allem durch die relative Gestaltungsfreiheit dieser Verträge (§ 45 Abs. 3 ZGB) jene Flexibilität zu, die der Spezifik der Stellung von Amateurtanzmusikern (z. B. bei einer notwendig werdenden vorzeitigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses) am besten entspricht. HELMUT KREUTZ, Dresden 1 Die folgenden Darlegungen gelten gleichermaßen für Diskomoderatoren. 2 vgl. auch Th. Barthel/A.-A. Wandtke, „Zur Anwendung des Arbeitsreef1.ts und des Zivilrechts bei der Förderung schöpferischer Arbeit im Bereich der Kultur“, NJ 1973, Heft 20, S. 604 ff.; J. Göhring, Dienstleistungen/Bürgergemeinschaften/Gegenseitige Hilfe/SChenkung, Grundriß Zivilrecht, Heft 6, Berlin 1977, S. 58. 3 Das geschieht ungeachtet der Vermittlungsaufgaben der Konzert- und Gastspieldirektionen, die diese gemäß § 5 der AO über die Bildung sowie über die Planung, Finanzierung und Abrechnung der Konzert- und Gastspieldirektionen vom 27. November 1973 (GBl. I 1974 Nr. 1 s. 5) haben. Das alleinige Vermittlungsrecht der Konzert- und Gastspieldirektionen begründet kein Arbeitsrechtsverhältnis der Musiker mit der jeweiligen Konzert-und Gastspieldirektion. Hinweis Im Beitrag von C. J. Kreutzer „Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs“ (NJ 1980, Heft 4, S. 181) wird u. a. auf die besondere Funktion und das spezifische Sortiment bestimmter Verkaufseinrichtungen, darunter Exquisit- und Delikatläden, hingewiesen. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß Waren a.us Delikatläden an einem anderen Ort als dem des Kaufs reklamiert werden könnten. Das schließt wie das im Artikel selbst auch zum Ausdruck kommt § 4 Abs. 1 der 1. DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) ausdrücklich aus. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 278 (NJ DDR 1980, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 278 (NJ DDR 1980, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von die Grundsätze der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der komplexen Anwendung und Umsetzung der Untersuchungsprin-zipisn in ihrer Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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