Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 23 (NJ DDR 1980, S. 23); Neue Justiz 1/80 23 Volksvertretung und Gesetzlichkeit Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche Leben Arbeitsgruppe des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer studiert Erfahrungen im Kreis Grimmen Hauptanliegen des am 7. April 1977 von der Volkskammer beschlossenen Wiedereingliederungsgesetzes (GBl. I Nr. 10 S. 98) ist es, die gewachsenen Möglichkeiten, die sich aus der gesellschaftlichen und staatlichen Entwicklung unserer Republik ergeben, noch zielstrebiger und wirksamer auch für die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger zu nutzen. Wie dieses gesamtgesellschaftliche Anliegen in der Praxis verwirklicht wird, das untersuchte eine Arbeitsgruppe des Verfassungs- und Rechtsausschusses unter Leitung des Vorsitzenden des Ausschusses, Prof. Dr. W. Weichelt, am 28. und 29.November 1979 im Kreis Grimmen. Unter Beteiligung von Fachleuten aus zentralen staatlichen Organen und Vertretern der Rechtswissenschaft, die gemäß Art. 61 Abs. 3 der Verfassung zur Mitarbeit in der Arbeitsgruppe des Ausschusses herangezogen wurden, studierten die Abgeordneten Erfahrungen der staatlichen Organe des Kreises Grimmen, der Leiter von Betrieben und der Arbeitskollektive sowie der gesellschaftlichen Kräfte bei der Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger. Die einführende Beratung der Arbeitsgruppe mit dem Vorsitzenden des Rates des Kreises, K.-D. Hille, leitenden Mitarbeitern zuständiger Fachorgane, Abgeordneten des Kreistages, Betriebsleitern, Kollektivvertretern, Schöffen und gesellschaftlichen Kräften aus den Wohngebieten vermittelte ein sehr eindrucksvolles Bild über die Arbeit auf dem Gebiet der Wiedereingliederung. Die vielfältigen staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen zeugen davon, daß das grundlegende Prinzip der sozialistischen Gesellschaft, die Sorge um den Menschen, auch für den aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in vollem Umfang gilt. Gute Ergebnisse in der Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit in Betrieben und Wohngebieten haben auch im Kreis Grimmen zu günstigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger geführt Entsprechend den in § 4 des Wiedereingliederungsgesetzes gestellten Aufgaben hat der Rat des Kreises in einem Beschluß vom 7. Februar 1979 konkrete Maßnahmen festgelegt zur rechtzeitigen Vorbereitung der Wiedereingliederung, insbesondere zur Vermittlung von Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen sowie zur Bereitstellung von Wphnraum; zur Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Betreuern sowie zu deren weiterer Qualifizierung durch Schulungen und Erfahrungsaustausche; zur koordinierten Zusammenarbeit aller an der Wiedereingliederung Beteiligten, insbesondere zur Verbesserung der Informationsbeziehungen zwischen den zuständigen staatlichen Fachorganen und den Betrieben; zur Erhöhung der Rechtskenntnisse der staatlichen Leiter durch regelmäßige Erläuterung neuer Gesetze und auch der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretung. Wichtige Aufgaben bei der Vorbereitung und koordinierten Durchführung des Wiedereingliederungsprozesses erfüllt die Wiedereingliederungskommission, die bei der Abt. Inneres des Rates des Kreises besteht und in der Vertreter aller zuständigen Fachorgane und gesellschaftliche Kräfte Zusammenarbeiten. Die langfristige und vor allem gründliche Vorbereitung der Wiedereingliederung setzt voraus, daß die notwendigen Informationen und Anregungen der Strafvollzugseinrichtung für die Erziehung des Bürgers, der wiedereingegliedert werden soll, der Abteilung Inneres des Rates des Kreises so früh wie möglich übermittelt werden. Bereits vor der Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung wird so in der Regel ein ehrenamtlicher Mitarbeiter gewonnen, der ggf. zur Familie des Betreffenden Verbindung aufnimmt und den erzieherischen Einfluß im Wohnbereich sichert. Auch das künftige Arbeitskollektiv wird auf seine Aufgaben zur Erziehung und Betreuung des aus dem Strafvollzug Entlassenen vorbereitet, und aus seiner Mitte wird dann auch ein persönlicher Betreuer gewonnen. In Gesprächen, die die Abgeordneten mit den Werktätigen des VEB Bau, der Konsum-Großbäckerei und des Kreisbetriebes für Landtechnik Appelshof führten, bestätigte sich, daß die Arbeitskollektive ihre Aufgaben zur Erziehung und Betreuung der aus dem Strafvollzug Entlassenen ernst nehmen und sich dafür einsetzen, auch wenn es mitunter anfänglich Vorbehalte gegen die Aufnahme solcher Bürger in ihrem Kollektiv gibt. Mit großer Sorgfalt werden z. B. die für die Erziehung des aus dem Strafvollzug entlassenen Bürgers geeigneten Kollektive und auch die persönlichen Betreuer in den Betrieben ausgewählt. Zu Recht erwarten die Kollektive jedoch auch von ihrem staatlichen Leiter, daß er sie in einer offenen Aussprache über das bisherige Verhalten, die Entwicklung während des Strafvollzugs, die begangene Straftat sowie die negativen und positiven Seiten der Persönlichkeit des aus dem Strafvollzug Entlassenen informiert, damit sie die im betrieblichen Erziehungsprogramm festgelegten Maßnahmen unterstützen können. Die Erfahrungen lehren, daß gerade in einer solch offenen und auch kritischen Atmosphäre der aus dem Strafvollzug Entlassene nicht als Außenstehender behandelt wird. Vielmehr wird darauf geachtet, daß er wie jedes andere Kollektivmitglied seine Pflichten erfüllt. Wurden z. B. Auflagen nach § 47 oder § 48 StGB erteilt, kontrolliert vor allem der Betreuer, ob und wie die auferlegten Verpflichtungen realisiert werden. Treten in der Entwicklung des aus dem Strafvollzug entlassenen Bürgers Rückschläge auf, wie z. B. Arbeitsdisziplinverletzungen oder Alkoholmißbrauch, dann kommt es darauf an, dieses Verhalten rechtzeitig im Arbeitskollektiv offen zu erörtern, sich damit auseinanderzusetzen und mit entsprechenden Erziehungsmaßnahmen zu reagieren. Übereinstimmend vertraten die Werktätigen in den Beratungen in allen drei von der Arbeitsgruppe aufgesuchten Betrieben die Auffassung, daß bei sog. Bummelschichten die gesetzlichen Möglichkeiten der materiellen Verantwortlichkeit noch konsequenter zu nutzen sind und daß die Erziehung zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin auch über die leistungsgerechte Entlohnung zu unterstützen ist Bei der Auswertung des Wettbewerbs und vor allem bei der Verteidigung des Titels „Brigade der sozialistischen Arbeit“ werden nicht nur die ökonomischen Kennziffern, sondern u. a. auch die Bemühungen des Arbeitskollektivs um die Erziehung und Betreuung der aus dem Strafvollzug Entlassenen berücksichtigt. Diese Anerkennung erhalten die Kollektive auch in den Fällen, in denen der aus dem Strafvollzug Entlassene wieder rückfällig wurde, das Kollektiv aber nachweislich große Anstrengungen unternommen hat, um den Betreffenden auf den richtigen Weg zu führen. Erzieherische Wirkung zeigt im;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen selbst macht dies notwendig. Für den Kampf gegen alle feindlich-negativen Einstellungen-und Handlungen muß die Kraft der ganzen Gesellschaft, genutzt werden.

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