Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 264 (NJ DDR 1980, S. 264); 264 Neue Justiz 6/80 Einheitliche gesetzliche Regelung, für die Rechtsanwaltschaft der UdSSR Prof. Dr. WALERI SAWIZK1, Sektorenleiter am, Institut für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR Gleichzeitigmit den Gesetzen über das Oberste Gericht der UdSSR und über die Staatsanwaltschaft der UdSSR* verabschiedete der Oberste Sowjet der UdSSR am 30. November 1979 das Gesetz über die Rechtsanwaltschaft der UdSSR. Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Art. 161 der Verfassung der UdSSR von 1977 erstmalig für die gesamte UdSSR Organisation und Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft einheitlich. Vorher galten hier Verordnungen über die Rechtsanwaltschaft, die in den 60er Jahren in den einzelnen Unionsrepubliken erlassen worden waren. Das neue Gesetz über die Rechtsanwaltschaft widerspie-gelt die ständig wachsende Rolle des Rechts im Leben der sowjetischen Gesellschaft. Es bringt zum Ausdruck, daß der sowjetischen Rechtsanwaltschaft bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit eine wichtige Aufgabe zukommt: die juristische Unterstützung für Bürger und Organisationen, die von den Kollegien der Rechtsanwälte gewährt wird (Art. 161 Abs. 1 der Verfassung der UdSSR, Art. 1 des Gesetzes). Die Rechtsanwaltschaft ist ihrer Natur nach eine gesellschaftliche Organisation, die sich selbst verwaltet. Sie hat im Unterschied zur Staatsanwaltschaft keine zentrale Leitung für die gesamte UdSSR. Dieser Umstand läßt Raum für einige organisatorische und funktionelle Varianten, die von den geographischen, nationalen und anderen Besonderheiten der Gegend abhängen, in der das betreffende Rechtsanwaltskollegium tätig ist. Die Möglichkeit für solche Varianten ergibt sich unmittelbar aus Art. 161 Abs. 2 der Verfassung der UdSSR, wonach die Organisation und die Ordnung der Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft durch die Gesetzgebung der UdSSR und die der Unionsrepubliken geregelt werden. Folgerichtig sieht Art. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft vor, daß die Obersten Sowjets der einzelnen Unionsrepubliken in Übereinstimmung mit dem Unionsgesetz Verordnungen über die Rechtsanwaltschaft erlassen werden. Die Kollegien der Rechtsanwälte sind freiwillige Vereinigungen von Personen, die eine rechtsanwaltschaftliche Tätigkeit ausüben (Art. 3 des Gesetzes). In denjenigen Unionsrepubliken, die nicht in Gebiete untergliedert sind das sind die Estnische, die Lettische, die Litauische, die Armenische und die Moldauische Sowjetrepublik , sowie in den autonomen Republiken werden Kollegien der Rechtsanwälte für die ganze Republik gebildet. In den Regionen und Gebieten bestehen Regions- und Gebietskollegien, in Moskau und in Leningrad Stadtkollegien der Rechtsanwälte. Zur Organisation der Arbeit der Rechtsanwälte werden in Städten und anderen Orten Zweigstellen (juristische Konsultationsstellen) geschaffen. Gegenwärtig gibt es in der UdSSR, ungefähr 3 700 Zweigstellen der Anwaltskollegien, die etwa 18 000 Rechtsanwälte vereinigen. Das oberste Organ des Rechtsanwaltskollegiums ist die Mitgliederversammlung (Konferenz), sein vollziehendes Organ ist das Präsidium, das IControll- und Revisionsorgan ist die Revisionskommission des Kollegiums. Die Mitgliederversammlung (Konferenz) wählt das Präsidium und die Revisionskommission in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren (Art. 4). Die Befugnisse dieser Organe werden durch die Verordnungen der Unionsrepubliken geregelt. Mitglied eines Kollegiums der Rechtsanwälte kann jeder Staatsbürger der UdSSR werden, der eine abgeschlossene juristische Hochschulbildung besitzt und mindestens zwei Jahre lang praktische juristische Tätigkeit ausgeübt hat. Die Aufnahme als Mitglied, die durch das Präsidium des Kollegiums erfolgt, kann mit der Bedingung einer Probezeit für die Dauer bis zu drei Monaten verbunden werden. Juristen, die weniger als zwei Jahre Berufspraxis haben, können nach einer Assistentenzeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr