Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 237 (NJ DDR 1980, S. 237); Neue Justiz 5/80 237 Anordnung der Garderobenständer den örtlichen Gegebenheiten entspreche. Eine Pflichtverletzung des Verklagten sei nicht erkennbar. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hätte die Berufung des Klägers nicht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 157 Abs. 3 ZPO durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abweisen dürfen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, auf die das Oberste Gericht mehrfach hingewiesen hat (vgl. OG, Urteil vom 7. Dezember 1976 1 OFK 20/76 [NJ 1977, Heft 4, S. 124]; Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 -[NJ 1976, Heft 21, S. 658]; Urteil vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 [NJ 1979, Heft 10, S. 466]; Urteil vom 11. Dezember 1979 2 OZK 38/79 ; Urteil vom 26. Februar 1980 2 OZK 2/80 ), nicht Vorgelegen haben. Richtig sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, daß öffentliche Gaststätten gemäß § 216 ZGB für den Verlust oder die Beschädigung der von den Gästen abgelegten Garderobe entsprechend den Regelungen des § 215 ZGB verantwortlich sind, wenn nicht die Möglichkeit besteht, daß die Gäste ihre Garderobe selbst beaufsichtigen können. Diese rechtlichen Voraussetzungen, die eine Verantwortlichkeit des Verklagten begründen, sind entgegen der Auffassung der Instanzgerichte gegeben. Zwar hat sich das Bezirksgericht auf das grundsätzlich zu Fragen der Garderobenhaftung Stellung nehmende Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1978 2 OZK 16/78 (NJ 1979, Heft 1, S. 45) bezogen. Es hat. dabei aber außer Betracht gelassen, daß in der Gaststätte des Verklagten jeweils montags abweichend von dem sonst üblichen Gaststättenbetrieb eine Diskothek stattfindet und der Kläger an einer solchen Tanzveranstaltung teilgenommen hat. Es hätte deshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers nachgehen müssen, zumal sich das Kreisgericht im Urteil damit überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte. Zunächst ist von den Feststellungen des Kreisgerichts auszugehen, wonach der Gaststättenraum durch einen Raumteiler in zwei Abteile unterteilt ist. Im hinteren abgetrennten Raum befinden sich drei Garderobenständer, die ausreichend Möglichkeit bieten, die Garderobe abzulegen. Dort hat der Kläger seinen Mantel an dem seinem Sitzplatz schräg gegenüber befindlichen Garderobenständer aufgehängt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits alle Ständer stark überbelegt. Der vordere Teil des abgetrennten Raums ist als Tanzfläche ausgestaltet. Die Ortsbesichtigung durch das Kreisgericht hat eindeutig ergeben, daß die Garderobe von der Tanzfläche aus nicht einsehbar ist. Bei dieser Sachlage durften sich die Instanzgerichte nicht auf die Feststellung beschränken, daß die Garderobenablage vom Sitzplatz des Klägers aus kontrollierbar und überschaubar war auch wenn die Ständer stark überbelegt waren und derjenige mit dem Mantel des Klägers während der Tanzveranstaltung sogar umgefallen ist und daß die in der Gaststätte übliche Kerzenbeleuchtung die Beobachtungsmöglichkeit nicht wesentlich erschwert. Sie hätten sich darüber hinaus insbesondere damit auseinandersetzen müssen, daß der Kläger im Verlauf des Abends mehrfach den vorderen Teil des abgetrennten Raums, der als Tanzfläche ausgestaltet ist, zum Tanzen aufgesucht hat und während dieser Zeit nicht die Möglichkeit hatte, die Garderobe einzusehen. In dem genannten Urteil des Obersten Gerichts vom 27. Juni 1978 wurde bereits darauf hingewiesen, daß die an den Gast zu stellenden Anforderungen bei der Beaufsichtigung seiner Garderobe ein zumutbares Maß nicht übersteigen dürfen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist je- doch dann gegeben, wenn der Gast seiner Beaufsichtigungspflicht überhaupt nicht nachkommen