Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 254 (NJ DDR 1980, S. 254); 254 Neue Justiz 6/80 seitigen, die auf Grund der die zwingende Norm verletzenden Handlung entstanden sind (Art. 71 Ziff. 1 Buchst, a WVK). Zur Durchsetzung dieses Anspruchs stehen heute auch besondere kollektive Sanktionen über den Mechanismus der UNO zur Verfügung. Dabei wird aus dem Kreis der schweren Völkerrechtsverletzungen die Aggression zweifellos herausgehoben. Sie ist die einzige Völkerrechtsverletzung, gegen die der Betroffene militärische Maßnahmen ergreifen kann, die seinen Souveränitätsbereich überschreiten. Es scheint deshalb durchaus sinnvoll, zwischen einfachen Völkerrechtsverletzungen und den Verletzungen zwingender Normen sowie internationalen Verbrechen zu unterscheiden, zu denen jedenfalls der Aggressionskrieg, die Aufrechterhaltung. eines Kolonialregimes, Apartheid und Genocid zu rechnen Bind. Auch im Rahmen der Kodifikationsarbeiten der ILC ist man dazu gelangt, unterschiedliche Kategorien der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit herauszuarbeiten. 12 Die ILC geht ebenfalls davon aus, daß der Verletzung zwingender Normen eine besondere Bedeutung zukommt; jedoch wird nicht schlechthin jede Verletzung einer zwingenden Norm als völkerrechtliches Verbrechen gekennzeichnet. Als zusätzliches Kriterium wird der Grad der Gefährlichkeit, die Schwere der Völkerrechtsverletzung eingeführt. In Art. 19 ihres vorläufigen Entwurfs über Staaten Verantwortlichkeit13 unterscheidet die ILC zwischen internationalen Verbrechen und internationalen Delikten. Für internationale Verbrechen geht sie von drei Kriterien aus: 1. Die Verletzung muß eine Verpflichtung betreffen, die nach geltendem Recht von der internationalen Gemeinschaft als Ganzes für den Schutz ihrer grundlegenden Interessen als wesentlich anerkannt worden ist. Als Beispiele werden genannt: die Erhaltung des Friedens (Aggressionsverbot), das Selbstbestimmungsrecht (Verbot der gewaltsamen Aufrechterhaltung des Kolonialismus), der Schutz der menschlichen Existenz (Verbot der Sklaverei, des Völkermords, der Apartheid), der Schutz der Umwelt (Verbot der Verschmutzung der Atmosphäre oder des Meeres). 2. Es muß sich um eine besonders schwere Verletzung eines dieser Komplexe handeln. 3. Die internationale Gemeinschaft als Ganzes entscheidet, ob eine derartige Verletzung ein internationales Verbrechen darstellt. Es ist zweifellos ein großer Fortschritt daß die ILC unterschiedliche Kategorien von Völkerrechtsverletzungen anerkennt und daß sie sich dabei auf die zwingenden Normen des Völkerrechts und den Gefährlichkeitsgirad ihrer Verletzung stützt Jedoch scheint z. B. die Gleichstellung der Aggression mit der Umweltverschmutzung bereits unter dem Aspekt des geltenden Völkerrechts fragwürdig, wie ein Blick in Kapitel VII der UN-Charta zeigt. Problematisch ist auch, daß die jetzige Formulierung des Art 19 des ILC-Entwurfs über Staatenverantwortlichkeit das Varliegen eines internationalen Verbrechens im Grunde von einem vorhergehenden Feststellungsverfahren abhängig macht Bestimmte schwere Völkerrechtsverletzungen, wie die Aggression, die Apartheid oder der Völkermord sind jedoch von der Völkerrechtsgemeinschaft als Ganzes bereits als internationale Verbrechen definiert worden. Das darf nicht ignoriert werden. Es ist auch zu beachten, daß das Selbstverteidigungsrecht eines angegriffenen Staates nach Art. 51 der UN-Charta nicht davon abhängt daß der UN-SicherheLts-rat das Vorliegen einer Aggression bestätigt Aus diesen Gründen wäre es zweckmäßig, wenn in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der Aggressionsfall aus der Gruppe der schweren Völkerrechts Verletzungen herausgehoben würde. Wie immer die endgültige