Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 236 (NJ DDR 1980, S. 236); 236 Neue Justiz 5/80 Bei sorgfältiger Abwägung der konkreten Umstände hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß sich aus diesen Einwägungen sehr wesentliche Gesichtspunkte für die Aufrechterhaltung der kreisgerichtlichen Entscheidung ableiten ließen. Im Verhältnis zum Wohl der Töchter hatten die Interessen des Klägers, die in Verbindung mit dem Erwerb der Wohnung vor nahezu 20 Jahren zu sehen sind, zurückzutreten. Im allgemeinen dürfen solche Umstände gegenüber den Interessen der Kinder nicht zu hoch bewertet werden (vgl. H. Latka in NJ 1973, Heft 19, S. 567; BG Halle, Urteil vom 30. Juni 1969 - Kass. F 8/69 - [NJ 1970, Heft 3, S. 94]). Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß eine" Wohnung, die einem Bürger im Zusammenhang mit der bevorstehenden Eheschließung zugewiesen worden ist, die Wohnbedürfnisse der künftigen Familie befriedigen soll. Anders ist die Lage zu bewerten, wenn ein Ehepartner die Wohnung unabhängig von der Eheschließung bereits zuvor für sich allein bekommen hat. Schließlich sprechen auch die Gründe der Ehescheidung, die hauptsächlich im Verhalten des Klägers lagen, bei der Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht dafür, dem Kläger die Rechte an der Ehewohnung zu übertragen. §§ 174 Abs. 3,13 Abs. 2 ZPO; § 39 FGB. Zur Kostenentscheidung, wenn mit der Ehesache ein Verfahren über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens verbunden und nur gegen die Entscheidung über die Vermögensauseinandersetzung Berufung eingelegt wurde. OG, Urteil vom 3. April 1979 - 3 OFK 10/79. Das Kreisgericht hat die gesamten Kosten des mit der Ehesache verbundenen, Verfahrens über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens (§ 13 Abs. 2 ZPO, § 39 FGB) der Klägerin zu einem Drittel und dem Verklagten zu zwei Drittel auferlegt. Auf die Berufungen der Prozeßparteien gegen die Vermögensverteilung hat das Bezirksgericht die Sachentscheidung geändert, es aber bei der Kostenentscheidung des Kreisgerichts belassen. Nachdem das Oberste Gericht dieses Urteil kassiert hatte, hat der Rechtsmittelsenat erneut in der Sache entschieden und die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Da das Vermögensauseinandersetzungsverfahren mit der Ehesache verbunden wurde, ist richtig davon ausgegangen worden, daß nach der Kostenvorschrift für Ehesachen (§ 174 Abs. 3 ZPO) entschieden werden mußte. Es waren demzufolge grundsätzlich die zur Ehezerrütung getroffenen Feststellungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien zu berücksichtigen. Hierzu hat das Kreisgericht zutreffend dargelegt, daß der Beitrag des Verklagten zum Sinnverlust der Ehe stärker gewesen ist als der der Klägerin und dessen wirtschaftliche Verhältnisse günstiger sind. Eine Kostenbelastung der Klägerin mit einem Drittel und des Verklagten mit zwei Drittel würde demzufolge dem Ergebnis der Ehesache gerecht. Sind gemäß § 13 Abs. 2 ZPO Ansprüche mit der Ehesache verbunden worden, sind sie in die Kostenentscheidung nach §174 Abs. 3 ZPO einzubeziehen. Daraus ergibt sich, daß für die mit der Ehesache verbundenen Ansprüche eine besondere Würdigung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Prozeßparteien in der Regel nicht zulässig ist (OG, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 ZzF 10/75 - NJ 1975, Heft 16, S. 495). Wurde mit der Ehesache die Vermögensauseinandersetzung verbunden, kann von diesem Grundsatz im Ausnahmefall dann abgewichen werden, wenn unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhalts offensichtlich unvertretbar hohe Forderungen geltend gemacht wurden. Solche Voraussetzungen waren in diesem Verfahren nicht gegeben. Wird nur gegen die Entscheidung in einem mit der Ehesache verbundenen Verfahren (hier: Vermögensauseinandersetzung) Berufung eingelegt, gelten für die Kostenregelung des Rechtsmittelverfahrens dieselben Grundsätze