in das Kollegium aufgenommen werden (Art. 5). Das Gesetz legt in Art. 6 und 7 die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kollegiums der Rechtsanwälte fest. So ist der Rechtsanwalt u. a. berechtigt, die Rechte und gesetzlichen Interessen derjenigen Bürger, die ihn um juristische Unterstützung ersucht haben, vor allen staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen zu vertreten, in deren Kompetenz die entsprechende Frage fällt. Der Rechtsanwalt darf nicht als Zeuge über Umstände vernommen werden, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten als Verteidiger oder juristischer Vertreter bekannt wurden. Auf der anderen Seite ist der Rechtsanwalt nicht befugt, Mitteilungen weiterzugeben, die er von seinem Auftraggeber im Zusammenhang mit der juristischen Unterstützung zur Kenntnis erhalten hat. Die Hauptarten der juristischen Unterstützung, die der Rechtsanwalt gewährt, sind in Art. 9 des Gesetzes aufgeführt : die Erteilung von Rechtsauskünften und mündlichen wie schriftlichen Erläuterungen zur Gesetzgebung, die Anfertigung von Anträgen, Eingaben und anderen Dokumenten rechtlichen Charakters, die Vertretung vor Gericht, vor dem Vertragsgericht und vor anderen Staatsorganen in Zivilsachen und bei Verwaltungsrechtsverletzungen, die Mitwirkung in Untersuchungsverfahren sowie vor Gericht in Strafsachen als Verteidiger oder Vertreter des Geschädigten. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird aus den Beträgen bezahlt, die von Bürgern und Organisationen, denen juristische Unterstützung erwiesen wurde, an die Zweigstellen entrichtet werden (Art. 10). Unentgeltlich wird juristische Unterstützung in folgenden Fällen gewährt (Art. 11): für Klagen vor dem Gericht erster Instanz in Unterhalts- und in Arbeitsrechtssachen; für Klagen von Kolchosbauern gegen den Kolchos wegen Bezahlung der Arbeit; für Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch einen Arbeitsunfall oder eine andere Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß verursacht wurde; für Schadenersatzansprüche, die durch den im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß eingetretenen Tod eines Unterhaltsverpflichteten entstanden sind; für Bürger bei der Einreichung von Anträgen auf Festsetzung von Renten und Unterstützungsbeihilfen; für Bürger, die Beschwerde über die Unrichtigkeit der Wählerliste führen. Unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten auch Deputierte der Sowjets der Volksdeputierten, Mitglieder der Kameradschaftsgerichte und Mitglieder der freiwilligen Volksabteilungen für öffentliche Ordnung, die Rechtsauskunft im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Tätigkeit erbitten. Ferner sind der Leiter der Zweigstelle des Kollegiums, das Präsidium des Kollegiums sowie das Untersuchungsorgan, der Staatsanwalt und das Gericht, die mit der jeweiligen Sache befaßt sind, berechtigt, den Bürger unter Berücksichtigung seiner Vermögensverhältnisse ganz oder teilweise von den Kosten für die juristische Unterstützung zu befreien. Erfolgt die Kostenbefreiung des Bürgers durch den Leiter der Zweigstelle oder durch das Präsidium des Kollegiums, so wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus Mitteln des Kollegiums vergütet. Ist dagegen die Kostenbefreiung durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht angeordnet worden, so wird die Vergütung des Rechtsanwalts vom Staatshaushalt getragen (Art. 11). Die Mitgliedschaft im Kollegium der Rechtsanwälte endet durch Entlassung oder Ausschluß (Art. 14). Entlassen werden kann ein Rechtsanwalt auf seinen Antrag oder bei;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus nichtsozialistischen Staaten Gebieten des Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet der DDR. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, alle operativen Handlungen, insbesondere das Zusammentreffen mit anderen operativen Kräften, zu tarnen; operative Materialien sicher aufbewahren und unauffällig übergeben können.

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