Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 252 (NJ DDR 1980, S. 252); 252 Neue Justiz 6/80 Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten - ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Völkerrechts Prof. Dr. sc. BERNHARD GRAEFRATH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Verantwortlichkeit für die Verletzung einer Rechtspflicht ist dem Völkerrecht ebenso eigentümlich wie dem Recht im allgemeinen. Wie die Sanktion ein Strukturelement der Rechtsnorm ist, so ist die Verantwortlichkeit ein Strukturelement des Rechts. Die Verletzung einer Rechtspflicht zieht auch im Völkerrecht bestimmte Rechtsfolgen nach sich. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit als Element im System des allgemeinen Völkerrechts Die sozialistische Völkerrechtswissenschaft hat der Durchsetzung des demokratischen Völkerrechts, der Gewährleistung seiner Einhaltung und der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen stets große Bedeutung beigemessen* ist doch die Stabilität völkerrechtlicher Regeln aufs engste mit der Gewährleistung von Beziehungen der friedlichen Koexistenz und der Sicherung des Weltfriedens verbunden. Mit der zunehmenden Zahl der Völkerrechtssubjekte, der Unterschiedlichkeit ihrer Klassenstruktur, der gleichzeitigen Entwicklung von Wissenschaft und Technik und der immer engeren und vielfältigeren Kommunikation zwischen den Völkerrechtssubjekten wächst auch die Bedeutung der rechtlichen Regelungen dieser Beziehungen und der Instrumente zu ihrer Durchsetzung. Man kann nicht von der wachsenden Rolle des Rechts sprechen, ohne zugleich auch die wachsende Rolle der Verantwortlichkeit und ihrer Realisierung zu erwähnen.' Es ist daher nicht zufällig, daß in den letzten Jahren den Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit im allgemeinen und speziell im Zusammenhang mit der Ausarbeitung völkerrechtlicher Verträge mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird. Diese Entwicklung hängt mit der stärkeren Profilierung des allgemeinen Völkerrechts als eines universellen Rechtssystems, einer internationalen Rechtsordnung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtssubjekte und einer bestimmten Normenhierarchie zusammen. Die inhaltliche Verbindung zwischen der Ausarbeitung der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts, betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 19702, der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 19693 sowie der allgemeinen Rechtssätze, die die völkerrechtliche Verantwortlichkeit kennzeichnen, ist nicht zu übersehen. Es handelt sich hier um einen komplexen Prozeß, in dem unter den neuen Bedingungen des internationalen Kräfteverhältnisses der normative Rahmen des allgemeinen Völkerrechts abgesteckt wird. Mit der Bekräftigung der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien in der Deklaration von 1970 wurden Funktion und Struktur des allgemeinen Völkerrechts deutlich hervorgehoben. Die besondere Bedeutung dieser Deklaration für die Charakterisierung des allgemeinen Völkerrechts liegt darin, daß sie gerade diejenigen Rechtsprinzipien aufzählt und definiert, die von allen Staaten als grundlegende Prinzipien des Völkerrechts für die Sicherung freundschaftlicher Beziehungen und die friedliche Zusammenarbeit der Staaten auf der Grundlage der souveränen Gleichheit anerkannt werden.4 Die Deklaration bekräftigt, daß diese grundlegenden Prinzipien normativen Charakter haben und als zwingende Normen des Völkerrechts (jus cogens) alle Staaten und anderen Völkerrechtssubjekte binden. Sie macht deutlich, daß diese Prinzipien der rechtliche Maßstab sind, an dem die Rechtmäßigkeit allen staatlichen Verhaltens gemessen wird. Ihnen kommt eine ‘gewisse richtungweisende Bedeutung für die weitere Entwicklung des Völkerrechts zu. Indem diese Normen als Maßstab aller anderen völkerrechtlichen Regeln anerkannt werden, wird von einer gewissen Hierarchie innerhalb der völkerrechtlichen Normen ausgegangen. Der strukturbestimmende und richtungweisende Charakter der Völkerrechtsprinzipien ist materiell darin begründet, daß sie bestimmte historische Gesetzmäßigkeiten der Gesellschaft widerspiegeln. Das ist leicht zu verstehen, wenn man bedenkt, welch epochaler Unterschied darin liegt, ob das Prinzip der Souveränität das Recht einschließt, Kriege zu entfesseln, oder ob es durch die Pflicht zur friedlichen Zusammenarbeit der Staaten und durch das Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den internationalen Beziehungen gekennzeichnet ist; ob das Souveränitätsprinzip darauf beschränkt ist, die Souveränität einiger sog. zivilisierter Nationen zu erfassen, oder ob es sich auf die Gleichberechtigung aller Staaten stützt; ob ein Aggressionskrieg als Ausübung souveräner Rechte oder als Verbrechen gegen den Frieden erscheint; ob das Völkerrecht die Unterjochung der Kolonialvölker sanktioniert oder auf dem Selbstbestimmungsrecht der Völker beruht; ob das Prinzip der strikten Erfüllung völkerrechtlicher Verträge (pacta sunt servanda) sich auf alle Verträge bezieht oder nur auf solche, die mit den Völkerrechtsprinzipien in Übereinstimmung stehen; ob sich das Prinzip der friedlichen Streitbeilegung auf alle Streitfälle erstreckt oder nur auf solche, die nicht schon durch Gewalt und Intervention entschieden worden sind. Innerhalb des Systems der Völkerrechtsnormen tritt der strukturbestimmende Charakter dieser Völkerrechtsprinzipien dadurch in Erscheinung, daß sie zwingendes Recht sind. Es ist daher keineswegs zufällig, sondern folgerichtig, wenn wir sowohl im Vertragsrecht als auch im Bereich der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit beobachten, daß diesen Normen eine besondere Rolle innerhalb des Systems völkerrechtlicher Normen zukommt. Die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) stellt auch wenn man ihren begrenzten Geltungsanspruch im Auge behält ein System von Regeln dar, das, gestützt auf einige allgemeingültige, zwingende Prinzipien, die Verbindlichkeit der völkerrechtlichen Regel eindeutig aus der Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Völkerrechtssubjekten ableitet. Damit war nach der WVK die systematische Erfassung von Regeln der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit bereits deutlich auf diejenigen Probleme beschränkt, die im allgemeinen mit der Verletzung bestehender völkerrechtlicher Regeln Zusammenhängen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 252 (NJ DDR 1980, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 252 (NJ DDR 1980, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen.

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