Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 237 (NJ DDR 1980, S. 237); Neue Justiz 5/80 237 Anordnung der Garderobenständer den örtlichen Gegebenheiten entspreche. Eine Pflichtverletzung des Verklagten sei nicht erkennbar. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hätte die Berufung des Klägers nicht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 157 Abs. 3 ZPO durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abweisen dürfen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, auf die das Oberste Gericht mehrfach hingewiesen hat (vgl. OG, Urteil vom 7. Dezember 1976 1 OFK 20/76 [NJ 1977, Heft 4, S. 124]; Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 -[NJ 1976, Heft 21, S. 658]; Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 [NJ 1979, Heft 10, S. 466]; Urteil vom 11. Dezember 1979 2 OZK 38/79 ; Urteil vom 26. Februar 1980 2 OZK 2/80 ), nicht Vorgelegen haben. Richtig sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, daß öffentliche Gaststätten gemäß § 216 ZGB für den Verlust oder die Beschädigung der von den Gästen abgelegten Garderobe entsprechend den Regelungen des § 215 ZGB verantwortlich sind, wenn nicht die Möglichkeit besteht, daß die Gäste ihre Garderobe selbst beaufsichtigen können. Diese rechtlichen Voraussetzungen, die eine Verantwortlichkeit des Verklagten begründen, sind entgegen der Auffassung der Instanzgerichte gegeben. Zwar hat sich das Bezirksgericht auf das grundsätzlich zu Fragen der Garderobenhaftung Stellung nehmende Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1978 2 OZK 16/78 (NJ 1979, Heft 1, S. 45) bezogen. Es hat. dabei aber außer Betracht gelassen, daß in der Gaststätte des Verklagten jeweils montags abweichend von dem sonst üblichen Gaststättenbetrieb eine Diskothek stattfindet und der Kläger an einer solchen Tanzveranstaltung teilgenommen hat. Es hätte deshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers nachgehen müssen, zumal sich das Kreisgericht im Urteil damit überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte. Zunächst ist von den Feststellungen des Kreisgerichts auszugehen, wonach der Gaststättenraum durch einen Raumteiler in zwei Abteile unterteilt ist. Im hinteren abgetrennten Raum befinden sich drei Garderobenständer, die ausreichend Möglichkeit bieten, die Garderobe abzulegen. Dort hat der Kläger seinen Mantel an dem seinem Sitzplatz schräg gegenüber befindlichen Garderobenständer aufgehängt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits alle Ständer stark überbelegt. Der vordere Teil des abgetrennten Raums ist als Tanzfläche ausgestaltet. Die Ortsbesichtigung durch das Kreisgericht hat eindeutig ergeben, daß die Garderobe von der Tanzfläche aus nicht einsehbar ist. Bei dieser Sachlage durften sich die Instanzgerichte nicht auf die Feststellung beschränken, daß die Garderobenablage vom Sitzplatz des Klägers aus kontrollierbar und überschaubar war auch wenn die Ständer stark überbelegt waren und derjenige mit dem Mantel des Klägers während der Tanzveranstaltung sogar umgefallen ist und daß die in der Gaststätte übliche Kerzenbeleuchtung die Beobachtungsmöglichkeit nicht wesentlich erschwert. Sie hätten sich darüber hinaus insbesondere damit auseinandersetzen müssen, daß der Kläger im Verlauf des Abends mehrfach den vorderen Teil des abgetrennten Raums, der als Tanzfläche ausgestaltet ist, zum Tanzen aufgesucht hat und während dieser Zeit nicht die Möglichkeit hatte, die Garderobe einzusehen. In dem genannten Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1978 wurde bereits darauf hingewiesen, daß die an den Gast zu stellenden Anforderungen bei der Beaufsichtigung seiner Garderobe ein zumutbares Maß nicht übersteigen dürfen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist je- doch dann gegeben, wenn der Gast seiner Beaufsichtigungspflicht überhaupt nicht nachkommen kann oder diese ein solches Maß an Aufmerksamkeit erfordert, daß damit der Zweck