Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 263 (NJ DDR 1980, S. 263); Neue Justiz 6/80 263 Besondere Bedeutung hatte hier der Erlaß vom 22. Mai 1950, in dem in Konkretisierung der Verfassung von 1946 erstmals rechtlich verbindlich die Gleichberechtigung der Ehegatten in der Familie geregelt war und der verheirateten Frau zivilrechtlich volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde. Zum ersten Mal wurde damit auch den Mädchen das Recht gesichert, mit Erlangung der Volljährigkeit ohne Einverständnis der Eltern oder anderer Verwandter frei über ihre Eheschließung entscheiden zu können. Ein weiterer Erlaß vom 17. November 1950 zur Gleichberechtigung sicherte dieses Prinzip auch hinsichtlich der Ehescheidung. Er enthielt zwar noch Scheidungsklauseln, jedoch galten diese ohne Unterschied für beide Ehepartner. Da eine der Hauptursachen für die Unterdrückung der Frau auch in Vietnam ihre völlige wirtschaftliche Abhängigkeit vom Mann war, bildeten die staatlich gelenkte Aufteilung des Gemeindelandes in den ersten Jahren des Bestehens des jungen Staates entsprechend dem Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau und die im Jahre 1953 begonnene Bodenreform, die die Bäuerinnen von der Ausbeutung durch den Gutsbesitzer und von wirtschaftlicher Abhängigkeit befreiten, eine wesentliche materielle Garantie für die Durchsetzung dieser ersten familienrechtlichen Bestimmungen im Leben. Prinzipien der Gleichberechtigung im geltenden Gesetz über Ehe und Familie * 1 Staatlicher Schutz von Ehe und Familie im marxistischen Verständnis heißt stete Entwicklung auch der rechtlichen Kodifizierung dieses Prinzips entsprechend den materiellen und ideologischen Voraussetzungen. In Vietnam fand das u. a. seinen Niederschlag in dem Gesetz über Ehe und Familie vom 29. Dezember 1959. In ihm wurden die grundlegenden Prinzipien der beiden o. g. Erlasse von 1950 vereinheitlicht und zum Gesetz erhoben. Dieses Gesetz stellt eine Weiterentwicklung der Erlasse dar. Vor allem verbot es endgültig die bis dahin nicht konkret untersagten Überreste des alten feudalen Heiratssystems und ersetzte sie durch Regelungen zur Sicherung der Gleichberechtigung. Dem Gesetz von 1959 liegen vier Prinzipien zugrunde: 1. freie Entscheidung über die Ehe, 2. Monogamie, 3. Gleichheit von Ehemann und Ehefrau, 4. Schutz der Rechte der Frau und der Interessen der Kinder. Hinsichtlich der freien Entscheidung über die Ehe geht das Gesetz über den Erlaß vom November 1950 hinaus,' indem es solche Relikte feudalherrschaftlicher Praktiken wie die Frühehe oder die erzwungene Ehe abgeschafft hat und alle eine freie Entscheidung über die Ehe untergrabenden Handlungen sowie die Übergabe von Gütern als Bedingung für eine Eheschließung ausdrücklich verbietet. Es gewährt den Witwen das Recht, wieder zu heiraten, wobei sie ihre Rechte hinsichtlich der Kinder und ehelicher Güter behalten. Auch das im Erlaß vom November 1950 verankerte gleiche Recht der freien Entscheidung über die Ehescheidung als Bestandteil des Prinzips der freien Entscheidung über die Ehe hat eine Weiterentwicklung erfahren, indem die noch im Erlaß enthaltenen Scheidungsklauseln außer Kraft gesetzt wurden. Das Gesetz über Ehe und Familie macht in Art. 18 die Scheidung davon abhängig, daß „die Situation zwischen den Ehepartnern schwierig ist, ein gemeinsames Zusammenleben nicht länger zumutbar ist, das Ziel der Ehe nicht erreicht wurde“. Der Antrag auf Ehescheidung wird nach vorheriger Untersuchung der Entwicklung der Ehe und Durchführung einer Aussöhnungsverhandlung sorgfältig überprüft. Das Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau drückt sich auch in ihren gleichen Rechten in bezug auf Eigentum, Nutznießung und Verteilung der vor und während der Ehe angeschafften Güter sowie in der absoluten Freiheit der Frau bei der Berufswahl und einer politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Betätigung aus. Die Ehegatten entscheiden gemeinsam die wesentlichen Fragen der Familie. Zum Inhalt der Beziehungen zwischen den Ehepartnern sagt Art. 15 des Gesetzes: „Die Ehepartner haben die Pflicht, sich zu lieben, sich zu respektieren, sich umeinander zu sorgen, einander auf dem Weg in die Zukunft zu unterstützen, die Kinder zu erziehen, an der Produktion teilzunehmen und eine glückliche Familie zu bilden.