Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 229 (NJ DDR 1980, S. 229); Neue Justiz 5/80 229 daß diejenigen Organe das Ordnungsstrafverfahren durchführen, deren Verantwortungsbereich durch die Ordnungswidrigkeit berührt wird und die mit größter Sachkunde und gesellschaftlicher Wirksamkeit darüber entscheiden können. In den Ordnungsstrafbestimmungen werden für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren Ordnungsstrafbefugte entweder allein für zuständig erklärt, oder es werden gemeinsame Zuständigkeiten festgelegt. So ist z. B. nach §9 Abs. 4 der VO über die Staatliche Hygieneinspektion vom 11. Dezember 1975 allein der Leiter der Staatlichen Hygieneinspektion zuständig, während nach §27 der AO über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203) sowohl die Leiter der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei als auch die Direktoren der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens zuständig sind. Die Sportbootanordnung vom 2. Juli 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 730) sieht sogar fünf verschiedene Ordnungsstrafbefugte vor: die Leiter der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, die Wasserstraßenämter, die Räte der Kreise, die Wasserwirtschaftsdirektionen und das Seefahrtsamt. Im Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR sind nach dem Stand vom 1. Februar 1980 in 48 von 221 Ordnungsstrafbestimmungen Ordnungswidrigkeitstatbestände der OWVO wurden einzeln gezählt gemeinsame Zuständigkeiten festgelegt. Hierbei sind solche nicht einbegriffen, in denen unterschiedliche Ebenen des gleichen Organs (z. B. Amt für Preise, Organe des Gesundheitswesens in Kreisen und Bezirken) als Ordnungsstrafbefugte bestimmt sind. Nach § 21 Abs. 2 OWG ist bei Zuständigkeit mehrerer Organe das Ordnungsstrafverfahren von demjenigen Organ durchzuführen, das zuerst mit der Sache befaßt wurde. Das ist immer das Organ, dessen Mitarbeiter die Ordnungswidrigkeit feststellen, dem begründete Anregungen anderer Staats- und Wirtschaftsorgane übermittelt werden, das Hinweise der Bevölkerung oder gesellschaftlicher Organisationen über eine Ordnungswidrigkeit erhält (§ 22 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 OWG), dem ein Antrag des Staatsanwalts oder der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion zur Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens vorliegt (§18 Abs. 2 oder §22 Abs. 3 OWG), das auf andere Weise zuerst von der Ordnungswidrigkeit Kenntnis bekam (z. B. durch Pressemitteilungen). Von diesem Grundsatz der Erstbefassung gibt es eine Ausnahme. Danach kann eine Ordnungswidrigkeitssache einem anderen zuständigen Organ übergeben werden, wenn dadurch eine bessere erzieherische Einwirkung auf den Rechtsverletzer erreicht werden kann (§ 21 Abs. 2 OWG). Die Praxis der Übergabe läßt sich unter vier Aspekten zusammenfassen: 1. Eine bessere erzieherische Einwirkung durch das andere zuständige Organ ist dann zu erwarten, wenn dieses Organ selbst für die Überwindung von Ursachen und Bedingungen dieser Ordnungswidrigkeiten Verantwortung trägt. Stellt z. B. die Staatliche Bauaufsicht fest, daß Bauoder Abbruchmaßnahmen an Objekten, deren Rechtsträger der örtliche Rat ist, ungenügend gesichert sind (Ordnungswidrigkeit nach § 8 OWVO), ist zu prüfen, ob die Sache dem ebenfalls zuständigen Vorsitzenden des Rates des Kreises übergeben werden sollte. Dieser kann neben der Verwirklichung ordnungsrechtlicher (ggf. aüch disziplinarischer) Verantwortlichkeit gegenüber dem Rechtsverletzer zugleich auch die notwendigen Maßnahmen zur Überwindung von Mißständen einleiten, die Rechtsverletzungen begünstigten. 