Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 239 (NJ DDR 1980, S. 239); Neue Justiz 5/80 239 tenweg und zur Überwindung eines Höhenunterschieds von etwa 50 cm eine schiefe Ebene angelegt. Seit dem 28. März 1978 gestattet die Verklagte den Aschetransport auf dem genannten Wege nicht mehr, weil ihr Grundstück verschmutzt und das Gartentor nicht immer verschlossen würde. Damit sei ihr Eigentum gefährdet. Das Kreisgericht hat die Klage, mit der die weitere Gestattung des Aschetransports über das Grundstück der Verklagten gefordert worden war, abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Prozeßparteien haben im Dezember 1973 einen Vertrag über die Mitbenutzung des Grundstücks der Verklagten durch die Klägerin zur Ascheabfuhr abgeschlossen. Dieser Vertrag ist nach Inkrafttreten des ZGB als vereinbartes Mitbenutzungsrecht an Grundstücken gemäß §§ 321, 322 ZGB zu beurteilen. Die vertragliche Vereinbarung derartiger Mitbenutzungsrechte ist möglich, und zwar unabhängig davon, ob bei bestehender Notwendigkeit solche Rechte ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden können. In der Regel wird eine solche Vereinbarung nur abgeschlossen, wenn die Mitbenutzung des Nachbargrundstücks zur ordnungsgemäßen Nutzung des berechtigten Grundstücks erforderlich ist Liegt dieser Fall vor, dann kann sich der die Mitbenutzungsrechte Gewährende von diesen Verpflichtungen befreien, wenn dafür anzuerkennende Gründe vorliegen und die ordnungsgemäße Nutzung des dem berechtigten Eigentümer gehörenden Grundstücks dennoch gesichert bleibt. Unter Anwendung der in §316 ZGB niedergelegten Grundsätze über die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbam ist die Lösung eines solchen Vertrags durch einseitige Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich. Bei der Einschätzung, ob die Mitbenutzung des Nachbargrundstücks zur ordnungsgemäßen Nutzung durch den berechtigten Grundstückseigentümer erforderlich ist, muß unter Anlegung gesellschaftlich vertretbarer Kriterien von der Art und dem Umfang der Mitbenutzung, ihrer Auswirkung auf die ordnungsgemäße Nutzung durch den berechtigten Grundstückseigentümer und die Auswirkungen auf die Interessen des die Mitbenutzung Gewährenden ausgegangen werden. Im Interesse der Mieter in den Wohngrundstücken der Klägerin muß ein Stellplatz für die Müllkübel gefunden werden, den sie ohne größere Schwierigkeiten erreichen können und durch den eine Beeinträchtigung des gesamten Stadtbildes möglichst ausgeschlossen bzw. so gering wie möglich gehalten wird. Üie Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Kriterien sind auf dem Hof der Grundstücke der Klägerin gegeben. Im Hinblick auf gesamtgesellschaftliche Belange ist die Forderung des VEB Stadtwirtschaft, nach Möglichkeiten zu suchen, um den manuellen Transport der Aschekübel durch die Hausflure der Wohnhäuser über mehrere Treppen zu vermeiden, berechtigt. Die Möglichkeit eines rationelleren und gefahrloseren Transports der Aschekübel besteht über das Grundstück der Verklagten. Da ein solcher Transport nur in Abständen von drei Wochen erfolgt, dabei nur ein geringer Teil des Grundstücks der Verklagten berührt wird und sich in diesem Teil nur Rasenflächen, wenige Obstbäume sowie eine Blumenrabatte befinden, ist die Beeinträchtigung der Verklagten durch die Mitbenutzung ihres Grundstücks relativ gering. Somit steht fest, daß die Klägerin gegenüber der Verklagten auch gegen deren Willen ein Mitbenutzungsrecht gemäß § 321 Abs. 2 ZGB durchsetzen könnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die von der Klägerin am 28. März 1978 ausgesprochene Kündigung den Vertrag vom Dezember 1973 über die Mitbenutzung des Grundstücks der Verklagten