Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 219 (NJ DDR 1980, S. 219); Neue Justiz 5/80 219 Neue Rechtsvorschriften überblick über die Gesetzgebung im I. Quartal 1980 Der nachstehende Beitrag erstreckt sich auf die im Gesetzblatt Teil 1 Nr. 1 bis 11 und im Gesetzblatt Teil II Nr. 1 bis 3 veröffentlichten Rechtsvorschriften.* Seit Beginn des Jahres 1980 vollzieht sich die ökonomische Entwicklung in Industrie und Bauwesen nahezu vollständig auf der Grundlage der Kombinate. Das leitet eine qualitativ neue Etappe unserer sozialistischen Planwirtschaft ein.1 Entsprechend den höheren Ansprüchen an die zentrale staatliche Leitung und Planung wurden neue grundlegende Rechtsvorschriften zur volkswirtschaftlichen Planung und Bilanzierung erlassen. s Die AO über die Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1981 bis 1985 Planungsordnung vom 28. November 1979 (GB1.-Sdr. Nr. 1020 a q) gilt für die Ausarbeitung des Fünfjahrplanes zur Entwicklung der Volkswirtschaft 1981 bis 1985 und der Jahresvolkswirtschaftspläne, der jährlichen Staatshaushaltspläne und der Bilanzen des Kreditsystems. Sie umfaßt die Regelungen für die Ausarbeitung der dazugehörigen Planentwürfe durch die zentralen Staatsorgane, die örtlichen Räte, die Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften. Die Planungsordnung besteht aus den Teilen A bis Q, die ausgehend von den Grundsätzen die Planungsvorschriften für die einzelnen volkswirtschaftlichen Bereiche (einschließlich der sozialen und kulturellen Bereiche) und für die volkswirtschaftlichen Querschnittsaufgaben enthalten. Für volkseigene Betriebe und Kombinate, die in reduziertem Umfang planen, sind die für sie gesondert herausgegebenen methodischen Festlegungen anzuwenden. Das betrifft alle volkseigenen Betriebe und Kombinate der bezirksgeleiteten Industrie, des kreisgeleiteten Bauwesens, der örtlichen Versorgungswirtschaft und weitere Betriebe mit geringer Betriebsgröße. Im Teil A sind die grundsätzlichen Festlegungen zur Planung der Volkswirtschaft der DDR und zur Plankoordinierung mit der UdSSR und den anderen Mitgliedsländern des RGW enthalten. Es werden der Inhalt der Pläne Umrissen sowie der Ablauf der Planung bestimmt und die notwendigen Rechte und Pflichten der am Planungsprozeß Beteiligten sowie die Mitwirkung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen festgelegt. Koordinierungspflichten, Planabstimmungen und Planberatungen, Festlegungen zu Planverteidigungen und zum Abschluß der Wirtschaftsverträge dienen dazu, auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffem und weiterer staatlicher Planentscheidungen in sich abgestimmte und bilanzierte Pläne zu erarbeiten. Die Regelungen sind auf die Erhöhung der Stabilität des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne gerichtet. Die zentrale staatliche Planung wird stärker auf die Grundfragen der Volkswirtschaft, auf die entwicklungsbestimmenden volkswirtschaftlichen Prozesse konzentriert, und die Verantwortung der Kombinate für die Leitung und Planung ihres Reproduktionsprozesses wird erhöht. Bewährte Grundsätze der Planungsordnung 1976 bis 1980 vom 20. November 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 775 a c)s, die am 31. Dezember 1980 außer Kraft tritt, wurden beibehalten. Die VO über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung Bilanzierung VO vom 15. November 1979 (GBl. I 1980 Nr. 1 S. 1) enthält abgestimmt mit der neuen Planungsordnung die für die am Bilanzierungsprozeß beteiligten zentralen und örtlichen Staatsorgane, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, volkseigenen und gleichgestellten Betriebe, Einrichtungen sowie sozialistischen Genossenschaften notwendigen Rechte und Pflichten. Die Bilanzierung ist darauf gerichtet, in Vorbereitung und Durchführung des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne auf allen Leitungsebenen die Über- einstimmung zwischen dem volkswirtschaftlich begründeten Bedarf und dem Aufkommen an Energieträgern, Roh-und