Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 256 (NJ DDR 1980, S. 256); 256 Neue Justiz 6/80 Unser aktuelles Interview Aufgaben und Arbeitsweise des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer Der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer nahm in seiner Sitzung am 18. April 1980 Berichte von vier Arbeitsgruppen entgegen, die in verschiedenen Kreisen der DDR die Wirksamkeit der Konflikt- und der Schiedskommissionsordnung untersucht sowie Vorschläge zur Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte in einer Neuregelung dieser Ordnungen diskutiert hatten. Die interessante Ausschußsitzung, über die an anderer Stelle dieses Heftes (S. 260 f.) berichtet wird, war uns Anlaß, den Vorsitzenden des Verfassungs- und Rechtsausschusses, Prof. Dr. Wolfgang W e i c h e 11, korrespondierendes Mitglied der Akademie der Wissenschaften der DDR und Direktor des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts an dieser Akademie, um eine prinzipielle Darlegung der Aufgaben und der Arbeitsweise des Ausschusses zu bitten. Die Ausschüsse der Volkskammer haben nach Art. 61 Abs. 1 der Verfassung eine doppelte Aufgabe: in enger Zusammenarbeit mit den Wählern Gesetzentwürfe zu beraten und die Durchführung der Gesetze ständig zu kontrollieren. Könnten Sie, Genosse Vorsitzender, etwas näher erläutern, wie der Verfassungs- und Rechtsausschuß diese Aufgabe verwirklicht? Ich möchte zunächst unterstreichen, daß die Ausschüsse ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Wählern erfüllen. Dieser Grundsatz, der generell für die Arbeit aller Organe unseres sozialistischen Staates gilt, prägt auch entscheidend die Arbeitsweise der Ausschüsse der Volkskammer. Wenn das oberste Prinzip für den Inhalt ihrer Tätigkeit darin besteht, dem Wohle des Volkes zu dienen, sein friedliches Leben zu sichern, die sozialistische Gesellschaft zu schützen, die sozialistische Lebensweise der Bürger und die freie Entwicklung des Menschen zu gewährleisten, seine Würde zu wahren und seine verfassungsmäßigen Rechte zu garantieren, wie es Art 4 unserer Verfassung bestimmt, dann ist das oberste Prinzip für die Art und Weise ihrer Tätigkeit die in Art. 5 Abs. 2 der Verfassung für alle Volksvertretungen formulierte Rechtspflicht, sich auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen zu stützen. Auch der Verfassungs- und Rechtsausschuß ist bemüht, diese Grundsätze unserer Verfassung zu verwirklichen. Er ist ausnahmslos mit allen Gesetzentwürfen befaßt, die der Volkskammer zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Das unterscheidet ihn in. gewisser Hinsicht von anderen Ausschüssen der Volkskammer, die nur die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzentwürfe beraten. In welcher Weise nimmt der Verfassungs- und Rechtsausschuß auf Gesetzentwürfe Einfluß? Und wie arbeitet er dabei mit zentralen staatlichen Organen zusammen? Unser Ausschuß prüft in erster Linie, ob die der Volkskammer vorgelegten Gesetzentwürfe inhaltlich mit der Verfassung und anderen geltenden Gesetzen übereinstimmen, damit die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit unseres Rechtssystems gewahrt bleibt. Besonderen Wert legen wir darauf, daß unser Ausschuß oft in Zusam- menarbeit mit anderen Ausschüssen bereits in einem möglichst frühen Stadium auf die Vorbereitung von Gesetzentwürfen Einfluß nimmt und daß die Erfahrungen und Erkenntnisse unserer Mitglieder bei der Vorbereitung dieser Entwürfe beachtet werden. Das gilt insbesondere für so umfassende Gesetzgebungsakte wie das Zivilgesetzbuch, das Arbeitsgesetzbuch und andere. Die Hinweise, die der Ausschuß in die Gesetzgebungsarbeit einbringen kann, werden im wesentlichen aus zwei Quellen gespeist Erstens aus den Erfahrungen, die jeder Abgeordnete in seiner eigenen beruflichen Tätigkeit und in seinem speziellen Arbeitskollektiv macht und die bei der Vielfalt der im Ausschuß auf diese Weise zusammenfließenden Erfahrungen ein bestimmtes repräsentatives Bild ergeben. Zweitens aus den zahlreichen Gesprächen, Diskussionen und Beratungen der einzelnen Abgeordneten mit Wählern in ihren Wahlkreisen sowie der Arbeitsgruppen des Ausschusses in Betrieben, Kreisen, Städten und Gemeinden, in denen sowohl geltende rechtliche Regelungen auf ihre Einhaltung und ihre Wirksamkeit hin überprüft als auch die inhaltlichen Fragen vorgesehener rechtlicher Neuregelungen erörtert werden, wie das z. B. in Vorbereitung auf die heutige Ausschußsitzung zum Komplex „gesellschaftliche Gerichte“ geschah. Natürlich können wir davon ausgehen, daß auch in den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen Gesetzesvorlagen nicht am „grünen Tisch“ vorbereitet werden, sondern daß man auch dort Analysen über die Wirksamkeit der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Ergebnisse von Beratungen mit Werktätigen zugrunde legt Aber unbestreitbar und durch jahrelange Praxis bewiesen ist, daß durch die Auswertung der Erfahrungen und Erkenntnisse der Abgeordneten und hier besonders ihrer Tätigkeit in den Ausschüssen Gesetzentwürfe an Aussagekraft und Gehalt gewinnen. Eine enge, fruchtbare Zusammenarbeit hat unser Ausschuß vor allem mit dem Ministerium der Justiz entwik-kelt. Sie bewährt sich gerade gegenwärtig wieder bei der Vorbereitung neuer gesetzlicher Regelungen über die Erweiterung der Rechte der gesellschaftlichen Gerichte, mit denen einer Forderung des vom IX. Parteitag beschlosse-nenen Programms der SED Rechnung getragen werden soll.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 256 (NJ DDR 1980, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 256 (NJ DDR 1980, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sind vom Leiter der Abteilung der im Ergebnis der allseitigen Einschätzung der Moniereten Ein-Satzbedingungen und den operativen Erfordernissen fest zulegen und zu kontrollieren.

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