Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 227 (NJ DDR 1980, S. 227); Neue Justiz 5/80 227 konkrete Vorgaben zu Ordnung, Disziplin und Sicherheit in betrieblichen Ordnungen, Anweisungen und Arbeitsplänen sowie auf die weitere Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in jedem Verantwortungsbereich des Betriebes. DIETER MESSERSCHMIDT, Direktor des VEB Mechanisierung Leipzig Dr. HERMANN PETZOLD, Justitiar des Wirtschaftsrates des Bezirks Leipzig Ausgestaltung der Bewährungsverurteilungen in Verkehrsstrafsachen Bei Verkehrsdelikten gemäß §§ 196, 200 und 201 StGB wird in nicht unbedeutendem Maße von der Verurteilung auf Bewährung Gebrauch gemacht Ausgehend von den Orientierungen der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen (vgl. G. Sarge, NJ 1978, Heft 2, S. 48 ff.) haben die Gerichte sich verstärkt um eine bessere Differenzierung bei der Strafzumessung bemüht, Aus der Einschätzung der vor den Kreis- und Bezirksgerichten tjurchgeführten Verfahren in Verkehrsstrafsachen ergibt sich aber, daß einige Gerichte der inhaltlichen Ausgestaltung von Bewährungsverurteilungen noch mehr Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Die Erfahrungen bestätigen, daß von der differenzierten, den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Ausgestaltung der Bewährungszeit entscheidend die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung bestimmt wird. Hinsichtlich der Anwendung der in §33 StGB enthaltenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Bewährungsverurteilungen gibt es vor allem bei schweren Verkehrsunfällen gemäß §196 StGB zum Teil eine nicht gerechtfertigte Zurückhaltung. Das wird u. a. mit dem Argument begründet, daß sich die Täter bis zur Straftat überwiegend positiv verhalten haben und es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handele, aus dem nicht auf eine erneute disziplinlose Einstellung geschlußfolgert werden könne. In dieser Allgemeinheit ist das Argument nicht stichhaltig. Auch die Meinung, daß der Fahrerlaubnisentzug Verpflichtungen nach § 33 Abs. 4 StGB schlechthin erübrige, ist falsch. Bei Bewährungsverurteilungen, die wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) ausgesprochen wurden, wird mitunter die Ausgestaltung mit dem Hinweis darauf unterlassen, daß wegen des in der Regel mehrere Jahre dauernden Fahrerlaubnisentzugs die Möglichkeit einer erneuten derartigen Straftat ausgeschlossen sei und der Täter sich auch nicht in der Tätigkeit als Kraftfahrer bewähren könne. Solchen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Unabhängig davon, ob die Verkehrsdelikte fahrlässig oder wie bei der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen vorsätzlich begangen wurden, gilt für sie die auf der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts gegebene Orientierung, die mit der Verurteilung auf Bewährung verfolgten Strafzwecke durch eine differenzierte, tatbezogene Ausgestaltung abzusichem, um sie für den Verurteilten spürbar und im Interesse der Gesellschaft wirksam zu machen. Das bedeutet, die Vielfalt der gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen, ohne jedoch damit die Forderung zu erheben, in jedem Fall unabhängig von ihrer Notwendigkeit spezielle Maßnahmen LS. des § 33 Abs. 4 StGB festzulegen. Untersuchungen ergaben, daß oft in Verfahren keine Verpflichtung nach § 33 Abs. 4 StGB ausgesprochen wurde, obwohl es erforderlich gewesen wäre. Bei Strafverfahren wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls nach §196 StGB wurde festgestellt, daß die Täter sich bezüglich ihrer weiteren Qualifizierung als Kraftfahrer nachlässig verhielten. Zutreffend haben daher Gerichte in solchen Fällen, vor allem in Verbindung mit Bürgschaften, die auch bestimmte Anforderungen an den Angeklagten zur weiteren Qualifizierung auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit enthielten, die Berichterstattung