Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 233 (NJ DDR 1980, S. 233); Neue Justiz 5/80 i / 233 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 5 Abs. 2 der AO Gber die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik vom 31. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 21); § 6 des Eingabengesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461). 1. Zur Pflicht der Leiter der Betriebe, Ordnungsmäßigkeit und Zuverlässigkeit im betrieblichen Belegwesen zu sichern. . 2. Es ist unzulässig, einen Mitarbeiter bzw. Leiter mit der Bearbeitung einer Eingabe zu beauftragen, die seine eigene Arbeit betrifft. Protest des Staatsanwalts der Stadt Karl-Marx-Stadt vom 15. Februar 1979 - 1 -476 - 78. Im Strafverfahren gegen den selbständigen Fuhrunternehmer L. wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums wurde als straftatbegünstigende Bedingung festgestellt, daß der Dispatcher R. des Kombinatsbetriebes, für den L. Transportleistungen durchführte, die Frachtbriefe unkontrolliert als sachlich richtig bestätigt hat Dadurch war es L. möglich, im Verlaufe von 4 Jahren nicht erbrachte Transportleistungen in Höhe von 45 761 M in Rechnung zu stellen. Den Hinweisen des Werktätigen W. auf Unredlichkeiten des L. ist der Direktor des Kombinatsbetriebes nicht im erforderlichen Maße nachgegangen. Mit der Überprüfung des Verdachts hat er den Dispatcher R. beauftragt, obwohl gerade an dessen Arbeit Kritik geübt wurde. Der Staatsanwalt der Stadt legte gemäß § 31 StAG beim Generaldirektor des Kombinats Protest ein. Aus der Begründung: In § 5 Abs. 2 der AO über die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik vom 31. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 21) sind ausführlich die Voraussetzungen genannt, die vorliegen müssen, wenn eine Rechnung bzw. ein Leistungsnachweis als „sachlich richtig“ festgestellt wird. Dazu gehört vor allem, daß die in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß geprüft worden sind. Derartige Kontrollen hat der Dispatcher R. nicht durchgeführt. Er hat vielmehr bedenkenlos alle ihm von L. vorgelegten Frachtbriefe unkontrolliert als „sachlich richtig“ bestätigt. Darüber hinaus gab er dem Fuhrunternehmer L. auf un-ausgefüllten Frachtbriefformularen Blankounterschriften und versah diese Formulare mit dem Stempel des Betriebes. Auch als er im Oktober 1977 mit der Bearbeitung einer Eingabe des Werktätigen W. beauftragt wurde, setzte er seine pflichtwidrige Arbeitsweise bis April 1978 fort. In dieser Eingabe wurde der Verdacht geäußert, daß der Fuhrunternehmer L. ungerechtfertigte Transportleistungen in Rechnung stellt. Zugleich wurde Kritik an der ungenügenden Kontrolle durch R. geübt. Durch diesen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 der AO vom 31. Dezember 1975 hat R. schuldhaft seine Arbeitspflichten gemäß § 80 AGB verletzt. Dadurch wurden die Straftaten des Fuhrunternehmers L. in erheblichem Maße begünstigt. Deshalb ist die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen R. aus erzieherischen Gründen notwendig. Dies ist gemäß § 32 Abs. 4 StAG trotz des seit der Disziplinverletzung verstrichenen Zeitraums von 10 Monaten möglich. Das staatsanwältschaftliche Verlangen verlängert insofern die in §256 Abs. 2 AGB geregelte Frist für die mögliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf ein Jahr. Die pflichtwidrige Arbeitsweise gegenüber L. wurde in der folgenden Zeit bei einem weiteren Mitarbeiter des Betriebes festgestellt, der. anstelle von R. mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit der Frachtbriefe beauftragt war. Daraus kann geschlußfolgert werden, daß im Betrieb einer ordnungsgemäßen Belegkontrolle nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Das begünstigt wie im konkreten Fall nachgewiesen Kriminalität. (Im folgenden werden die Rechtspflichten der Leiter aus §§ 1 Abs. 3 und 7 Abs. 2 VEB-yO erläutert, die inzwischen durch die VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 [GBl. 1 Nr. 38 S. 355] aufgehoben wurde. Die Pflicht der Kombinate und VEBs, das Volkseigentum zu schützen und zu mehren, folgt jetzt aus §§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 1 KombinatsVO; die Pflicht der Generaldirektoren der Kombinate sowie der Direktoren der Kombinatsbetriebe und der VEBs, die sozialistische Gesetzlichkeit zu gewährleisten sowie Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu verwirklichen, ist in §§ 8 Abs. 1, 32 Abs. 3 KombinatsVO geregelt. D. Red.) Zum Schutz des sozialistischen Eigentums gehört es auch. Leitungsmaßnahmen konsequent durchzusetzen, die im Kombinatsbetrieb die Ordnungsmäßigkeit und Zuverlässigkeit des Belegwesens sichern. Eine weitere Gesetzesverletzung stellt die Beauftragung des Dispatchers R. mit der Untersuchung des Hinweises des Werktätigen W. durch den Direktor des Kombinatsbetriebes dar. Dieser Hinweis war eine Eingabe i. S. des Eingabengesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461). Gemäß § 6 dieses Gesetzes ist es unzulässig, daß Eingaben von denjenigen Mitarbeitern bearbeitet werden, an deren Arbeit oder Verhalten in der Eingabe Kritik geübt wird. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen eine unvoreingenommene Eingabenbearbeitung und die Überwindung von Fehlern und Mängeln gesichert werden. Die Tatsache, daß der Dispatcher R. auf den kritischen Hinweis des Werktätigen W. gar nicht reagierte, unterstreicht die Notwendigkeit, im Kombinatsbetrieb künftig eine gewissenhafte Arbeit mit Eingaben zu gewährleisten. Anmerkung: Im Ergebnis des Protestes, der zusammen mit dem Strafverfahren in allen Direktionsbereichen und Betrieben des Kombinats eingehend ausgewertet wurde, ist der Personenkreis überprüft und präzise bestimmt worden, der zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit von Leistungen und Lieferungen ermächtigt ist. Die hierzu Beauftragten sind anhand eines speziellen Plans, der ausgehend von § 5 der VO über die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik erarbeitet wurde, aktenkundig belehrt worden. Der Belehrungsplan zielte darauf ab, eindringlich den hohen wirtschaftspolitischen Auftrag, der mit einer vollständigen und wahrheitsgetreuen Erfassung der betrieblichen Prozesse in Belegen verbunden ist, deutlich zu machen und wirksam auf die ständige Erhöhung des Schutzes des Volkseigentums Einfluß zu nehmen. Ferner wurde es den Kombinatsbetrieben zur Pflicht gemacht, auch die Leistungen privater Fuhrunternehmer durch Vertragsabschlüsse zu sichern. Durch entsprechende Maßnahmen wurde die gewissenhafte Einhaltung und Durchsetzung der Kontrolle über die Tankscheckhefte gewährleistet. In dem Disziplinarverfahren gegen den Dispatcher R. wurde diesem ein strenger Verweis erteilt. Der persönliche Einsatz des Werktätigen W. für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes auf dem Gebiet der inneren Kontrolle wurde öffentlich gewürdigt. EVELINE DRECHSEL, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Karl-Marx-Stadt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 233 (NJ DDR 1980, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 233 (NJ DDR 1980, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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