Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 231 (NJ DDR 1980, S. 231); Neue Justiz 5/80 231 Fragen und Antworten Welche Anforderungen sind an Weisungen des Leiters zu stellen? Die Leiter nehmen ihre Pflicht zur Organisierung der Arbeit in ihren Verantwortungsbereichen unter aktiver Teilnahme der Werktätigen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen u. a. auch durch die Ausübung des Weisungsrechts wahr. Damit schaffen sie alle Voraussetzungen für eine hohe Arbeitsdisziplin, für Ordnung und Sicherheit im Arbeitsprozeß (vgl. § 71 Abs. 1 AGB). Die Ausübung des Weisungsrechts bringt damit die Einheit von Rechten und Pflichten der Leiter zum Ausdruck. Mit den Weisungen wird das Handeln der Werktätigen zur Durchführung ihrer Arbeitsaufgaben organisiert. Dieses Handeln wird um so umsichtiger und effektiver sein, je klarer die Werktätigen den Sinn und Zweck der'ihnen erteilten Weisungen verstehen und von ihrer Notwendigkeit überzeugt sind. Die Forderung aus § 73 Abs. 3 AGB, nach der den Werktätigen klare, d. h. verständliche und eindeutige Aufträge zu erteilen sind, güt auch für Weisungen. Dazu gehört selbstverständlich auch die eindeutige Bestimmung des Adressaten einer Weisung. Soweit sich Weisungen an ein Kollektiv richten, gilt die Weisung als an jeden einzelnen gerichtet, oder der weisungsbefugte Leiter des Kollektivs konkretisiert die Weisung durch spezifische Aufträge, die jedem einzelnen Kollektivmitglied erteilt werden. Die leitenden Mitarbeiter haben die Werktätigen zur Lösung der erteilten Aufträge zu befähigen und anzuleiten *(§73 Abs. 3 Satz 2 AGB). Diese Pflicht verlangt nicht nur, den Sinn und Zweck der Weisung zu erklären; sie schließt ggf. Hinweise und Informationen der Leiter an die Werktätigen über Möglichkeiten und Mittel zur Erfüllung des Auftrags in sich ein. Die Verwirklichung der Pflicht der Leiter, den Arbeitsprozeß unter aktiver Teilnahme der Werktätigen zu gestalten (§ 71 Abä. 1 AGB), steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom AGB geforderten Qualität in der Ausübung des Weisungsrechts. Wurden die Werktätigen z. B. in den Prozeß der Entscheidungsvorbereitung aktiv einbezogen, werden ihre Hinweise, Erfahrungen und Vorschläge berücksichtigt, so werden sie in den Weisungen die Verwirklichung ihrer eigenen Vorschläge und Ideen erkennen. Sie werden folglich die Weisungen mit Umsicht und Initiative ausführen (vgl. § 83 Abs. 1 AGB), was sich wiederum nützlich auf den Arbeitsprozeß auswirkt. Trotzdem bringt die Weisung den Willen des Leiters zum Ausdruck und benötigt zu ihrem rechtlichen Wirksamwerden keineswegs die Zustimmung der betreffenden Werktätigen. Dr. W. K. In welcher Form ist eine Weisung zu erteilen? Weisungen sind vom Gesetz her an keine Form gebunden. Für das Zusammenwirken der Arbeitskollektive und der einzelnen Werktätigen untereinander sowie mit ihrem Leiter ist es wichtig, zu erkennen, wann eine Weisung erteilt wurde und worin ihr Inhalt besteht. Nicht alle Äußerungen eines Leiters sind als Weisungen aufzufassen. Das Bemühen des Leiters, das Kollektiv über die anstehenden Aufgaben zu informieren, es einzubeziehen in die Erarbeitung der besten Lösungswege, sich mit ihm über die effektivste Organisation der Arbeit zu beraten usw. all das sind Kommunikationsbeziehungen zwischen Leiter und Kollektiv, die sich sicherlich nicht über Weisungen gestalten lassen. Nach entsprechender Entscheidungsvorbereitung müs- sen aber die Aufgaben erfüllt werden. Die Auftragserteilung dazu trägt in jedem Fall den Charakter von Weisungen. Dabei