“ Die Ehegatten sind verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten zum Unterhalt der Familie beizutragen. So kann die Frau ihren Beitrag auch ausschließlich durch die Erledigung von Hausarbeit leisten. Die gesellschaftliche Anerkennung dieser Arbeit wird u. a. darin ausgedrückt, daß sie z. B. bei Aufteilung der Güter im Fall des Todes des Ehemannes oder der Scheidung Berücksichtigung findet, indem sie produktiver Tätigkeit gleichgesetzt wird. Grundlage für vermögensrechtliche Ansprüche ist die mit dem Gesetz vorgenommene juristische Wertung der Ehe als einer Gemeinschaft. In ihr werden die für ein Gemeinschaftsleben notwendigen Güter sowohl die in die Ehe eingebrachten als auch die in der Ehe erworbenen gemeinschaftliches Eigentum. Jeder Ehegatte ist zu einer normalen, d. h. für die Bedürfnisse des täglichen gemeinsamen Lebens bestimmten Verwaltung dieser Güter berechtigt. Bei Handlungen, die über diese normale Verwaltung hinausgehen, muß das Einverständnis des anderen Ehepartners vorliegen. Im Falle einer Scheidung wird das gemeinsame Eigentum unter Berücksichtigung der von den Partnern in die Ehe eingebrachten Güter, des Zustandes dieser Güter und der tatsächlichen Situation der Familie (z. B. Dauer der Ehe, Anzahl der jedem zugesprochenen Kinder, Gesundheitszustand der Ehepartner usw.) geteilt. Das Gesetz schreibt vor, daß bei der Teilung die besonderen Bedürfnisse desjenigen Ehegatten, bei dem sich die Kinder befinden, zu berücksichtigen bzw. zu schützen sind. Die Tatsache, daß ein Ehepartner die Gründe für die Scheidung schuldhaft herbeigeführt hat, ist ohne Einfluß auf die Teilung des ehelichen Vermögens. Hinsichtlich der Rechte der Kinder schreibt das Gesetz vor, daß die Eltern die Pflicht haben, sie in Liebe großzuziehen und zu erziehen. Bis zur Volljährigkeit des Kindes haben beide Ehepartner gleiche Erziehungsrechte und -pflichten. Diskriminierungen außerhalb der Ehe geborener Kinder, von Adoptivkindern oder gar von Mädchen sind untersagt. Bei Scheidung einer -Ehe bilden die Interessen der minderjährigen Kinder die Grundlage für die richterlichen Entscheidungen über ihre weitere Erziehung und ihren Verbleib bei einem der Ehegatten. Aus diesem kurzen Überblick der familienrechtlichen Kodifizierung wird ersichtlich, was die Verwirklichung des Verfassungsprinzips des Schutzes von Ehe und Familie und der Gleichberechtigung der Ehegatten im Rechtssystem Vietnams bedeutet. Dies ist allerdings nur ein Gesichtspunkt. Die ganze Komplexität dieser Entwicklung zu betrachten, hieße natürlich vor allem auch, unter der Sicht der Entfaltung völlig neuer Familien- bzw. Partnerbeziehungen zu beachten, daß in Vietnam beispielsweise der Anteil arbeitender Frauen von 5 Prozent im Jahre 1954 auf 43 Prozent im Jahre 1974 anstieg, daß sich der Prozentsatz der weiblichen Arbeiter mit Berufsschul- oder Fachschulabschluß von 0 im Jahre 1957 auf 31 Prozent im Jahre 1975 entwickelte, daß sich die Anzahl der Frauen z. B. als Direktoren von Industriebetrieben von 4 im Jahre 1959 auf 105 im Jahre 1975 erhöhte. Das sind Prozesse, die bereits Ausdruck praktizierter freier Entscheidungen der vietnamesischen Frauen sind, die ebenso wie in anderen Ländern nicht konfliktlos, auf jeden Fall aber befruchtend auf die Persönlichkeitsentwicklung aller Familienmitglieder wirken. (Dem Beitrag liegen Materialien des Juristenverbandes der Sozialistischen Republik Vietnam zugrunde, die dem internationalen Seminar zu „Problemen der Stellung der Frau im Recht und der gesellschaftlichen Wirklichkeit“ veranstaltet vom 13. bis 16. September 1979 in Cambridge [Großbritannien] übermittelt wurden).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesells chaftlichen Vorbeugung.

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