des Aufenthalts in der Gaststätte, der auch der Erholung und Entspannung des Gastes dienen soll, nicht mehr verwirklicht werden kann. Ausgehend von diesem Grundsatz genügt es nicht, zu prüfen, ob eine Beaufsichtigung der Garderobe vom Sitzplatz aus objektiv möglich ist Im Hinblick auf das jeweilige spezielle Leistungsangebot und den sich daraus ergebenden Charakter der Gaststätte ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob diese Kon-trollierbarkeit der Garderobe auch gewährleistet ist, wenn der Gast alle von der Gaststätte angebotenen Leistungen hier Teilnahme am Tanz in Anspruch nimmt (vgl. auch C. J. Kreutzer, „Zur Verantwortlichkeit für verlorengegangene Garderobe in Tanzgaststätten“, NJ 1979, Heft 10, S. 458 f.). Ginge man davon aus, daß die Pflicht einer Tanzveranstaltungen durchführenden Gaststätte, für eine sichere Ablagemöglichkeit der Garderobe der Gäste zu sorgen, bereits dann erfüllt ist, wenn diese vom Sitzplatz des Gastes aus einsehbar ist, würde das bedeuten, daß der Gast entweder die Möglichkeit des Tanzens überhaupt nicht wahrnehmen kann oder wie das vom Verklagten gefordert wird einen anderen Gast mit der Beaufsichtigung der Garderobe beauftragen müßte. Das würde jedoch eine unzumutbare Forderung an den Gast darstellen. Vielmehr ist die Gaststätte bei Durchführung von Tanzveranstaltungen verpflichtet, solche Voraussetzungen für die Ablage der Garderobe zu schaffen, daß der Gast daran teilnehmen und gleichzeitig in zumutbarer Weise seine abgelegte Garderobe beaufsichtigen kann, wenn schon nicht eine gesonderte Garderobenaufbewahrung eingerichtet ist. Das war beim Besuch der Gaststätte des Verklagten nicht gewährleistet Die Schadenersatzforderung des Klägers ist damit dem Grunde nach berechtigt Da der Verklagte die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzanforderung bestreitet, wird das Bezirksgericht den Betrag des vom Verklagten zu leistenden Schadenersatzes noch festzustellen haben. Dabei wird erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vorzunehmen sein. §§ 14, 16, 44, 47 ZGB; §§ 2, 45 Abs. 1 ZPO. 1. Nach den Grundsätzen der Vertragstreue ist derjenige, der in einem Vertrag freiwillig eine über den Vertrag hinausgehende Verpflichtung übernimmt (hier: Verpflichtung in einem Grundstüdeskaufvertrag zum Abschluß eines Nutzungsvertrags über ein weiteres Grundstück, nachdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind), an diese Verpflichtung gebunden. Wird sie nicht erfüllt, kann sie vor Gericht durchgesetzt werden. 2. Zur Pflicht des Gerichts, die Prozeßparteien beim Stellen sachdienlicher Anträge zu unterstützen. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 21. September 1979 BZK 18/79. Die Prozeßparteien haben am 2. Mai 1977 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, nach dem sich die Verklagte verpflichtet hat, an den Kläger vom Flurstück 944 das Teilstück 944/1 zu verkaufen. In Ziff. 7 dieses Vertrags hat sich die Verklagte außerdem verpflichtet, das ihr gehörende Teilstück 944/2 mit dem Flurstück 947/2 zu tauschen. Dieser Grundstückstauschvertrag wurde am 26. Juni 1978 notariell abgeschlossen, und die Eigentumsveränderungen wurden im Grundbuch eingetragen. In Ziff. 8 des Vertrags vom 2. Mai 1977 erklärte die Verklagte außerdem ihre Bereitschaft, über das durch Tausch von ihr zu erwerbende Flurstück 947/2 mit dem Kläger einen Nutzungsvertrag abzuschließen. In der Folgezeit hat die Verklagte den Abschluß dieses Vertrags verweigert. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zum Abschluß eines Nutzungsvertrags mit dem Kläger über das Flurstück 947/2 zu verurteilen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vor gesellschaftsgefährlichen Angriffen jederzeit zu gewährleisten, und die andere besteht darin, auch die be- Marx Engels Debatten über das Holzdiebstahlgesetz Werke Sand Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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