Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 253 (NJ DDR 1980, S. 253); Neue Justiz 6/80 253 Für die Erarbeitung der Regeln der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der UN-Völkerrechtskom-mission (ILC) war es wesentlich, daß die ILC beschloß, vom Bestehen bestimmter völkerrechtlicher Verpflichtungen auszugehen5 und damit die Ausarbeitung der Verantwortlichkeitsregeln nicht auch noch mit der Bestimmung des Inhalts der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtung belastete. Jedoch hat der Inhalt der sog. primären Normen d. h. der Normen, die die konkreten völkerrechtlichen Verpflichtungen enthalten zumindest in zweierlei Hinsicht unmittelbare Rückwirkungen auf das Verantwortlichkeitsverhältnis, das im Falle ihrer Verletzung entsteht6: Erstens ist es für das Verantwortlichkeitsverhältnis nicht gleichgültig, welchen Platz die sog. primäre Norm im System des Völkerrechts einnimmt. Es macht einen Unterschied, ob es sich um eine zwingende Norm handelt oder um eine einfache vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Regel. Zweitens ist die Art der völkerrechtlichen Verpflichtung u. U. von Bedeutung für den Umfang der völkerrechtlichein Verantwortlichkeit. Zur Differenziertheit völkerrechtlicher Verantwortlichkeit Im allgemeinen wird heute davon ausgegangen, daß die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung wenn nicht besondere Umstände vorliegen völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Es wird nicht unterschieden, ob die Verpflichtung auf einer vertraglichen oder einer gewohnheitsrechtlichen Norm beruht Gelegentlich ist in der bürgerlichen Literatur versucht worden, zwischen Vertragsverletzungen und völkerrechtlichen Delikten zu unterscheiden. Für das Deliktsrecht wurden besondere Schuldfarmen verlangt. Die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen sollten im allgemeinen auf eine Wiedergutmachungspflicht beschränkt sein. Für eine solche Klassifikation gibt es im allgemeinen Völkerrecht jedoch keine Grundlage Sie hat daher auch in den Arbeiten der ILC keinen Niederschlag gefunden. In der bürgerlichen Völkerrechtslehre wurde wenn man von H. Kelsen und P. Guggenheim absieht7 Verantwortlichkeit weitgehend mit Wiedergutmachungspflicht identifiziert. Generell wurde aus der Chworzow-Entschei-dung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag aus dem Jahre 1928 der Satz zitiert, „daß jeder Bruch einer Verpflichtung eine Pflicht zur Wiedergutmachung mit sich bringt“.8 Damit wurde 1m Grunde aus der gleichberechtigten Stellung der Völkerrechtssubjekte und dem Vereinbarungscharakter des Völkerrechts eine zivil-rechtliche Verantwortlichkeitskonzeption ins Völkerrecht übertragen. Eine breitere Konzeption, die allgemein zwischen einer zivilrechtlichen und einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten im Völkerrecht zu unterscheiden versucht, ist bereits Ende der 30er Jahre von R. A g o entwickelt worden.9 Sie ist noch heute bedeutungsvoll, weil sie immer wieder in den Berichten Agos an die ILC sichtbar wird auch wenn sie bislang nicht erneut ausdrücklich formuliert worden ist. Ago unterscheidet eine ihrem Charakter nach zivilrechtliche Wiedergutmachungspflicht von Sanktionen, die Strafcharakter haben. Allerdings läßt er offen, ob es eine strenge Unterscheidung zwischen zivil- und strafrechtlichen Delikten gibt. Bekanntlich hat G. I. Tunk in sich entschieden gegen solche Konzeptionen gewandt10, da sie in unzulässiger Weise Vorstellungen des Landesrechts in das Völkerrecht übertragen. Solche Konzeptionen sind mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten imvereinbar. Man kann gegenüber souveränen Staaten nicht von Strafsanktionen oder Sanktionen mit Strafcharakter, von Strafexe-peditionen, der Erteilung von Lektionen usw. sprechen. Das gehört der Periode des Kolonialismus an. Auch die stärksten Sanktionen, die das