Werkstoffen, Zuliefererzeugnissen, Rationalisierungsmitteln, Ersatzteilen, Ausrüstungen, Industrieanlagen und Konsumgütem herzustellen. Für bestimmte Aufgaben (z. B. die Aufgaben des Staatsplanes Wissenschaft und Technik) ist die vorrangige Einordnung in die Pläne und Bilanzen festgelegt worden. Die Bilanzierung erfolgt als gesamtvolkswirtschaftliche Aufgabe auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus in arbeitsteiliger Verantwortung. Der Ministerrat entscheidet über die Wachstums- und effektivitätsbestimmenden Grundproportionen in der Volkswirtschaft durch die Bestätigung der Staatsplanbilanzen. Des weiteren sind die bilanzverantwortlichen Minister, die Generaldirektoren der Kombinate und VVBs sowie die Direktoren der Betriebe, denen die Bilanzverantwortung als staatliche Funktion übertragen wurde, persönlich für die Wahrnehmung der Aufgaben, Rechte und Pflichten verantwortlich. Eine Delegierung dieser Verantwortung ist ausdrücklich untersagt (§2 Abs. 2). Die Leiter sind verpflichtet, die Bilanzentscheidungen selbst zu treffen, da diese jeweils Entscheidungen zum Plan und zu seiner Erfüllung im volkswirtschaftlichen Maßstab sowie Grundlage für den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Wirtschaftsverträgen sind. Zur Nutzung aller Reserven für die Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs ist festgelegt, daß Bilanzanteile, die zur materiell-technischen Sicherung der staatlichen Planauflagen nicht erforderlich sind, weil z. B. noch ausreichend Bestände vorhanden sind, durch die Verbraucher zurückzugeben sind. Wenn keine speziellen Festlegungen getroffen werden, sind sie bis zum 31. März des Planjahres zurückzugeben. Die entsprechenden Wirtschaftsverträge sind aufzuheben bzw. zu ändern. Hierfür gilt die Festlegung des Ministerrates, daß für Bedarfsreduzierungen, soweit sie gegenüber den Lieferbetrieben b\s zum 31. März des Planjahres mitgeteilt werden, Vertragsstrafen, Preissanktionen und Schadenersatz nicht geltend gemacht werden. Die BilanzierungsVO ist auf die Sicherung der Einheit von Plan, Bilanz und Vertrag gerichtet. Speziell die Bestimmungen über die Wirtschaftsverträge (§ 16) orientieren auf den rechtzeitigen Abschluß insbesondere im Prozeß der Ausarbeitung der Pläne. Die langfristigen Wirtschaftsverträge sind auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen des Fünfjahrplanes grundsätzlich bereits als Leistungsverträge abzuschließen. Langfristige Wirtschaftsverträge sind vor allem zur Realisierung der vorrangig in die Bilanzen einzuordnenden Aufgaben abzuschließen. Sie dienen aber auch der Organisierung von Stammbeziehungen, insbesondere zwischen Finalproduzenten und Zulieferern, wenn diese Beziehungen planmäßig über mehrere Jahre bestehen sollen. Die auf der Grundlage des Fünfjahrplanes abgeschlossenen langfristigen Wirtschaftsverträge sind in die Jahrespläne und Bilanzen einzuordnen, wenn nicht Entscheidungen des Ministerrates oder zentraler Staatsorgane dem entgegenstehen. Mit der neuen BilanzierungsVO wurde der Umfang der Wirtschaftssanktionen erweitert (§ 33). Bestimmte Pflichtverletzungen der bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organe bei der Wahrnehmung ihrer Bilanzfunktion können zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion von 1000 M bis zu 50 000 M, in schweren Fällen bis zu 500 000 M, führen, sofern sie nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten. Hierunter fällt z. B. auch die Bevorteilung unterstellter Betriebe zum Nachteil nicht unterstellter Betriebe durch eine Bilanzentscheidung. Die Wirtschaftssanktionen werden vom bilanzverantwortlichen zentralen Staatsorgan zugunsten des Staatshaushalts erhoben. Ein finanzieller Ausgleich des ökonomischen Nachteils, der bei einem durch eine Bilanzentscheidung benachteiligten Kombinat oder Betrieb eingetreten ist, kann aus Mitteln des Reservefonds des bilanzverantwortlichen Industrieministeriums gezahlt werden (§ 35 Abs. 1). Die Wirtschaftssanktion wegen ungerecht-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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