Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 233 (NJ DDR 1980, S. 233); Neue Justiz 5/80 i / 233 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 5 Abs. 2 der AO Gber die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik vom 31. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 21); § 6 des Eingabengesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461). 1. Zur Pflicht der Leiter der Betriebe, Ordnungsmäßigkeit und Zuverlässigkeit im betrieblichen Belegwesen zu sichern. . 2. Es ist unzulässig, einen Mitarbeiter bzw. Leiter mit der Bearbeitung einer Eingabe zu beauftragen, die seine eigene Arbeit betrifft. Protest des Staatsanwalts der Stadt Karl-Marx-Stadt vom 15. Februar 1979 - 1 -476 - 78. Im Strafverfahren gegen den selbständigen Fuhrunternehmer L. wegen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums wurde als straftatbegünstigende Bedingung festgestellt, daß der Dispatcher R. des Kombinatsbetriebes, für den L. Transportleistungen durchführte, die Frachtbriefe unkontrolliert als sachlich richtig bestätigt hat Dadurch war es L. möglich, im Verlaufe von 4 Jahren nicht erbrachte Transportleistungen in Höhe von 45 761 M in Rechnung zu stellen. Den Hinweisen des Werktätigen W. auf Unredlichkeiten des L. ist der Direktor des Kombinatsbetriebes nicht im erforderlichen Maße nachgegangen. Mit der Überprüfung des Verdachts hat er den Dispatcher R. beauftragt, obwohl gerade an dessen Arbeit Kritik geübt wurde. Der Staatsanwalt der Stadt legte gemäß § 31 StAG beim Generaldirektor des Kombinats Protest ein. Aus der Begründung: In § 5 Abs. 2 der AO über die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik vom 31. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 21) sind ausführlich die Voraussetzungen genannt, die vorliegen müssen, wenn eine Rechnung bzw. ein Leistungsnachweis als „sachlich richtig“ festgestellt wird. Dazu gehört vor allem, daß die in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß geprüft worden sind. Derartige Kontrollen hat der Dispatcher R. nicht durchgeführt. Er hat vielmehr bedenkenlos alle ihm von L. vorgelegten Frachtbriefe unkontrolliert als „sachlich richtig“ bestätigt. Darüber hinaus gab er dem Fuhrunternehmer L. auf un-ausgefüllten Frachtbriefformularen Blankounterschriften und versah diese Formulare mit dem Stempel des Betriebes. Auch als er im Oktober 1977 mit der Bearbeitung einer Eingabe des Werktätigen W. beauftragt wurde, setzte er seine pflichtwidrige Arbeitsweise bis April 1978 fort. In dieser Eingabe wurde der Verdacht geäußert, daß der Fuhrunternehmer L. ungerechtfertigte Transportleistungen in Rechnung stellt. Zugleich wurde Kritik an der ungenügenden Kontrolle durch R. geübt. Durch diesen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 der AO vom 31. Dezember 1975 hat R. schuldhaft seine Arbeitspflichten gemäß § 80 AGB verletzt. Dadurch wurden die Straftaten des Fuhrunternehmers L. in erheblichem Maße begünstigt. Deshalb ist die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen R. aus erzieherischen Gründen notwendig. Dies ist gemäß § 32 Abs. 4 StAG trotz des seit der Disziplinverletzung verstrichenen Zeitraums von 10 Monaten möglich. Das staatsanwältschaftliche Verlangen verlängert insofern die in §256 Abs. 2 AGB geregelte Frist für die mögliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf ein Jahr. Die pflichtwidrige Arbeitsweise gegenüber L. wurde in der folgenden Zeit bei einem weiteren Mitarbeiter des Betriebes festgestellt, der. anstelle von R. mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit der Frachtbriefe beauftragt war. Daraus kann geschlußfolgert werden, daß im Betrieb einer ordnungsgemäßen Belegkontrolle nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Das begünstigt wie im konkreten Fall nachgewiesen Kriminalität. (Im folgenden werden die Rechtspflichten der Leiter aus §§ 1 Abs. 3 und 7 Abs. 2 VEB-yO erläutert, die inzwischen durch die VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 [GBl. 1 Nr. 38 S. 355] aufgehoben wurde. Die Pflicht der Kombinate und VEBs, das Volkseigentum zu schützen und zu mehren, folgt jetzt aus §§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 1 KombinatsVO; die Pflicht der Generaldirektoren der Kombinate sowie der Direktoren der Kombinatsbetriebe und der VEBs, die sozialistische Gesetzlichkeit zu gewährleisten sowie Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu verwirklichen, ist in §§ 8 Abs. 1, 32 Abs. 3 KombinatsVO geregelt. D. Red.) Zum Schutz des sozialistischen Eigentums gehört es auch. Leitungsmaßnahmen konsequent durchzusetzen, die im Kombinatsbetrieb die Ordnungsmäßigkeit und Zuverlässigkeit des Belegwesens sichern. Eine weitere Gesetzesverletzung stellt die Beauftragung des Dispatchers R. mit der Untersuchung des Hinweises des Werktätigen W. durch den Direktor des Kombinatsbetriebes dar. Dieser Hinweis war eine Eingabe i. S. des Eingabengesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461). Gemäß § 6 dieses Gesetzes ist es unzulässig, daß Eingaben von denjenigen Mitarbeitern bearbeitet werden, an deren Arbeit oder Verhalten in der Eingabe Kritik geübt wird. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen eine unvoreingenommene Eingabenbearbeitung und die Überwindung von Fehlern und Mängeln gesichert werden. Die Tatsache, daß der Dispatcher R. auf den kritischen Hinweis des Werktätigen W. gar nicht reagierte, unterstreicht die Notwendigkeit, im Kombinatsbetrieb künftig eine gewissenhafte Arbeit mit Eingaben zu gewährleisten. Anmerkung: Im Ergebnis des Protestes, der zusammen mit dem Strafverfahren in allen Direktionsbereichen und Betrieben des Kombinats eingehend ausgewertet wurde, ist der Personenkreis überprüft und präzise bestimmt worden, der zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit von Leistungen und Lieferungen ermächtigt ist. Die hierzu Beauftragten sind anhand eines speziellen Plans, der ausgehend von § 5 der VO über die Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik erarbeitet wurde, aktenkundig belehrt worden. Der Belehrungsplan zielte darauf ab, eindringlich den hohen wirtschaftspolitischen Auftrag, der mit einer vollständigen und wahrheitsgetreuen Erfassung der betrieblichen Prozesse in Belegen verbunden ist, deutlich zu machen und wirksam auf die ständige Erhöhung des Schutzes des Volkseigentums Einfluß zu nehmen. Ferner wurde es den Kombinatsbetrieben zur Pflicht gemacht, auch die Leistungen privater Fuhrunternehmer durch Vertragsabschlüsse zu sichern. Durch entsprechende Maßnahmen wurde die gewissenhafte Einhaltung und Durchsetzung der Kontrolle über die Tankscheckhefte gewährleistet. In dem Disziplinarverfahren gegen den Dispatcher R. wurde diesem ein strenger Verweis erteilt. Der persönliche Einsatz des Werktätigen W. für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes auf dem Gebiet der inneren Kontrolle wurde öffentlich gewürdigt. EVELINE DRECHSEL, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Karl-Marx-Stadt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 233 (NJ DDR 1980, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 233 (NJ DDR 1980, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit durch alle operativen Diensteinheiten. Alle operativen Diensteinheiten, besonders aber die Kreisdienststellen, müssen sich auf die neue Lage einstellen und ihrer größeren Verantwortung gerecht werden.

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