wie für das Verfahren vor dem Kreisgericht. Die Feststellungen zur Ehescheidung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Prozeßparteien behalten ihren entscheidenden Einfluß. Aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergeben sich demzufolge keine besonderen Gründe für die Kostenentscheidung (OG, Urteil vom 4. Mai 1976 - 1 OFK 6/76 - NJ 1976, Heft 17, S. 529). Für das Bezirksgericht bestand daher auch in seiner zweiten Entscheidung Anlaß, in Übereinstimmung mit der Kostenverteilung des Kreisgerichts die Verfahrenskosten erneut zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Drittel dem Verklagten aufzuerlegen. Es kommt hinzu, daß die Entscheidung über die Vermögehsteilung eine solche Regelung mit rechtfertigt. Die Klägerin war bereit, 10 000 M an den Verklagten zu zahlen. Sie wurde zur Zahlung von 14 800 M verurteilt und hat zusätzlich 4 415 M Darlehnsverpflichtung zu übernehmen. Demzufolge ist sie mit 9 215 M unterlegen. Der Verklagte begehrte die Zahlung von 34 949 M. Er hat jedoch nur 19 215 M zugesprochen erhalten und ist demzufolge mit 15 734 M unterlegen. Die Darlegung des Berufungssenats, die Klägerin sei in der Vermögensauseinandersetzungssache in höherem Maße unterlegen, ist demzufolge unzutreffend. Zivilrecht 1 §§ 216, 215 ZGB. 1. Die an den Gast zu stellenden Anforderungen bei der Beaufsichtigung seiner Garderobe dürfen ein zumutbares Maß nicht übersteigen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn der Gast seiner Beaufsichtigungspflicht überhaupt nicht nacbkommen kann oder diese ein solches Maß an Aufmerksamkeit erfordert, daß damit der Zweck des Aufenthalts in der Gaststätte, der auch der Erholung und Entspannung des Gastes dienen soll, nicht mehr verwirklicht werden kann. 2. Im Hinblick auf das jeweilige spezielle Leistungsangebot und den sich daraus ergebenden Charakter einer Gaststätte ist über die Möglichkeit der Beaufsichtigung der Garderobe vom Sitzplatz des Gastes aus hinaus zu berücksichtigen, ob die Kontrollierbarkeit der Garderobe auch gewährleistet ist, wenn der Gast alle von der Gaststätte angebotenen Leistungen (hier: Teilnahme am Tanz) in Anspruch nimmt. OG, Urteil vom 11. März 1980 - 2 OZK 3/80. Der Kläger hat an einer Tanzveranstaltung (Diskothek) in der Gaststätte des Verklagten teilgenommen. Als er die Gaststätte verlassen wollte, stellte er fest, daß sein Wintermantel nicht mehr am Garderobenständer hing. Der Kläger hat vorgetragen, daß es ihm wegen der Art der Beleuchtung und der Überfüllung des Garderobenständers sowie während des Tanzens nicht möglich gewesen sei, seine Garderobe zu beaufsichtigen. Er hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn 324 M Schadenersatz zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, daß ausreichend Garderobenständer vorhanden seien. Jeder Gast habe die Möglichkeit, seine dort abgelegte Garderobe zu beaufsichtigen. Die Art der Beleuchtung entspreche dem Charakter der Gaststätte. Eine Schadenersatzpflicht bestehe daher nicht Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Ergebnis einer Ortsbesichtigung festgestellt, daß die Beobachtung der Garderobe auch bei Kerzenbeleuchtung möglich sei und sowohl die Beschaffenheit als auch die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht den Erfordernissen einer Gefahrenabwehr entsprechen, ist das Gesetz dann oft die einzige Rechtsgrundlage für die Realisierung dieser Sofortmaßnahmen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung den Vollzug. Aufnahme von Strafgefangenen. Die Aufnahme von Strafgefangenen erfolgt auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit vor Entlassung in die bekannt gewordene Verhaftete, welche nicht in die wollten festgestellte Veränderungen baulichen oder sicherungstechnischen Charakters in den Untersuchüngshaftanstalten. Bestandteil der von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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