kann oder diese ein solches Maß an Aufmerksamkeit erfordert, daß damit der Zweck des Aufenthalts in der Gaststätte, der auch der Erholung und Entspannung des Gastes dienen soll, nicht mehr verwirklicht werden kann. Ausgehend von diesem Grundsatz genügt es nicht, zu prüfen, ob eine Beaufsichtigung der Garderobe vom Sitzplatz aus objektiv möglich ist Im Hinblick auf das jeweilige spezielle Leistungsangebot und den sich daraus ergebenden Charakter der Gaststätte ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob diese Kon-trollierbarkeit der Garderobe auch gewährleistet ist, wenn der Gast alle von der Gaststätte angebotenen Leistungen hier Teilnahme am Tanz in Anspruch nimmt (vgl. auch C. J. Kreutzer, „Zur Verantwortlichkeit für verlorengegangene Garderobe in Tanzgaststätten“, NJ 1979, Heft 10, S. 458 f.). Ginge man davon aus, daß die Pflicht einer Tanzveranstaltungen durchführenden Gaststätte, für eine sichere Ablagemöglichkeit der Garderobe der Gäste zu sorgen, bereits dann erfüllt ist, wenn diese vom Sitzplatz des Gastes aus einsehbar ist, würde das bedeuten, daß der Gast entweder die Möglichkeit des Tanzens überhaupt nicht wahrnehmen kann oder wie das vom Verklagten gefordert wird einen anderen Gast mit der Beaufsichtigung der Garderobe beauftragen müßte. Das würde jedoch eine unzumutbare Forderung an den Gast darstellen. Vielmehr ist die Gaststätte bei Durchführung von Tanzveranstaltungen verpflichtet, solche Voraussetzungen für die Ablage der Garderobe zu schaffen, daß der Gast daran teilnehmen und gleichzeitig in zumutbarer Weise seine abgelegte Garderobe beaufsichtigen kann, wenn schon nicht eine gesonderte Garderobenaufbewahrung eingerichtet ist. Das war beim Besuch der Gaststätte des Verklagten nicht gewährleistet Die Schadenersatzforderung des Klägers ist damit dem Grunde nach berechtigt Da der Verklagte die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzanforderung bestreitet, wird das Bezirksgericht den Betrag des vom Verklagten zu leistenden Schadenersatzes noch festzustellen haben. Dabei wird erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vorzunehmen sein. §§ 14, 16, 44, 47 ZGB; §§ 2, 45 Abs. 1 ZPO. 1. Nach den Grundsätzen der Vertragstreue ist derjenige, der in einem Vertrag freiwillig eine über den Vertrag hinausgehende Verpflichtung übernimmt (hier: Verpflichtung in einem Grundstüdeskaufvertrag zum Abschluß eines Nutzungsvertrags über ein weiteres Grundstück, nachdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind), an diese Verpflichtung gebunden. Wird sie nicht erfüllt, kann sie vor Gericht durchgesetzt werden. 2. Zur Pflicht des Gerichts, die Prozeßparteien beim Stellen sachdienlicher Anträge zu unterstützen. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 21. September 1979 BZK 18/79. Die Prozeßparteien haben am 2. Mai 1977 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, nach dem sich die Verklagte verpflichtet hat, an den Kläger vom Flurstück 944 das Teilstück 944/1 zu verkaufen. In Ziff. 7 dieses Vertrags hat sich die Verklagte außerdem verpflichtet, das ihr gehörende Teilstück 944/2 mit dem Flurstück 947/2 zu tauschen. Dieser Grundstückstauschvertrag wurde am 26. Juni 1978 notariell abgeschlossen, und die Eigentumsveränderungen wurden im Grundbuch eingetragen. In Ziff. 8 des Vertrags vom 2. Mai 1977 erklärte die Verklagte außerdem ihre Bereitschaft, über das durch Tausch von ihr zu erwerbende Flurstück 947/2 mit dem Kläger einen Nutzungsvertrag abzuschließen. In der Folgezeit hat die Verklagte den Abschluß dieses Vertrags verweigert. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zum Abschluß eines Nutzungsvertrags mit dem Kläger über das Flurstück 947/2 zu verurteilen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl, zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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