vor dem Leiter bzw. Kollektiv gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB angeordnet. Diese Form der inhaltlichen Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung wurde auch bei Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schadens gemäß § 33 Abs. 3 StGB wirksam angewendet. In diesem Zusammenhang muß jedoch beachtet werden, daß es sich nur um Schadenersatz-forderungen aus arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit oder aus dem Regreß nach der Kraftfahr-Haft-pflicht-Versicherung (§ 5 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 12. Januar 1971 [GBl. II Nr. 14 S.93]) handelt. Tritt die Staatliche Versicherung voll für den entstandenen Schaden ein, ist selbstverständlich kein Raum- für eine Berichterstattung vor dem Leiter oder dem Kollektiv über die Wiedergutmachung des Schadens. Lag dem schweren Verkehrsunfall leichtfertiges Verhalten zugrunde, dann wird in der Regel für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Bei Berufskraftfahrern ist damit eine kritische Auseinandersetzung im Arbeitskollektiv und die Einstufung in eine andere Lohngruppe verbunden. Sie nehmen das mitunter zum Anlaß, aus dem Betrieb auszuscheiden, um sich der erzieherischen Einwirkung zu entziehen. Sind Ansätze dafür erkennbar,, ist es gerechtfertigt, von der Arbeitsplatzbindung gemäß §§ 33 Abs. 4 Ziff. 1, 34 StGB Gebrauch zu machen. Für Berufskraftfahrer, die infolge des Fahrerlaubnisentzugs eine andere Arbeit übernehmen müssen, entstehen somit neue Bedingungen, unter denen sie sich zu bewähren haben. Ergibt sich aus den Umständen der Verkehrsstraftat, daß der Täter sein notwendiges Wissen über richtiges Verhalten im Straßenverkehr nicht ausreichend vervollständigte und dies unfallursächlich war, dann ist es gerechtfertigt, ggf. in die Berichterstattung nach § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB auch die Rechenschaft über den regelmäßigen Besuch von Verkehrsteilnehmerschulungen oder die Mitarbeit im Verkehrssicherheitsaktiv einzubeziehen (soweit der Berufskraftfahrer dazu geeignet ist und zur Mitwirkung herangezogen wird). Diese konkreten Aufgaben gehören zur Bewährung am Arbeitsplatz. Sie haben auch eine unmittelbare Beziehung zu den Pflichtverletzungen, die zum Verkehrsunfall führten. Die Verurteilung auf Bewährung bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 StGB ist häufiger und zutreffend mit der Verpflichtung zur Berichterstattung vor dem Leiter oder dem Kollektiv ausgestaltet. Dabei geht es oft um die Kontrolle darüber, wie ein übermäßiger Alkoholgenuß bzw. das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit und damit (vor allem bei Berufskraftfahrern) beim Führen von Kraftfahrzeugen überwunden wird. Auch hier wird der Verurteilte durch die fast durchweg lange Dauer des Fahrerlaubnisentzugs beruflich vor neue Bewährungssituationen z. T. mit finanziellen Einbußen gestellt, die bei labilen Personen mit leichtfertiger Einstellung zu ihren Rechtspflichten eine entsprechend abgesicherte Bewährungskontrolle erfordern. Gibt es Hinweise darauf (z. B. aus wiederholten Verstößen gegen Gebote der Ordnung und Sicherheit), daß der verurteilte Fahrzeugführer sein Privatfahrzeug trotz Entzugs der Fahrerlaubnis benutzt hat oder benutzen wird, ist insbesondere bei Straftaten nach § 200 StGB zu prüfen, ob ihm gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 4 StGB für die Dauer des Entzugs die Verpflichtung aufzuerlegen ist, sein Kraftfahrzeug als Fahrzeugführer nicht zu verwenden. Die ungenehmigte Benutzung kann zwar als Ordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 1, 89 StVZO geahndet werden. Jedoch sind die Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach § 33 Abs. 4 Ziff. 4 StGB für den auf Bewährung Verurteilten nachhaltiger.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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