gegenwärtige Völkerrecht kennt militärische Maßnahmen des UN-Sicherheitsra-tes , sind nicht auf die Bestrafung eines Staates, sondern auf die Durchsetzung des Völkerrechts gerichtet. Wenn die sozialistische Völkerrechtswissenschaft es ablehnt, die Unterscheidung zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit in das Völkerrecht zu übertragen, so heißt das nicht, daß sie keine Differenzierung zwischen den Völkerrechtsverletzungen vomimmt. In der sozialistischen Völkerrechtswissenschaft wird seit langem zwischen schweren Völkerrechtsverletzungen, die auch internationale Verbrechen genannt werden, und anderen Völkerrechtsverletzungen unterschieden. Dabei sind insbesondere von G. I. Tunkin und D. B. Lewin, später auch von P. M. Kuris11 bestimmte Kriterien herausgearbeitet worden, wie z. B. 1. die objektive Gefährlichkeit, 2. die Bedeutung des angegriffenen Objekts, 3. der Kreis der am Verantwortlichkeitsverhältnis beteiligten Staaten, 4. Art und Umfang der durch die Rechtsverletzung ausgelösten Rechtsfolgen. Da den zwingenden Normen eine besondere Stellung im System des Völkerrechts zukommt, ist es nur logisch, daß auch ihre Verletzung als besonders schwerwiegend angesehen wird. Es ist offensichtlich, daß der Grad der Gefährlichkeit bei einem Aggressionskrieg unvergleichlich größer ist als bei der Verletzung irgendeines zweiseitigen Handelsvertrags: Im Falle des Aggressionskriegs ist das angegriffene Objekt die Existenz des Staates, sind es die friedlichen Beziehungen der Staaten, die von allgemeiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Systems der internationalen Beziehungen sind. Von einer solchen Völkerrechtsverletzung werden deshalb alle Staaten berührt. Dagegen betrifft die Verletzung des zweiseitigen Handelsvertrags lediglich die Beziehungen der beiden unmittelbar betroffenen Staaten. Während im Falle der Aggression z. B. eine Zuständigkeit des UN-Sicherheitsrats begründet wird, der Angegriffene das Recht auf Selbstverteidigung hat und andere ihm dabei helfen können, bleibt die Verletzung des Handelsvertrags eine Angelegenheit der beiden beteiligten Staaten. Sie wird in der Regel mit einem Wiedergutmachungsanspruch und ggf. mit der Anwendung nichtmilitärischer Repressalien bereinigt Der qualitative Unterschied der verletzten Rechtsnorm ob es sich also um eine zwingende Norm oder eine einfache Vertragsnorm handelt hat auch erheblichen Einfluß auf die Rechtsfolgen, die im Falle der Verletzung ausgelöst werden: Die Verletzung einer gewöhnlichen völkerrechtlichen Norm hebt deren Verbindlichkeit nicht auf, läßt den Betroffenen jedoch die Möglichkeit, die Regel durch eine andere zu ersetzen oder im Wege des Rücktritts aufzugeben. Das wird auch häufig getan, z. B. wenn die Verletzung einfach Ausdruck dafür ist, daß die Regel den eigentlichen Bedürfnissen der Partner nicht oder nicht mehr entspricht Die Verletzung einer zwingenden Norm jedoch kann nie zur Aufhebung der Norm führen. Die Verletzung eines Nichtangriffsvertrags kann zwar zur Aufhebung dieses Vertrags, nicht aber zur Aufhebung des Gewaltverbots führen. Im Unterschied zu den gewöhnlichen Normen des Völkerrechts hat die Verletzung einer zwingenden Norm nie die zeitweilige oder gänzliche Aufhebung dieser Norm durch die unmittelbar Beteüigten zur Folge. Hier wird ein deutlicher Unterschied zum Vertragsrecht sichtbar. In einem solchen Fall bleibt die Bestimmung der Rechtsfolgen nicht den Partnern überlassen. Es wird vielmehr verlangt, daß die Vertragspartner ihre gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts bringen (Art. 71 Ziff. 1 Buchst, b WVK) und so weit wie möglich die Folgen be-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 253 (NJ DDR 1980, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 253 (NJ DDR 1980, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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