Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 239 (NJ DDR 1980, S. 239); Neue Justiz 5/80 239 tenweg und zur Überwindung eines Höhenunterschieds von etwa 50 cm eine schiefe Ebene angelegt. Seit dem 28. März 1978 gestattet die Verklagte den Aschetransport auf dem genannten Wege nicht mehr, weil ihr Grundstück verschmutzt und das Gartentor nicht immer verschlossen würde. Damit sei ihr Eigentum gefährdet. Das Kreisgericht hat die Klage, mit der die weitere Gestattung des Aschetransports über das Grundstück der Verklagten gefordert worden war, abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Prozeßparteien haben im Dezember 1973 einen Vertrag über die Mitbenutzung des Grundstücks der Verklagten durch die Klägerin zur Ascheabfuhr abgeschlossen. Dieser Vertrag ist nach Inkrafttreten des ZGB als vereinbartes Mitbenutzungsrecht an Grundstücken gemäß §§ 321, 322 ZGB zu beurteilen. Die vertragliche Vereinbarung derartiger Mitbenutzungsrechte ist möglich, und zwar unabhängig davon, ob bei bestehender Notwendigkeit solche Rechte ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden können. In der Regel wird eine solche Vereinbarung nur abgeschlossen, wenn die Mitbenutzung des Nachbargrundstücks zur ordnungsgemäßen Nutzung des berechtigten Grundstücks erforderlich ist Liegt dieser Fall vor, dann kann sich der die Mitbenutzungsrechte Gewährende von diesen Verpflichtungen befreien, wenn dafür anzuerkennende Gründe vorliegen und die ordnungsgemäße Nutzung des dem berechtigten Eigentümer gehörenden Grundstücks dennoch gesichert bleibt. Unter Anwendung der in §316 ZGB niedergelegten Grundsätze über die Beziehungen zwischen Grundstücksnachbam ist die Lösung eines solchen Vertrags durch einseitige Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich. Bei der Einschätzung, ob die Mitbenutzung des Nachbargrundstücks zur ordnungsgemäßen Nutzung durch den berechtigten Grundstückseigentümer erforderlich ist, muß unter Anlegung gesellschaftlich vertretbarer Kriterien von der Art und dem Umfang der Mitbenutzung, ihrer Auswirkung auf die ordnungsgemäße Nutzung durch den berechtigten Grundstückseigentümer und die Auswirkungen auf die Interessen des die Mitbenutzung Gewährenden ausgegangen werden. Im Interesse der Mieter in den Wohngrundstücken der Klägerin muß ein Stellplatz für die Müllkübel gefunden werden, den sie ohne größere Schwierigkeiten erreichen können und durch den eine Beeinträchtigung des gesamten Stadtbildes möglichst ausgeschlossen bzw. so gering wie möglich gehalten wird. Üie Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Kriterien sind auf dem Hof der Grundstücke der Klägerin gegeben. Im Hinblick auf gesamtgesellschaftliche Belange ist die Forderung des VEB Stadtwirtschaft, nach Möglichkeiten zu suchen, um den manuellen Transport der Aschekübel durch die Hausflure der Wohnhäuser über mehrere Treppen zu vermeiden, berechtigt. Die Möglichkeit eines rationelleren und gefahrloseren Transports der Aschekübel besteht über das Grundstück der Verklagten. Da ein solcher Transport nur in Abständen von drei Wochen erfolgt, dabei nur ein geringer Teil des Grundstücks der Verklagten berührt wird und sich in diesem Teil nur Rasenflächen, wenige Obstbäume sowie eine Blumenrabatte befinden, ist die Beeinträchtigung der Verklagten durch die Mitbenutzung ihres Grundstücks relativ gering. Somit steht fest, daß die Klägerin gegenüber der Verklagten auch gegen deren Willen ein Mitbenutzungsrecht gemäß § 321 Abs. 2 ZGB durchsetzen könnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die von der Klägerin am 28. März 1978 ausgesprochene Kündigung den Vertrag vom Dezember 1973 über die Mitbenutzung des Grundstücks