durch die Klägerin nicht gelöst Diese ist vielmehr weiterhin verpflichtet, der Klägerin die Mitbe- nutzung ihres Grundstücks in dem bezeichneten Umfang zu gewähren. Die Klägerin ist ihrerseits verpflichtet alles Erforderliche zu tun, um die Beeinträchtigung der Verklagten durch die Mitbenutzung ihres Grundstücks so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört insbesondere, unmittelbar nach der Mitbenutzung evtl, vorhandene Verschmutzungen zu beseitigen und die Sicherheit auf dem Grundstück der Verklagten durch sofortiges Verschließen des Gartentors zu garantieren. Soweit durch die Mitbenutzung an dem Grundstück der Verklagten Schäden eingetreten sind, haftet dafür die Klägerin. Das Argument der Verklagten, die Klägerin habe diese Pflichten in der Vergangenheit mehrfach verletzt, rechtfertigt nicht die Aufhebung des Vertrags. Die Verklagte hat jedoch ggf. die Möglichkeit, mit Hilfe staatlicher Organe die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Das weitere Vorbringen der Verklagten, es bestünden andere Möglichkeiten, die Aschekübel aufzustellen bzw. ihren Transport aus dem Hof der Grundstücke der Klägerin zu organisieren, kann ebenfalls nicht zur Aufhebung des Vertrags führen. Ein Transport der Aschekübel durch das andere Nachbargrundstück würde es erforderlich machen, einen befestigten Weg über den Wäschetrockenplatz der Bewohner der Häuser der Klägerin anzulegen wobei ein Höhenunterschied von etwa 50 cm zu überwinden wäre und die Aschekübel dann unmittelbar durch das Nachbarwohnhaus zu bringen. Die dadurch für die Bewohner der betreffenden Wohnhäuser auftretenden Belästigungen wären weitaus größer als das bei der Verklagten der Fall ist, so daß diesem Vorschlag nicht gefolgt wer-, den kann. Das gleiche gilt für die Anregung, die Kübel auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einem fremden Grundstück aufzustellen. Die Bewohner der Häuser der Klägerin müßten dann die Asche über eine von Kraftfahrzeugen benutzte öffentliche Straße zu einer etwa 30 m entfernten Stelle bringen. Das ist ihnen unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zuzumuten. Strafrecht * 10 §§ 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 ZGB; §§ 158,161 StGB. Wird im Strafverfahren ein Schadenersatzanspruch für Inventurkosten und Handelsspannenverluste geltend gemacht, ist zu prüfen, ob eine besondere Inventur zur Ermittlung des durch den Diebstahl verursachten Schadens notwendig war und ob die Schließung der Verkaufsstelle unter Beachtung der konkreten zeitlichen und örtlichen Bedingungen zu einer Umsatzminderung des geschädigten Handelsbetriebes geführt hat BG Halle, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 BSB 494/79. Der Angeklagte entwendete aus einer HO-Kaufhalle 10 Schachteln Zigaretten, eine Flasche Mokka-Edel und zwei Flaschen Wodka im Gesamtwert von 50,40 M. Die HO WtB/Gaststättenbetrieb B. hat Schadenersatz in Höhe von 3 945,80 M nebst 4 Prozent Verzugszinsen beantragt. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen nach §§ 158 Abs. 1, 161 StGB) verurteilt und ihn zur Schadenersatzzahlung in Höhe von 3 945,80 M nebst 4 Prozent Verzugszinsen verpflichtet. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die zur Abänderung der Schadenersatzverpflichtung führte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den für die Entscheidung über den erhobenen Schuldvorwurf bedeutsamen Sachverhalt aus-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben umerwartete Komplikationen, Schwierigkeiten oder veränderte Bedingungen auf-treten und ein entsprechendes operativ zweckmäßiges Reagieren Verhalten der operativen Kräfte notwendig ist.

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