ist keineswegs erforderlich, daß ein Leiter die Erteilung eines Auftrags mit den Worten verbindet: „Ich weise an “ Viel typischer ist, daß der Leiter seinen Auftrag zwar konkret, aber nicht immer in Befehls- oder Weisungsform erteilt. Auch wenn der Auftrag als Bitte erteilt wird, ist er feine Weisung. Es ist daher für den Werktätigen wichtig, aus dem Inhalt des Auftrags zu erkennen, ob es sich um eine Weisung handelt oder nicht. In Kollektiven, die ihre Beziehungen nach dem Grundsatz der sozialistischen Zusammenarbeit und gegenseitigen kameradschaftlichen Hilfe entwickeln, ist dies kaum ein Problem. Die Höflichkeit in den Leiter-Kollektiv-Beziehungen fördert wesentlich die Durchsetzung einer straffen Ordnung und Disziplin und wird von den weitaus meisten Werktätigen als Bestandteil des sozialistischen Arbeitsklimas, als wichtige Grundlage der Initiativentfaltung aufgefaßt Dr. W. K. Welche Pflichten hat der Werktätige bei der Feststellung von Mängeln im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie bei Arbeitsunfällen? Neben der Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter, sichere und arbeitshygienisch einwandfreie Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, sind gemäß § 217 Abs. 2 AGB alle Werktätigen verpflichtet, festgestellte Mängel im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden. Bei der Feststellung von Unfallgefahren haben sie erste Sicherungsmaßnahmen zu treffen, indem sie z. B. die Gefahrenstelle kenntlich machen und absichem. Derartige Meldungen werden in der Regel dem Leiter erstattet, der für den Bereich, in dem der Mangel oder feie Gefahr festgestellt wurde, verantwortlich ist. Erforderlichenfalls können auch andere Leiter oder der Sicherheitsinspektor des Betriebes in Kenntnis gesetzt werden, so daß die notwendigen Maßnahmen ergriffen bzw. veranlaßt werden können. Bestehen Gefahren, die das Leben von Werktätigen unmittelbar bedrohfen oder die eine unmittelbare erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellen, so ist die Arbeit einzustellen (§ 217 Abs. 3 AGB). Jeder Werktätige, der erkennt, daß bei der Ausführung einer erteilten Weisung eine solche Gefahrensituation entstehen kann, ist verpflichtet, die Weisung abzulehnen. Dies ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen (§ 83 Abs. 2 AGB). Darüber hinaus haben die Werktätigen bei Erkennen einer derartigen Gefahrensituation die Pflicht, die Gefahr abzuwenden, soweit ihnen das möglich ist. Das kann bedeuten, daß zunächst die der Gefährdung ausgesetzten Werktätigen zu warnen und ggf. zum Verlassen der Gefahrenstelle aufzufordem sind. Der zuständige Leiter ist unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, damit er die notwendigen Entscheidungen treffen und Maßnahmen zur weiteren Abwendung der Gefahr veranlassen kann. Nicht immer ist es einfach, derartige Gefahren sofort zu erkennen. Hierzu sind mitunter Kenntnisse über technologische Zusammenhänge und über bestimmte Reaktionen oder Auswirkungen erforderlich, was häufig von der beruflichen Ausbildung, den technischen Kenntnissen und dem Wissen der Werktätigen im Arbeitsschutz abhängt. Deshalb sollte dem Leiter auch schon ein geringer Verdacht über die Entstehung einer Gefahrensituation mitgeteilt werden, selbst wenn sich dieser später als unbegründet erweist. M. R.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 231 (NJ DDR 1980, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 231 (NJ DDR 1980, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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