der Verklagten durch die Klägerin nicht gelöst Diese ist vielmehr weiterhin verpflichtet, der Klägerin die Mitbe- nutzung ihres Grundstücks in dem bezeichneten Umfang zu gewähren. Die Klägerin ist ihrerseits verpflichtet alles Erforderliche zu tun, um die Beeinträchtigung der Verklagten durch die Mitbenutzung ihres Grundstücks so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört insbesondere, unmittelbar nach der Mitbenutzung evtl, vorhandene Verschmutzungen zu beseitigen und die Sicherheit auf dem Grundstück der Verklagten durch sofortiges Verschließen des Gartentors zu garantieren. Soweit durch die Mitbenutzung an dem Grundstück der Verklagten Schäden eingetreten sind, haftet dafür die Klägerin. Das Argument der Verklagten, die Klägerin habe diese Pflichten in der Vergangenheit mehrfach verletzt, rechtfertigt nicht die Aufhebung des Vertrags. Die Verklagte hat jedoch ggf. die Möglichkeit, mit Hilfe staatlicher Organe die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Das weitere Vorbringen der Verklagten, es bestünden andere Möglichkeiten, die Aschekübel aufzustellen bzw. ihren Transport aus dem Hof der Grundstücke der Klägerin zu organisieren, kann ebenfalls nicht zur Aufhebung des Vertrags führen. Ein Transport der Aschekübel durch das andere Nachbargrundstück würde es erforderlich machen, einen befestigten Weg über den Wäschetrockenplatz der Bewohner der Häuser der Klägerin anzulegen wobei ein Höhenunterschied von etwa 50 cm zu überwinden wäre und die Aschekübel dann unmittelbar durch das Nachbarwohnhaus zu bringen. Die dadurch für die Bewohner der betreffenden Wohnhäuser auftretenden Belästigungen wären weitaus größer als das bei der Verklagten der Fall ist, so daß diesem Vorschlag nicht gefolgt wer-, den kann. Das gleiche gilt für die Anregung, die Kübel auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einem fremden Grundstück aufzustellen. Die Bewohner der Häuser der Klägerin müßten dann die Asche über eine von Kraftfahrzeugen benutzte öffentliche Straße zu einer etwa 30 m entfernten Stelle bringen. Das ist ihnen unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zuzumuten. Strafrecht * 10 §§ 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 ZGB; §§ 158,161 StGB. Wird im Strafverfahren ein Schadenersatzanspruch für Inventurkosten und Handelsspannenverluste geltend gemacht, ist zu prüfen, ob eine besondere Inventur zur Ermittlung des durch den Diebstahl verursachten Schadens notwendig war und ob die Schließung der Verkaufsstelle unter Beachtung der konkreten zeitlichen und örtlichen Bedingungen zu einer Umsatzminderung des geschädigten Handelsbetriebes geführt hat BG Halle, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 BSB 494/79. Der Angeklagte entwendete aus einer HO-Kaufhalle 10 Schachteln Zigaretten, eine Flasche Mokka-Edel und zwei Flaschen Wodka im Gesamtwert von 50,40 M. Die HO WtB/Gaststättenbetrieb B. hat Schadenersatz in Höhe von 3 945,80 M nebst 4 Prozent Verzugszinsen beantragt. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen nach §§ 158 Abs. 1, 161 StGB) verurteilt und ihn zur Schadenersatzzahlung in Höhe von 3 945,80 M nebst 4 Prozent Verzugszinsen verpflichtet. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die zur Abänderung der Schadenersatzverpflichtung führte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den für die Entscheidung über den erhobenen Schuldvorwurf bedeutsamen Sachverhalt aus-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 239 (NJ DDR 1980, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 239 (NJ DDR 1980, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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