2. Kommt dasjenige Organ, dessen Mitarbeiter die Ordnungswidrigkeit festgestellt haben, zu der Auffassung, daß das andere zuständige Organ in dieser Sache eine bessere Sachkunde hat, dann sollte auch hier wegen der zu erwartenden besseren erzieherischen Wirkung eine Übergabe erfolgen. So wird z. B. eine Ordnungswidrigkeitssache nach § 32 ASVO, die sich auf überwachungspflichtige Anlagen bezieht und die von der Arbeitsschutzinspektion festgestellt wurde, wegen besserer Sachkunde an das -ebenfalls zuständige Staatliche Amt für Technische Überwachung übergeben werden. 3. Ist anzunehmen, daß ein anderer zuständiger Ord-nungsstrafbefugter eine bessere erzieherische Wirkung erreicht, weil er bereits in gleicher Sache eine andere verwaltungsrechtliche Maßnahme angewendet hat, ist ebenfalls eine Übergabe möglich. Stellt z. B. ein Angehöriger der Feuerwehr fest, daß ein Bürger der Auflage des Bürgermeisters einer Gemeinde zur Beseitigung von Brandgefahren (§ 9 Abs. 3 BSchG) nicht nachgekommen ist, so wird das Organ Feuerwehr die Ordnungswidrigkeitssache an den Rat der Gemeinde zur Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens übergeben. Unabhängig davon wird natürlich das Organ Feuerwehr die sofortige Beseitigung von Brandgefahren fordern und entsprechende Auflagen erteilen. 4. Mitunter wird die Sache an das andere zuständige Organ übergeben, weil dieses in der Vergangenheit in ähnlicher Sache ein Ordnungsstrafverfahren gegen den gleichen Rechtsverletzer durchgeführt hat. Ist einer von mehreren zuständigen Ordnungsstrafbefugten der örtliche Rat, so kann die Übergabe auch erfolgen, weil im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte eine kollektive Beratung und Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten zulässig ist (§ 29 OWG). Damit soll eine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Rechtsverletzer erreicht werden. Für die Übergabe ist im OWG keine besondere Verfahrensweise geregelt. Es gibt also weder Formvorschriften noch Fristen hierfür. Abgeleitet aus § 24 Abs. 6 OWG, werden alle bereits vom übergebenden Organ gefertigten Ermittlungsprotokolle mit überreicht. Soweit unterschiedliche Auffassungen zur Übergabe der Sache entstehen, entscheiden darüber beide Ordnungsstrafbefugte gemeinsam. Das sollte im Interesse einer zügigen Bearbeitung innerhalb von drei Tagen geschehen. Für die Ordnungsstrafbefugten der Deutschen Reichsbahn wurde diese Frist innerdienstlich verpflichtend festgelegt. Pro/. Dt. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Erfahrungsaustausch zu arbeitsrechtlichen Fragen im Bereich der Kunst Die arbeitsrechtliche Tätigkeit der Gewerkschaft Kunst ist von mehreren zweigspezifischen Besonderheiten geprägt. Ihr Arbeitsfeld sind hauptsächlich mittlere und kleinere staatliche Einrichtungen (z. B. Theater, staatliche Orchester und Ensembles, Museen, künstlerische Hoch-und Fachschulen, Musikschulen, Filmstellen, Filialen des Staatlichen Kunsthandels). Diese sind überwiegend den örtlichen Organen unterstellt und besitzen nur teilweise ' den Status von Betrieben i. S. von § 17 Abs. 2 bzw. 3 Buchst, b AGB. Außerdem gehören dazu die DEFA-Studios, die Staatlichen Komitees für Fernsehen und für Rundfunk, der VEB Deutsche Schallplatten sowie der VEB Zentralzirkus. Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben, der verschiedenartigen Struktur und der jeweiligen Unterstellungsverhältnisse ist insbesondere die einheitliche umfassende Popularisierung und Durchsetzung des Arbeitsgesetzbuchs in diesem Bereich sehr kompliziert. Die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 229 (NJ DDR 1980, S. 229) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 229 (NJ DDR 1980, S. 229)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien zu gehen, die oftmals als Tests gedacht sind zu ernsthaften Provokationen und gesteigerten aggressiven Verhaltensweisen, wenn sie nicht konsequent von Anfang an unterbunden werden.

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