Formulierung aussehen wird in jedem Fall ist es ein großer Fortschritt daß zwischen internationalen Verbrechen und anderen Völkerrechtsverletzungen, den internationalen Delikten, unterschieden wird. Darin widerspiegelt sich ein wichtiges Moment der strukturellen Entwicklung des Völkerrechts überhaupt. Jedoch ist zu beachten, daß der Terminus „internationales Verbrechen“ nicht als strafrechtlicher Begriff, sondern als Bezeichnung für besonders schwere Verletzungen bestimmter zwingender Normen des Völkerrechts verwendet wird. Zum Umfang der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit In den Arbeiten der ILC sind die Sachnormen, in denen konkrete völkerrechtliche Verpflichtungen vereinbart werden, als sog. primäre Normen ausgeklammert worden. Die ILC behandelt die völkerrechtliche Verantwortlichkeit lediglich als normatives Problem der Pflichtverletzung. Damit stellt sich im Grunde nur die Frage, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine völkerrechtliche Verpflichtung durch eine Handlung verletzt worden ist, die einem bestimmten Staat zuzurechnen ist Ob das der Fall ist oder nicht, wird im allgemeinen danach entschieden, ob es sich um ein Verhalten der Organe oder organähnlicher Einrichtungen des Staates oder auch um Handlungen von Personen oder Einrichtungen handelt, die in seinem Auftrag tätig werden. Eine erhebliche Einwirkung auf den Umfang der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates ergibt sich in unserer Zeit aus der Konkretisierung völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates, die der universellen Durchsetzung des Prinzips der souveränen Gleichheit dienen. Das Prinzip der souveränen Gleichheit bedeutet nicht nur das Recht, in einem bestimmten Bereich ausschließliche Hoheitsrechte zu haben. Es schließt zugleich die Pflicht ein, dafür zu sorgen, daß von diesem Hoheitsbereich keine Gefährdung oder Schädigung fremder Souveränität ausgeht. Dieser keineswegs neue Grundsatz ist z. B. in der die Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten betreffenden Resolution 31/91 der UN-Vollver-sammlung vom 14. Dezember 1976 erneut bekräftigt worden. Dort heißt es: Die Vollversammlung „ruft alle Staaten auf, in Übereinstimmung mit den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche feindselige Handlung und Tätigkeit, die auf ihrem Territorium stattfindet und gegen die Souveränität, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet ist, zu verhindern“.14 Im Grunde nur ein Anwendungsfall dieser Regel ist die Festlegung in Art. 3 Buchst, f der als Resolution 3314 (XXIX) der UN-Vollversammlung beschlossenen Definition der Aggression vom 14. Dezember 1974. Danach wird als Aggressionsakt angesehen: „Die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, durch diesen für Aggressionshandlungen gegen einen dritten Staat verwenden zu lassen.“15 Der Grundsatz, daß jeder Staat dafür zu sorgen hat, daß sein Hoheitsbereich nicht für Akte mißbraucht wird, die sich gegen die Souveränität fremder Staaten richten, gewinnt im Zusammenhang mit der universellen Anerkennung des Prinzips der souveränen Gleichheit und unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution eine neue Dimension. Bereits heute gibt es eine Vielzahl von Verträgen, in denen Staaten ausdrücklich direkt oder indirekt die Verantwortung für Schäden übernehmen, die anderen Staaten von ihrem Territorium aus zugefügt werden, oder in denen sich Staaten verpflichten, in ihrem Hoheitsbereich oder in unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten den Eintritt bestimmter Ereignisse zu verhindern, die die Souveränität oder Sicher-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen.

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