Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 255 (NJ DDR 1980, S. 255); Neue Justiz 6/80 255 heit anderer Staaten beeinträchtigen. Dafür einige Beispiele: In Art. VI des Vertrags über die Prinzipien für die Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper vom 27. Januar 1967 wird ausdrücklich die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten für alle Aktivitäten bestätigt, die von ihrem Territorium ausgehen, „unabhängig davon, ob solche Unternehmungen von Regierungsorganen oder nichtstaatlichen juristischen Personen durchgeführt werden“.16 In Art I des Vertrags über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser (Teststopabkommen) vom 5. August 1963 verpflichtet sich jeder Vertragspartner, „experimentelle Kemwaffenexplosionen jeder Art und andere Kernexplosionen jeder Art in jedwedem Raum, der sich unter seiner Jurisdiktion oder Kontrolle befindet, zu verbieten, zu verhindern und nicht vorzunehmen“.17 Die als Resolution 3281 (XXIX) der UN-Vollversammlung vom 12. Dezember 1974 verabschiedete Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten bestätigte in Art. 30 die Pflicht der Staaten, „zu gewährleisten, daß Tätigkeiten, die in ihrem Hoheitsbereich oder unter ihrer Kontrolle durchgeführt werden, der Umwelt anderer Staaten oder Gebiete außerhalb der Grenzen nationaler Jurisdiktion keinen Schaden zufügen“.18 Was wir hier beobachten, ist eine erhebliche Ausweitung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten bei Akten, die sich gegen die Souveränität der Staaten, das Selbstbestimmungsrecht der Völker oder die internationale Sicherheit richten. Hier wird nicht nur ein bestimmtes Verhalten der Staaten gefordert. Es wird häufig auch verlangt, daß sie den Eintritt eines bestimmten Ereignisses verhindern, wobei ihnen überlassen bleibt, welche Mittel sie dabei einsetzen.19 Die Verhinderung dieses Ereignisses gleich, ob es von privaten oder von staatlichen Einrichtungen verursacht wird ist dann der eigentliche Inhalt einer solchen Verpflichtung. Angesichts der steigenden Machtkonzentration in den Händen von Privaten und juristischen Personen sowie korrespondierend zum Anwachsen ihrer Möglichkeiten, die internationalen Beziehungen zu beeinflussen oder über den Hoheitsbereich ihres Heimatstaates hinaus zu wirken, wächst die Verantwortlichkeit des „Heimatstaates“, solche Akte zu verhindern, obgleich sie nicht von seinen Organen oder von Personen gesetzt werden, die in seinem Auftrag handeln. Dieser Prozeß wird durch Normen erfaßt, die sich nicht darauf beschränken, von den Staaten ein bestimmtes Verhalten zu fordern, sondern die in Kenntnis möglicher Gefahren vom Staat verlangen, daß er den Eintritt eines bestimmten Ereignisses verhindert Die Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten zeigt überzeugend, in welchem Umfang es heute notwendig ist, internationale Verpflichtungen und eine Verantwortlichkeit von Staaten im Hinblick auf international wirksame Handlungen von Privaten und juristischen Personen anzunehmen, die sich unter ihrer Hoheit befinden. Ein Beispiel dafür ist die Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Überwachung von Aktivitäten transnationaler Monopole (Art 2 Ziff. 2 Buchst, b der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten). Neue und komplizierte Probleme entstehen z. B. auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Staaten für die Aktivitäten von Massenmedien, insb. Rundfunk- und Fernsehstationen. Eine solche völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten in bezug auf International wirksame Akte von Personen, die sich unter ihrer Hoheit befinden, ist heute im Interesse der Sicherung des Selbstbestimmungsrechts der Völker auch hinsichtlich der Ausbeutung von Natur-reichtümem in abhängigen oder besetzten Gebieten anerkannt. Das wird in Art 16 der Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten deutlich und ist z. B. in den Resolutionen 2621 (XXV), 3398 (XXX) und 31/7 der UN-Voll- versammlung bestätigt worden.20 In der Resolution 32/35 fordert die UN-Vollversammlung erneut alle Regierungen auf, „gegenüber ihren Staatsangehörigen und den unter ihre Jurisdiktion fallenden juristischen Personen, die in Kolonialgebieten Unternehmen besitzen oder betreiben, die den Interessen der Einwohner dieser Gebiete schaden, gesetzliche, verwaltungsmäßige und andere Maßnahmen zur Einstellung der Tätigkeit solcher Unternehmen und zur Verhinderung von Neuinvestitionen zu ergreifen, die den Interessen der Einwohner zuwiderlaufen“. All diese Beispiele zeigen, daß die wachsenden materiellen Möglichkeiten von Personen und Gesellschaften, auf die internationalen Beziehungen, die Souveränität der Staaten, das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die internationale Sicherheit einzuwirken, nicht zu einer Verminderung der Bedeutung des Völkerrechts oder zu einer Gleichstellung von Privaten und Völkerrechtssubjekten führen, sondern zum Anwachsen der Verantwortlichkeit der Staaten. Angesichts der unterschiedlichen Gesellschaftsordnung der Staaten ist die Konkretisierung der Verpflichtungen der Staaten im Hinblick auf die Durchsetzung des Prinzips der souveränen Gleichheit zur Gewährleistung der internationalen Sicherheit von großer praktischer Bedeutung. Andernfalls könnten die imperialistischen Staaten sich ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen weitgehend mit dem Hinweis darauf entziehen, daß die schädigenden Handlungen nicht von Organen des Staates, sondern von Privaten ausgegangen seien. Damit würde im Grunde die Gegenseitigkeit grundlegender völkerrechtlicher Verpflichtungen unterlaufen und die Gewährleistung der Freiheit der Monopole an die Stelle der Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Völker gesetzt. Die ökonomische Zusammenarbeit der Westmächte mit dem Apartheidregime ist dafür ein überzeugender Beweis. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1 Vgl. D. B. Lewin, Die Verantwortlichkeit der Staaten im gegenwärtigen Völkerrecht, Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 46, Potsdam-Babelsberg 1969; B. Graefrath/ P. A. Steiniger, „Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1973, Heft 8, S. 225 f.; B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, Berlin 1977, mit weiteren Literaturhinweisen. 2 Deutscher Text in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1164 ff. 3 Deutscher Text ln: Ebenda, S. 1037 ff. 4 Vgl. B. Graefrath, „Deklaration über die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien“, Deutsche Außenpolitik 1971, Heft 3, S. 476 f.; derselbe, Zur Stellung der Prinzipien im gegenwärtigen Völkerrecht, Berlin 1968. 5 Es ist ein Verdienst von R. Ago, der 1963 als zweiter Berichterstatter der ILC diesen Komplex zu bearbeiten begann, daß er von Anfang an auf eine universelle Verantwortlichkeitskonzeption orientierte (vgL Yearbook of the ILC 1963 H S. 227; 1967 H S. 325). Die Berichte Agos sind veröffentlicht in: Yearbook of the ILC 1969 H S. 125; 1970 H S. 177; 1971 H S. 193 u. 199; 1972 H S. 71; 1976 n S. 3; 1977 H S. 4; A/CN. 4/307 Add. 1-2; A/CN. 4/318 Add. 1 4. Vgl. dazu die Berichte der ILC, zuletzt von 1979 ln A/34/10. 6 Darauf soll im folgenden näher eingegangen werden. 7 Vgl. H. Kelsen, „Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht“, Zeitschrift für öffentliches Recht (Wien/Berlin-West), Bd. 12 (1932), S. 481 f.; P. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I, Basel 1948. 8 Vgl. die Entscheidungssammlung des P. C. I. J., Serie A., Nr. 17, S. 21. 9 Vgl. R. Ago, „Le delit. international“, Recueil des Cours de l’Academie de droit international de la Haye (Leiden), Bd. 68 (1939), S. 419 f. 10 Vgl. G. I. Tunkin, Völkerrecht der Gegenwart, Berlin 1963, S. 213 f.; derselbe, Theorie des Völkerrechts, Moskau 1970, S. 447 f. (russ.). 11 Vgl. P. M. Kurls, Völkerrechtsverletzungen und Staatenverantwortlichkeit, Vilnius 1973 (russ.). 12 Vgl. Yearbook of the ILC 1976 II (Part. 2) Doc. A/31/10; vgl. dazu B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, „Internationale Verbrechen Internationale Delikte“, Deutsche Außenpolitik 1977, Heft 3, S. 90 ff. 13 Deutscher Text bei B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, Völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten, a. a. O., S. 224 ff. 14 Deutscher Text in: UNO-Bilanz 1976/17 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1977), S. 135 f. 15 Deutscher Text in: UNO-Bilanz 1974/75 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1975), S. 204 ff. 16 GBl. der DDR I 1968 Nr. 5 S. 125. 17 GBl. der DDR I 1964 Nr. 3 S. 32. 18 Deutscher Text in: UNO-Bilanz 1974/75, S. 181 ff. 19 Vgl. A/33/10, S. 196 f. 20 Deutscher Text der Resolution 31/7 ln: UNO-Bilanz 1976/77, S. 147 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 255 (NJ DDR 1980, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 255 (NJ DDR 1980, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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